+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D stiehlt Es Traktor. D veräußert den Traktor sodann an G. G veräußert den Traktor weiter an J.
Einordnung des Falls
Fortwirkung des Abhandenkommens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
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Nein!
Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus:
(1) Einigung,
(2) Übergabe,
(3) Einigsein bei Übergabe,
(4) Berechtigung des Veräußerers.
D und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. D hat G den Traktor übergeben. G und D waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen solle. D war jedoch nicht verfügungsbefugt.
2. G hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erlangt.
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Nein, das ist nicht der Fall!
Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus:
(1) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer,
(2) Verkehrsgeschäft,
(3) Fehlende Berechtigung des Veräußerers,
(4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB),
(5) Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB).
Zu 5: Abhandenkommen bedeutet Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne, nicht notwendigerweise gegen den Willen des Besitzers (etwa durch Diebstahl oder Verlust).
D und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. D hat G den Traktor übergeben. D und G waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. D war nicht verfügungsbefugt. G war gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB). E hat den Besitz durch den Diebstahl gegen seinen Willen verloren. Der Traktor ist E somit abhandengekommen (§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB).
3. J hat Eigentum nach § 929 S. 1, 932 BGB erlangt.
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Nein, das trifft nicht zu!
Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus:
(1) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer,
(2) Verkehrsgeschäft,
(3) Fehlende Berechtigung des Veräußerers,
(4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB),
(5) Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB).
J und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. G hat J den Traktor übergeben. G und J waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an J übergehen soll. G war nicht verfügungsbefugt. J war gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB). Der Traktor ist E jedoch abhandengekommen (§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Abhandenkommen hindert nicht nur den Eigentumserwerb des gutgläubigen Ersterwerbers (G), sondern auch jeden weiteren gutgläubigen Eigentumserwerb.