Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abhandenkommen beim mittelbaren Besitzer
Abhandenkommen beim mittelbaren Besitzer
3. April 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (10.813 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V vermietet M sein Fahrrad. Dieb D entwendet das Fahrrad bei M. Anschließend veräußert D das Fahrrad an G (der D für den Eigentümer hält).
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abhandenkommen beim mittelbaren Besitzer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum an dem Fahrrad nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
5.1.2022, 12:40:15
Stellt man im vorliegenden Fall auf V als mittelbaren B
esiter ab oder auf M als unmittelbarer Beisitzer?

Lukas_Mengestu
6.1.2022, 18:03:00
Hallo L, ist der Eigentümer nur
mittelbarer Besitzer, so bestimmt sich die Frage, ob der gutgläubige Erwerb ausgeschlossen ist danach, ob die Sache dem
Besitzmittler, also dem unmittelbaren B
esitzer (M) abhanden gekommen ist (§ 935 Abs. 1 S. 2 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team