Stundungseinrede

4. Juli 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K schuldet H Kaufpreiszahlung. H möchte als Sicherheit eine Hypothek am Grundstück des K. Sie vereinbaren im Sicherungsvertrag, dass der Anspruch des H aus der Hypothek zunächst gestundet ist. Die Hypothek wird bestellt und im Grundbuch eingetragen.

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Einordnung des Falls

Stundungseinrede

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anspruch des H aus der Hypothek ist auf Zahlung des Kaufpreises gerichtet.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Anspruch aus der Hypothek aus § 1147 BGB ist grundstücksbezogen und ermöglicht die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück.
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2. Die Fälligkeit der Hypothek beurteilt sich nach der Fälligkeit der gesicherten Forderung.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich richtet sich die Fälligkeit der Hypothek aufgrund der Akzessorietät nach der Fälligkeit der zugrundeliegenden Forderung.

3. H hat nach Fälligkeit sofort einen Anspruch aus § 1147 BGB gegen K.

Nein!

Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) setzt voraus: (1) Dem Kläger steht das Grundpfandrecht zu, (2) Fälligkeit bzw. Kündigung, (3) Keine entgegenstehenden Einreden des Grundstückseigentümers.H ist Hypothekar, ferner ist die Hypothek fällig. K kann jedoch gegen die Inanspruchnahme aus der Hypothek die hypothekenbezogene Einrede der Stundung erheben.
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