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Surrogate von hohem Wert von § 110 BGB abgedeckt? zB Lottogewinn (Pferd?)
Surrogate von hohem Wert von § 110 BGB abgedeckt? zB Lottogewinn (Pferd?)
4. April 2025
15 Kommentare
4,8 ★ (9.093 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 17-jährige K hat Taschengeld in Höhe von € 50 bekommen, das ihm seine Eltern E zu freier Verfügung überlassen. Er kauft davon mehrere Lose auf dem Jahrmarkt und kann sein Glück kaum fassen, als er herausfindet, dass er € 20.000 gewonnen hat. Er will davon ein Pferd kaufen.
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Einordnung des Falls
Surrogate von hohem Wert von § 110 BGB abgedeckt? zB Lottogewinn (Pferd?)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) über die Lose ist wirksam.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da K die Lose von seinem Taschengeld gekauft hat, kann er nach § 110 BGB einen wirksamen Kaufvertrag über ein Pferd schließen, wenn er dieses mit dem Gewinn bezahlt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

frausummer
30.9.2021, 20:33:13
Wo liegt denn an dieser Stelle der Unterschied zu der 13-jährigen und dem Kauf des Bieres? In beiden Fällen wurden die Mittel nach §110 überlassen, jedoch etwas erworben, was nicht von der Einwilligung der Eltern umfasst sein kann, da es nicht erlaubt ist.

Lukas_Mengestu
1.10.2021, 15:59:11
Hi frausummer, super Beobachtung und natürlich hast Du recht. Hier haben wir leider nicht ganz aufgepasst. Anders als noch zu Zeiten des Reichsgerichtes normiert heutzutage § 6 Abs. 2 Jugen
schutzgesetz, dass Glückspiel grundsätzlich für Jugendliche untersagt ist. Der Kaufvertrag über Lottoscheine wäre somit einfach nichtig (§ 134 BGB). Auch die in § 6 Abs. 2 JuSchG geregelten Ausnahmen helfen nicht weiter, da die dort genannte Geringwertigkeitsschwelle in der Regel zwischen 30 und 60 € gezogen wird. Da sich aber an dem Fall des Reichsgerichtes recht plastisch erläutern lässt, inwieweit eine Einwilligung auch bzgl des
Surrogates fortgilt, haben wir mit dem Fall eine kleine Zeitreise gemacht. Vielen Dank insofern für den Hinweis! Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team

H. Schmidt von Church
1.4.2022, 08:23:51
Der Kaufvertrag des Lottoscheins ist nichtig. Wieso wurde es dann nicht geändert? Ist ärgerlich.

Lukas_Mengestu
1.4.2022, 17:18:17
Hallo Alex, vielen Dank für die Nachfrage. Wir hatten den Fall dahingehend abgewandelt, dass es nicht mehr um Lottoscheine, sondern Jahrmarktslose geht. Der Kauf solcher Lose ist zulässig und der Vertrag damit nicht nichtig. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CH1RON
29.4.2022, 11:12:11
Man kann den Fragekomplex (nach dem letzten Update) nicht mehr mit 100% abschließen!
Elisabeth F.
2.5.2022, 19:38:52
Angenommen ein Minderjähriger hätte sein Taschen
geldmehrere Monate lang gespart und sich davon dann etwas wertvolles gekauft: könnte er diese Sache ohne Einwilligung der Eltern wirksam weiter verkaufen/tauschen/verschenken?

Lukas_Mengestu
3.5.2022, 10:57:00
Hallo Elisabeth, das wäre in der Tat möglich. Denn der Erworbene Gegenstand stellt ein
Surrogatder bereitgestellten Mittel dar. Ob der beschränkt Geschäftsfähige das Taschen
gelddirekt ausgibt oder es zunächst spart und dann etwas größeres kauft, macht insoweit keinen Unterschied. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
TonksBlack
31.3.2024, 18:09:27
Könnte bitte jemand näher erklären, warum es „
Surrogat“ heißt? Ich habe den Begriff eher aus dem Sachenrecht im Kopf mit Übergabe“
surrogat“, also wenn die Übergabe ersetzt wird. In diesem Zusammenhang wird es mir allerdings noch nicht klar. Vielleicht stehe ich aber auch auf dem Schlauch…

FalkTG
7.7.2024, 20:52:48
heißt nichts anderes als "Anstelle des Ursprünglichen".
Surrogatbei 110 => Anstelle des Taschen
geldes (hier: Losvermögen)
Surrogatbei 930 => Anstelle der Übergabe (hier: B
esitzkonstitut)
Surrogatbei 931 => Anstelle der Übergabe (hier: Übereignung)
Surrogatbei 285 => Anstelle des ursprünglichen (veräußerten) Gegenstandes (hier: Das neu erlangte) 816 " "
TonksBlack
7.7.2024, 20:55:51
Ah okay, dankeschön! Jetzt ist es klarer

FalkTG
11.7.2024, 11:41:43

DeliktusMaximus
23.10.2024, 17:04:19
Stellen die Lose nicht eine Form von Glücksspiel dar, die von der Einwilligungsfiktion nicht umfasst sind?
cornelius.spans
12.1.2025, 18:07:55
Hi, schau dir mal den Threat "
Surrogate von hohem Wert von §
110 BGBabgedeckt? zB Lottogewinn (Pferd?)" an. Da wird deine Frage behandelt mit dem Ergebnis: Glücksspiel wie Lotto wäre verboten nach Jugendschutzrecht (was ja vermutlich deiner Einschätzung entspricht), den Jahrmarktlosen hier im Fall steht aber kein Verbot entgegen. Dass die höhe des Gewinns auf einem Jahrmarkt nicht realistisch ist, muss man wohl der didaktischen Fallerstellung unterordnen. MfG