Abhandenkommen beim mittelbaren Besitzer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V vermietet M sein Fahrrad. Dieb D entwendet das Fahrrad bei M. Anschließend veräußert D das Fahrrad an G (der D für den Eigentümer hält).
Einordnung des Falls
Abhandenkommen beim mittelbaren Besitzer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum an dem Fahrrad nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. G hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erlangt.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
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L
5.1.2022, 12:40:15
Stellt man im vorliegenden Fall auf V als mittelbaren Besiter ab oder auf M als unmittelbarer Beisitzer?

Lukas_Mengestu
6.1.2022, 18:03:00
Hallo L, ist der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer, so bestimmt sich die Frage, ob der gutgläubige Erwerb ausgeschlossen ist danach, ob die Sache dem Besitzmittler, also dem unmittelbaren Besitzer (M) abhanden gekommen ist (§ 935 Abs. 1 S. 2 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team