Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

Surrogate von hohem Wert von § 110 BGB abgedeckt? zB Lottogewinn (Pferd?)

Surrogate von hohem Wert von § 110 BGB abgedeckt? zB Lottogewinn (Pferd?)

4. April 2025

15 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 17-jährige K hat Taschengeld in Höhe von € 50 bekommen, das ihm seine Eltern E zu freier Verfügung überlassen. Er kauft davon mehrere Lose auf dem Jahrmarkt und kann sein Glück kaum fassen, als er herausfindet, dass er € 20.000 gewonnen hat. Er will davon ein Pferd kaufen.

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Einordnung des Falls

Surrogate von hohem Wert von § 110 BGB abgedeckt? zB Lottogewinn (Pferd?)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) über die Lose ist wirksam.

Genau, so ist das!

Auch ohne (ausdrückliche) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, ist ein vom Minderjährigen geschlossener Vertrag wirksam, wenn er die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung vom Vertreter überlassen worden sind (§ 110 BGB). Taschengeld, das der gesetzliche Vertreter dem Minderjährigen zweckgebunden oder zu freier Verfügung überlassen hat, ist ein solches Mittel. Der Minderjährige muss damit die von ihm geschuldete vertragsmäßige Leistung „bewirkt“ haben. Erfüllung nach § 362 BGB muss eingetreten sein. K hat die Lose vollständig mit dem Taschengeld bezahlt, das ihm die E zu freier Verfügung überlassen haben.
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2. Da K die Lose von seinem Taschengeld gekauft hat, kann er nach § 110 BGB einen wirksamen Kaufvertrag über ein Pferd schließen, wenn er dieses mit dem Gewinn bezahlt.

Nein, das trifft nicht zu!

Gegenstände, die der Minderjährige mit Mitteln nach § 110 BGB erworben hat, nennt man Surrogate. Durch Auslegung der konkludenten Einwilligung (erstmalige Mittelüberlassung durch den gesetzlichen Vertreters) ist zu ermitteln, ob auch die Verfügung über ein solches noch von der Einwilligung erfasst wird. Bei geringwertigen Surrogaten wird dies in der Regel bejaht. Bei Surrogaten von hohem Wert wird dies abzulehnen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Wert des Surrogats den Wert des erstmals überlassenen Mittels erheblich übersteigt. Der Gewinn von €20.000 stellt ein Surrogat dar, welches den Wert des überlassenen Mittels (€50) weit übersteigt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

frausummer

frausummer

30.9.2021, 20:33:13

Wo liegt denn an dieser Stelle der Unterschied zu der 13-jährigen und dem Kauf des Bieres? In beiden Fällen wurden die Mittel nach §110 überlassen, jedoch etwas erworben, was nicht von der Einwilligung der Eltern umfasst sein kann, da es nicht erlaubt ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.10.2021, 15:59:11

Hi frausummer, super Beobachtung und natürlich hast Du recht. Hier haben wir leider nicht ganz aufgepasst. Anders als noch zu Zeiten des Reichsgerichtes normiert heutzutage § 6 Abs. 2 Jugen

schutzgesetz

, dass Glückspiel grundsätzlich für Jugendliche untersagt ist. Der Kaufvertrag über Lottoscheine wäre somit einfach nichtig (§ 134 BGB). Auch die in § 6 Abs. 2 JuSchG geregelten Ausnahmen helfen nicht weiter, da die dort genannte Geringwertigkeitsschwelle in der Regel zwischen 30 und 60 € gezogen wird. Da sich aber an dem Fall des Reichsgerichtes recht plastisch erläutern lässt, inwieweit eine Einwilligung auch bzgl des

Surrogat

es fortgilt, haben wir mit dem Fall eine kleine Zeitreise gemacht. Vielen Dank insofern für den Hinweis! Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team

H. Schmidt von Church

H. Schmidt von Church

1.4.2022, 08:23:51

Der Kaufvertrag des Lottoscheins ist nichtig. Wieso wurde es dann nicht geändert? Ist ärgerlich.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.4.2022, 17:18:17

Hallo Alex, vielen Dank für die Nachfrage. Wir hatten den Fall dahingehend abgewandelt, dass es nicht mehr um Lottoscheine, sondern Jahrmarktslose geht. Der Kauf solcher Lose ist zulässig und der Vertrag damit nicht nichtig. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CH1RON

CH1RON

29.4.2022, 11:12:11

Man kann den Fragekomplex (nach dem letzten Update) nicht mehr mit 100% abschließen!

EF

Elisabeth F.

2.5.2022, 19:38:52

Angenommen ein Minderjähriger hätte sein Taschen

geld

mehrere Monate lang gespart und sich davon dann etwas wertvolles gekauft: könnte er diese Sache ohne Einwilligung der Eltern wirksam weiter verkaufen/tauschen/verschenken?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.5.2022, 10:57:00

Hallo Elisabeth, das wäre in der Tat möglich. Denn der Erworbene Gegenstand stellt ein

Surrogat

der bereitgestellten Mittel dar. Ob der beschränkt Geschäftsfähige das Taschen

geld

direkt ausgibt oder es zunächst spart und dann etwas größeres kauft, macht insoweit keinen Unterschied. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TO

TonksBlack

31.3.2024, 18:09:27

Könnte bitte jemand näher erklären, warum es „

Surrogat

“ heißt? Ich habe den Begriff eher aus dem Sachenrecht im Kopf mit Übergabe“

surrogat

“, also wenn die Übergabe ersetzt wird. In diesem Zusammenhang wird es mir allerdings noch nicht klar. Vielleicht stehe ich aber auch auf dem Schlauch…

FalkTG

FalkTG

7.7.2024, 20:52:48

Surrogat

heißt nichts anderes als "Anstelle des Ursprünglichen".

Surrogat

bei 110 => Anstelle des Taschen

geld

es (hier: Losvermögen)

Surrogat

bei 930 => Anstelle der Übergabe (hier: B

esi

tzkonstitut)

Surrogat

bei 931 => Anstelle der Übergabe (hier: Übereignung)

Surrogat

bei 285 => Anstelle des ursprünglichen (veräußerten) Gegenstandes (hier: Das neu erlangte) 816 " "

TO

TonksBlack

7.7.2024, 20:55:51

Ah okay, dankeschön! Jetzt ist es klarer

FalkTG

FalkTG

11.7.2024, 11:41:43

Bei 931 soll es natürlich heißen "

Abtretung

eines Herausgabeanspruchs"

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

23.10.2024, 17:04:19

Stellen die Lose nicht eine Form von Glücksspiel dar, die von der Einwilligungsfiktion nicht umfasst sind?

CO

cornelius.spans

12.1.2025, 18:07:55

Hi, schau dir mal den Threat "

Surrogat

e von hohem Wert von §

110 BGB

abgedeckt? zB Lottogewinn (Pferd?)" an. Da wird deine Frage behandelt mit dem Ergebnis: Glücksspiel wie Lotto wäre verboten nach Jugendschutzrecht (was ja vermutlich deiner Einschätzung entspricht), den Jahrmarktlosen hier im Fall steht aber kein Verbot entgegen. Dass die höhe des Gewinns auf einem Jahrmarkt nicht realistisch ist, muss man wohl der didaktischen Fallerstellung unterordnen. MfG


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