Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Vermögensbegriff 8 - Schutz des rechtswidrig erlangten Besitzes(Betrug gegenüber dem Dieb oder Hehler?)
Vermögensbegriff 8 - Schutz des rechtswidrig erlangten Besitzes(Betrug gegenüber dem Dieb oder Hehler?)
19. Mai 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Dieb D verkauft und übergibt dem K eine gestohlene HiFi-Anlage. Da K knapp bei Kasse ist, bezahlt er - wie von Anfang an geplant - nicht und flüchtet mit der Anlage.
Diesen Fall lösen 77,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vermögensbegriff 8 - Schutz des rechtswidrig erlangten Besitzes(Betrug gegenüber dem Dieb oder Hehler?)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K täuscht den D über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. D hat über sein Vermögen verfügt.
Ja!
3. Nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff (hL) ist der faktische (unrechtmäßige) Besitz des D ein von § 263 StGB geschütztes Vermögen.
Genau, so ist das!
4. Nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff ist der faktische (unrechtmäßige) Besitz des D ein von § 263 StGB geschütztes Vermögen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

juramen
28.12.2022, 03:11:00
Ist das wertungsmäßig nicht sehr widersprüchlich, wenn man einerseits sagt, von der Rechtsordnung missbilligtes Vermögen wird nicht geschützt und dann tut man es dennoch?

Nora Mommsen
2.1.2023, 12:16:04
Hallo juramen, danke für die Frage. Hier ist entscheiden welcher Ansicht man folgt. Nach dem wirtschaftlichem
Vermögensbegriffspielt die Unrechtmäßgkeit des Besitzes keine Rolle. Innerhalb des juristisch-ökonomischen
Vermögensbegriffs ist umstritten, ob es sich um missbilligtes Vermögen handelt. Verneint man das, ist auch nach dem juristisch-ökonomischen
Vermögensbegriffein
Vermögensverlusteingetreten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Rechtsanwalt B. Trüger
20.2.2025, 17:08:15
@[Nora Mommsen](178057) d.h. man könnte hier im Rahmen des juristisch-ökonomischen
Vermögensbegriffauch eine rechtliche Missbilligung bejahen und zum anderen Ergebnis (kein
Vermögensverlust) kommen?!
okalinkk
27.4.2025, 23:52:01
was ist hier der Unterschied zu den Drogenverkaufsfällen? Nach der Literatur (
juristisch ökonomischer Vermögensbegriff) ist der Erwerb von Drogen wegen
134 BGBnicht geschützt. Auch der Besitz von Drogen ist doch ein unrechtmässiger Besitz?
Matschegenga
10.5.2025, 14:05:38
Meines Verständnisses nach ist der Unterschied, dass schon der bloße Besitz von Drogen von der Rechtsordnung missbilligt ist (BtMG), und nicht bloß der unrechtmäßig (etwa durch Diebstahl) erlangte Besitz von Drogen.