Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abhandenkommen beim mittelbaren Besitzer
Abhandenkommen beim mittelbaren Besitzer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V vermietet M sein Fahrrad. Dieb D entwendet das Fahrrad bei M. Anschließend veräußert D das Fahrrad an G (der D für den Eigentümer hält).
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Einordnung des Falls
Abhandenkommen beim mittelbaren Besitzer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum an dem Fahrrad nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
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