Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Grundfall: Vermögensbegriff (Geld, Forderungen, Eigentum)
Grundfall: Vermögensbegriff (Geld, Forderungen, Eigentum)
11. Juli 2025
9 Kommentare
4,7 ★ (16.035 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist Gebrauchtwagenhändler. O kauft bei T einen BMW Mini zum Preis von €10.000 und bezahlt ihm den Kaufpreis. T hat O versichert, dass der Wagen unfallfrei ist. Der Mini ist jedoch ein Unfallwagen und objektiv nur noch €8.000 wert.
Diesen Fall lösen 94,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall: Vermögensbegriff (Geld, Forderungen, Eigentum)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die O getäuscht, wodurch O einem Irrtum unterlegen ist (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja!
2. Indem O an T den Kaufpreis bezahlt hat, hat sie eine Vermögensverfügung getroffen (§ 263 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. O hat im Gegenzug zur Kaufpreiszahlung den BMW Mini erhalten, sodass sie keinen Vermögensschaden erlitten hat.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Das Vermögen der O wird von beiden Vermögensbegriffen geschützt.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
27.4.2025, 23:23:38
O könnte hier ihre WE ja grds nach 123 I Alt 1 wegen arglistiger
Täuschunganfechten. Dies bleibt für die Beurteilung des Vermögens
schadens aber unbeachtet, weil es hierzu eines weiteren Zwischenschrittes - der Anfechtungserklärung - durch O bedürfte und zudem unklar ist, ob O das gesetzliche Anfechtungsrecht überhaupt kennt?

Celina
17.5.2025, 20:43:41
Ich weiß nicht ob meine Antwort richtig ist, habe aber gelernt das man das unbeachtet lässt

Sebastian Schmitt
30.5.2025, 10:40:33
Hallo @[okalinkk](253888), in den Einzelheiten ist das nicht unumstritten. Deine Argumente entsprechen aber denen der wohl deutlich hM in Rspr und Lit, die zudem ua auf die Unsicherheit der Durchsetzbarkeit, eventuelle Beweisprobleme sowie darauf verweist, dass selbst bei nachträglicher Anfechtung zunächst ein Vermögens
schadenentstehe, was für das StrafR genügt (im ZivilR gilt dagegen bekanntermaßen § 142 I BGB). Danach bleibt die Anfechtbarkeit in der Tat grds unberücksichtigt, wie auch @[Celina](288622) sagt. Das könnte man aus mehreren Gründen kritisch sehen und zB auf die tatsächliche (!) Werthaltigkeit eines Gegenanspruchs des Opfers abstellen (tendenziell in diese Richtung und allgemein zum Streitstand zB MüKoStGB/Hefendehl, 4. Aufl 2022, Rn 769 ff). Ähnliche Fragen und Probleme stellen sich natürlich auch für andere Loslösungsrechte wie Widerruf und Rücktrittsrecht. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team