Bestreiten des dinglichen Rechts- Beweislast
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S bestellt H eine Buchhypothek an seinem Grundstück, die im Grundbuch eingetragen wird. S ficht die Hypothekenbestellung wirksam an. H tritt die Forderung formwirksam an den unwissenden G ab. Das Grundbuchamt trägt G als neuen Hypothekar ein. S bestreitet die Gutgläubigkeit des G und dessen Erwerb.
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Einordnung des Falls
Bestreiten des dinglichen Rechts- Beweislast
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153, 892 BGB erworben.
Genau, so ist das!
3. S ist mit der Einwendung beweisbelastet, G habe die Hypothek mangels Gutgläubigkeit nicht erworben.
Ja, in der Tat!
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