Abhandenkommen beim mittelbaren Besitzer

18. Januar 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V vermietet M sein Fahrrad. Dieb D entwendet das Fahrrad bei M. Anschließend veräußert D das Fahrrad an G (der D für den Eigentümer hält).

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Einordnung des Falls

Abhandenkommen beim mittelbaren Besitzer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat Eigentum an dem Fahrrad nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. D und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. D hat G das Fahrrad übergeben. G und D waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen solle. D war jedoch nicht verfügungsbefugt. Eigentümer des Fahrrads war V.
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2. G hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Abhandenkommen bedeutet Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne, nicht notwendigerweise gegen den Willen des Besitzers (etwa durch Diebstahl oder Verlust). Hat der Eigentümer nur mittelbaren Besitz, kommt es darauf an, ob die Sache dem Besitzmittler abhandengekommen ist (§ 935 Abs. 1 S. 2 BGB).D und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. D hat G das Fahrrad übergeben. D und G waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. D war nicht verfügungsbefugt. G war gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB). V hat seinen Besitz nicht bereits dadurch verloren, dass er das Rad an M vermietete. V hatte weiterhin mittelbaren Besitz (§ 868 BGB). V hat den Besitz aber verloren, als D das Rad dem M gestohlen hat. Dies erfolgte auch gegen den Willen des M. Das Fahrrad ist V somit abhandengekommen (§ 935 Abs. 1 S. 2 BGB).
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