Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte
Pfandrecht: Kein Verlust von Einreden
Pfandrecht: Kein Verlust von Einreden
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eigentümer E bestellt Pfandgläubiger G ein Pfandrecht an einer Goldkette als Kreditsicherheit. Sie vereinbaren, dass eine Verwertung frühestens fünf Monate nach einem Zahlungsausfall erfolgen dürfe. G überträgt das Pfand an den Dritten D, der von der Absprache keine Ahnung hat. Als E mit den Raten in Vollzug gerät, möchte D die Kette verwerten.
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Einordnung des Falls
Pfandrecht: Kein Verlust von Einreden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann G allein das Pfandrecht ohne die Kreditforderung auf D übertragen?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da die verzögerte Verwertungsfrist vertraglich nur zwischen G und E vereinbart war, ist D hieran grundsätzlich nicht gebunden (§ 1211 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. D hat hier aber die Forderung gutgläubig lastenfrei erworben, sodass E ihm die Einrede nicht entgegenhalten kann.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Max
5.1.2024, 20:07:21
Hi, ihr meint § 1228 Abs. 2 S. 1, oder? :) Liebe Grüße Max
Leo Lee
7.1.2024, 08:51:42
Hallo max w, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Fehler nun entsprechend korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo