Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Vermögensbegriff 8 - Schutz des rechtswidrig erlangten Besitzes(Betrug gegenüber dem Dieb oder Hehler?)
Vermögensbegriff 8 - Schutz des rechtswidrig erlangten Besitzes(Betrug gegenüber dem Dieb oder Hehler?)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dieb D verkauft und übergibt dem K eine gestohlene HiFi-Anlage. Da K knapp bei Kasse ist, bezahlt er - wie von Anfang an geplant - nicht und flüchtet mit der Anlage.
Diesen Fall lösen 78,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vermögensbegriff 8 - Schutz des rechtswidrig erlangten Besitzes(Betrug gegenüber dem Dieb oder Hehler?)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K täuscht den D über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. D hat über sein Vermögen verfügt.
Ja!
3. Nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff (hL) ist der faktische (unrechtmäßige) Besitz des D ein von § 263 StGB geschütztes Vermögen.
Genau, so ist das!
4. Nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff ist der faktische (unrechtmäßige) Besitz des D ein von § 263 StGB geschütztes Vermögen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
juramen
28.12.2022, 03:11:00
Ist das wertungsmäßig nicht sehr widersprüchlich, wenn man einerseits sagt, von der Rechtsordnung missbilligtes Vermögen wird nicht geschützt und dann tut man es dennoch?
Nora Mommsen
2.1.2023, 12:16:04
Hallo juramen, danke für die Frage. Hier ist entscheiden welcher Ansicht man folgt. Nach dem wirtschaftlichem
Vermögensbegriffspielt die Unrechtmäßgkeit des Besitzes keine Rolle. Innerhalb des juristisch-ökonomischen
Vermögensbegriffs ist umstritten, ob es sich um missbilligtes Vermögen handelt. Verneint man das, ist auch nach dem juristisch-ökonomischen
Vermögensbegriffein Vermögensverlust eingetreten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team