Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte
Sicherungsübereignung: Schutz des Sicherungsgebers durch § 986 Abs. 2 BGB
Sicherungsübereignung: Schutz des Sicherungsgebers durch § 986 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S übereignet G zur Sicherung eines Kredits ihr Auto gem. §§ 929, 930 BGB. Hierbei haben sie die Rückübereignung schuldrechtlich vereinbart. Noch vor der vollständigen Zahlung überträgt G den Herausgabeanspruch am Auto abredewidrig an den Dritten D. D will das Auto keinesfalls rückübereignen.
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Einordnung des Falls
Sicherungsübereignung: Schutz des Sicherungsgebers durch § 986 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach vollständiger Zahlung fällt das Eigentum automatisch wieder an S zurück (§§ 161 Abs. 1, 158 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die schuldrechtliche Vereinbarung der Rückübereignung gilt auch gegenüber D.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Muss S das Auto an den neuen Eigentümer D herausgeben, wenn dieser das verlangt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
brrrap
5.6.2024, 17:21:18
Welchen
Herausgabeanspruchhat der Sicherungseigentümer an den Dritten abgetreten? Ein schuldrechtlicher Anspruch aus der
Sicherungsabredebesteht doch idR nur bedingt für den Verwertungsfall und der § 985 BGB kann nicht abgetreten werden.
Sambajamba10
7.6.2024, 08:29:46
Hallo @[brrrap](243770), Der Sicherungsnehmer hat in der Tat den
Herausgabeanspruchaus der
Sicherungsabredeabgetreten. Zunächst ist es durchaus möglich, noch nicht bestehende, aber künftig entstehende Forderungen abzutreten. Des Weiteren ist der Verwertungsfall meines Erachtens ohnehin als Potestativbedingung (also unechte Bedingung) einzuordnen, da es allein vom Sicherungsgeber abhängt, ob dieser eintritt oder nicht. Somit ist die Abtretbarkeit der Forderung gegeben
LS2024
7.7.2024, 12:18:02
Für mich ergab sich erst aus der Lösung, dass dem D nicht nur der
Herausgabeanspruchabgetreten wurde, sondern auch Eigentum verschafft wurde. Das würde ich auch im Sachverhalt ergänzen um Verwirrungen zu vermeiden.