Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte

Sicherungsübereignung: Schutz des Sicherungsgebers durch § 986 Abs. 2 BGB

Sicherungsübereignung: Schutz des Sicherungsgebers durch § 986 Abs. 2 BGB

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S übereignet G zur Sicherung eines Kredits ihr Auto gem. §§ 929, 930 BGB. Hierbei haben sie die Rückübereignung schuldrechtlich vereinbart. Noch vor der vollständigen Zahlung überträgt G den Herausgabeanspruch am Auto abredewidrig an den Dritten D. D will das Auto keinesfalls rückübereignen.

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Einordnung des Falls

Sicherungsübereignung: Schutz des Sicherungsgebers durch § 986 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach vollständiger Zahlung fällt das Eigentum automatisch wieder an S zurück (§§ 161 Abs. 1, 158 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

In der Regel ist bei Sicherungseigentum nach Fortfall des Sicherungszwecks die Rückübereignung auf den Sicherungsgeber vorgesehen. Hierbei sind unterschiedliche Möglichkeiten zu unterscheiden (1) Die Sicherungsübereignung kann auflösend bedingt vereinbart sein. Mit Bedingungseintritt (vollständige Zahlung), fällt das Eigentum dann automatisch und unabhängig von Verfügungen vor dem Bedingungseintritt an den Sicherungsgeber zurück. (2) Eine Rückübereignung kann aber auch nur schuldrechtlich (vertraglich) vereinbart werden. Die Rückübereignung wurde hier nur vertraglich vereinbart, vollzieht sich also nicht automatisch.
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2. Die schuldrechtliche Vereinbarung der Rückübereignung gilt auch gegenüber D.

Nein, das trifft nicht zu!

Vertragliche Regelungen geltend grundsätzlich nur gegenüber den Vertragsparteien. Der Vertrag zwischen beiden Parteien bleibt auch trotz Eintritt eines neuen Gläubigers zwischen dem Altgläubiger und dem Schuldner bestehe. S hat nur mit G vereinbart, dass das Eigentum wieder an S zurückübertragen werden soll. Dies kann S auch immer noch und nur von G verlangen. Allerdings ist D nicht keinesfalls bereit, das Auto an G rückzuübereignen. G hat somit keine Möglichkeit S hieran Eigentum zu verschaffen, sodass seine Pflicht wegen subjektiver Unmöglichkeit untergegangen ist (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

3. Muss S das Auto an den neuen Eigentümer D herausgeben, wenn dieser das verlangt.

Nein!

Aus der Sicherungsabrede steht dem Sicherungsgeber gegenüber dem Sicherungsnehmer bis zum Eintritt des Sicherungsfalls (Zahlungsausfall) ein Recht zum Besitz zu. Es handelt sich hierbei zwar nur um ein relatives Recht. Übereignet der Sicherungsnehmer die Sache aber nach §§ 929, 931 BGB (Abtretung des Herausgabeanspruchs), so kann der Sicherungsgeber dieses Recht zum Besitz nach § 986 Abs. 2 BGB ausnahmsweise auch gegenüber dem Erwerber geltend machen.S stand gegenüber G ein Besitzrecht zu. Unter Abtretung seines Herausgabeanspruchs aus dem Sicherungsvertrag hat G das Eigentum an D übertragen (§§ 929, 931 BGB). Solange S aber ihre Raten bezahlt - und erst Recht bei vollständiger Rückzahlung - ist sie also auch (dauerhaft) gegenüber D zum Besitz berechtigt.Besitz und Eigentum können hier also dauerhaft auseinanderfallen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BR

brrrap

5.6.2024, 17:21:18

Welchen

Herausgabeanspruch

hat der Sicherungseigentümer an den Dritten abgetreten? Ein schuldrechtlicher Anspruch aus der

Sicherungsabrede

besteht doch idR nur bedingt für den Verwertungsfall und der § 985 BGB kann nicht abgetreten werden.

Sambajamba10

Sambajamba10

7.6.2024, 08:29:46

Hallo @[brrrap](243770), Der Sicherungsnehmer hat in der Tat den

Herausgabeanspruch

aus der

Sicherungsabrede

abgetreten. Zunächst ist es durchaus möglich, noch nicht bestehende, aber künftig entstehende Forderungen abzutreten. Des Weiteren ist der Verwertungsfall meines Erachtens ohnehin als Potestativbedingung (also unechte Bedingung) einzuordnen, da es allein vom Sicherungsgeber abhängt, ob dieser eintritt oder nicht. Somit ist die Abtretbarkeit der Forderung gegeben

LS2024

LS2024

7.7.2024, 12:18:02

Für mich ergab sich erst aus der Lösung, dass dem D nicht nur der

Herausgabeanspruch

abgetreten wurde, sondern auch Eigentum verschafft wurde. Das würde ich auch im Sachverhalt ergänzen um Verwirrungen zu vermeiden.


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