Aufklärungspflicht über Verkauf von Produkten mit rechtsradikalem Bezug („Thor-Steinar-Fall“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T mietet von V einen Laden im Hundertwasserhaus in Magdeburg. T möchte ausschließlich „Thor-Steinar“-Produkte verkaufen. Er verschweigt dies aber bewusst V, weil er von dessen Abneigung gegen rechtsextremistische Kreise weiß. Die Marke gilt als identitätsstiftendes Erkennungszeichen unter Rechtsextremisten. Zur Eröffnung überreicht V dem T ein Bild. Am selben Tag ficht V den Mietvertrag an.
Einordnung des Falls
Die Thor-Steinar-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 befasst sich mit der Frage, welche Aufklärungspflichten einen Mieter bei Abschluss des Mietvertrags treffen. Im konkreten Fall unterließ es der Mieter, darauf hinzuweisen, dass er in dem gemieteten Laden Produkte der Marke Thor Steinar vertreiben wolle. Diese wird von Rechtsextremisten als gemeinsames Erkennungszeichen verwendet. Der BGH entschied, dass den Mieter verpflichtet gewesen wäre, hierüber aufzuklären. Der bewusste Verstoß gegen diese stelle eine arglistige Täuschung dar, weshalb der Vermieter berechtigt war, den Mietvertrag anzufechten (§ 123 Abs. 1 BGB).
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V kann den Mietvertrag anfechten, wenn T ihn arglistig getäuscht hat und die Täuschung kausal für den Vertragsschluss durch V war.
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Ja!
2. Eine arglistige Täuschung kann auch durch Verschweigen erfolgen.
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Genau, so ist das!
3. T hätte V nur dann vor Vertragsschluss darüber aufklären müssen, dass er ausschließlich Waren der Marke „Thor Steinar“ verkaufen werde, wenn V danach gefragt hätte.
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Nein, das trifft nicht zu!
4. T hatte Vorsatz bezüglich der Kausalität der Täuschung.
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Ja!
5. V hat den Vertrag bestätigt (§ 144 Abs. 1 BGB), indem er T zur Eröffnung des Ladens ein Bild überreichte. Eine Anfechtung ist damit ausgeschlossen.
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Nein, das ist nicht der Fall!