Pfandrecht: Kein Verlust von Einreden

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Eigentümer E bestellt Pfandgläubiger G ein Pfandrecht an einer Goldkette als Kreditsicherheit. Sie vereinbaren, dass eine Verwertung frühestens fünf Monate nach einem Zahlungsausfall erfolgen dürfe. G überträgt das Pfand an den Dritten D, der von der Absprache keine Ahnung hat. Als E mit den Raten in Vollzug gerät, möchte D die Kette verwerten.

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Einordnung des Falls

Pfandrecht: Kein Verlust von Einreden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann G allein das Pfandrecht ohne die Kreditforderung auf D übertragen?

Nein!

Die Übertragung der akzessorischen Sicherungsrechte erfolgt stets durch Abtretung der zugrundeliegenden Forderung (§ 398 BGB). Die akzessorischen Sicherungsmittel gehen dann dann automatisch mit über (§ 401 Abs. 1 BGB). Allein eine Übertragung des Sicherungsmittels ist dagegen nicht möglich.Das Pfandrecht ist streng akzessorisch. Es kann also nicht ohne die zu sichernde Forderung übertragen werden. Eine Übertragung auf D ist insoweit nur durch Abtretung des Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag zwischen G und E möglich (§ 398 BGB).
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2. Da die verzögerte Verwertungsfrist vertraglich nur zwischen G und E vereinbart war, ist D hieran grundsätzlich nicht gebunden (§ 1211 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Verpfänder (Sicherungsgeber) verliert durch eine Übertragung des Pfands keine Einreden (§ 1211 BGB). Hierbei kann der Ursprung der Einreden vielfältig sein: (1) aus dem Sicherungsvertrag, (2) dem Verpfändungsvertrag oder (3) dem forderungsbegründenden Schuldverhältnis zwischen dem persönlichen Schuldner und dem Gläubiger. Durch die Übertragung des Pfandes von G auf D gehen E keine Einreden verloren. E und G haben abweichend von § 1228 Abs. 2 S. 1 BGB einen anderen Zeitpunkt der Pfandreife vereinbart. E kann die Einrede der fehlenden Pfandreife auch gegenüber D geltend machen. So kann E eine vorzeitige Verwertung verhindern.

3. D hat hier aber die Forderung gutgläubig lastenfrei erworben, sodass E ihm die Einrede nicht entgegenhalten kann.

Nein, das trifft nicht zu!

Forderungen fehlt es – anders als bei beweglichen Sachen und Grundstücksrechten – an einem Rechtsscheinträger. Sie können nicht gutgläubig erworben werden. Gleiches gilt somit für das Pfandrecht, welches durch Abtretung der Forderung übergeht. Damit scheidet sowohl ein gutgläubiger Erwerb, als auch ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb des Pfandrechts aus. E kann die fehlende Pfandreife auch gegenüber dem neuen Pfandgläubiger D geltend machen (§ 404 BGB iVm § 1211 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAX

Max

5.1.2024, 20:07:21

Hi, ihr meint § 1228 Abs. 2 S. 1, oder? :) Liebe Grüße Max

LELEE

Leo Lee

7.1.2024, 08:51:42

Hallo max w, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Fehler nun entsprechend korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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