+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S bestellt H eine Buchhypothek an seinem Grundstück, die im Grundbuch eingetragen wird. S ficht die Hypothekenbestellung wirksam an. H tritt die Forderung formwirksam an den unwissenden G ab. Das Grundbuchamt trägt G als neuen Hypothekar ein. S bestreitet die Gutgläubigkeit des G und dessen Erwerb.
Einordnung des Falls
Bestreiten des dinglichen Rechts- Beweislast
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.
Nein!
Der Erwerb der Buchhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) Eintragung der Abtretung im Grundbuch, (3) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (4) Verfügungsberechtigung.Die Voraussetzungen (1) bis (3) sind erfüllt. Infolge der Anfechtung war H bezüglich der Hypothek jedoch nicht verfügungsbefugt, § 142 Abs. 1 BGB. 2. G hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153, 892 BGB erworben.
Genau, so ist das!
Der gutgläubige Erwerb nach §§ 398, 1154, 1153, 892 BGB setzt voraus: (1) Rechtsgeschäftlicher Erwerb der Forderung, (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Hypothek, (3) Legitimation des Verfügenden als Hypothekar aus Grundbuch (Rechtsscheintatbestand), (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers, (5) Kein Widerspruch im Grundbuch. Es handelt sich um einen rechtsgeschäftlichen Erwerb im Sinne eines Verkehrsgeschäfts. Das Grundbuch ist unrichtig, da H infolge des Anfechtung nicht Hypothekar ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Aus dem Grundbuch ergibt sich die Legitimation der H als Hypothekar. G war gutgläubig und kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen.
3. S ist mit der Einwendung beweisbelastet, G habe die Hypothek mangels Gutgläubigkeit nicht erworben.
Ja, in der Tat!
Abweichend von der allgemeinen Regel, wonach der Anspruchsgläubiger die Voraussetzungen der von ihm gelten gemachten Anspruchsnorm beweisen muss, trifft die Beweislast den Schuldner der Hypothek, also den Grundstückseigentümer. Diese von dem allgemeinen Grundsatz der Beweislastverteilung abweichende Regelung folgt aus § 891 BGB: Die Richtigkeit des Grundbuchs, also hier des Bestehens der Hypothek, wird zugunsten des eingetragenen Hypothekars vermutet.