Vermögensbegriff 8 - Schutz des rechtswidrig erlangten Besitzes(Betrug gegenüber dem Dieb oder Hehler?)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dieb D verkauft und übergibt dem K eine gestohlene HiFi-Anlage. Da K knapp bei Kasse ist, bezahlt er - wie von Anfang an geplant - nicht und flüchtet mit der Anlage.
Einordnung des Falls
Vermögensbegriff 8 - Schutz des rechtswidrig erlangten Besitzes(Betrug gegenüber dem Dieb oder Hehler?)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K täuscht den D über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit.
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Ja, in der Tat!
2. D hat über sein Vermögen verfügt.
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Ja!
3. Nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff (hL) ist der faktische (unrechtmäßige) Besitz des D ein von § 263 StGB geschütztes Vermögen.
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Genau, so ist das!
4. Nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff ist der faktische (unrechtmäßige) Besitz des D ein von § 263 StGB geschütztes Vermögen.
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Ja, in der Tat!
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juramen
28.12.2022, 03:11:00
Ist das wertungsmäßig nicht sehr widersprüchlich, wenn man einerseits sagt, von der Rechtsordnung missbilligtes Vermögen wird nicht geschützt und dann tut man es dennoch?
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Nora Mommsen
2.1.2023, 12:16:04
Hallo juramen, danke für die Frage. Hier ist entscheiden welcher Ansicht man folgt. Nach dem wirtschaftlichem Vermögensbegriff spielt die Unrechtmäßgkeit des Besitzes keine Rolle. Innerhalb des juristisch-ökonomischen Vermögensbegriffs ist umstritten, ob es sich um missbilligtes Vermögen handelt. Verneint man das, ist auch nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff ein Vermögensverlust eingetreten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team