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Sicherungsübereignung: Schutz des Sicherungsgebers durch § 986 Abs. 2 BGB

einfach
schwer63 % lösen richtig
6. Juli 2026
30 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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S übereignet G zur Sicherung eines Kredits ihr Auto gemäß §§ 929, 930 BGB. Hierbei haben sie die Rückübereignung schuldrechtlich vereinbart. Noch vor der vollständigen Zahlung übereignet G das Auto unter Abtretung des Herausgabeanspruchs abredewidrig an den Dritten D. D will das Auto keinesfalls rückübereignen.

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