Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Grundfall: Möglichkeit des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs - Grundlagen drittschützende Norm
Grundfall: Möglichkeit des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs - Grundlagen drittschützende Norm
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Saunaliebhaberin Susi (S) errichtet ohne Baugenehmigung eine riesige Schwitzhütte in ihrem Garten. Der nörgelnde Nachbar N möchte nicht vom Dampf der Sauna belästigt werden. Er will, dass die zuständige Behörde (B) die Fortsetzung des Baus untersagt.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Möglichkeit des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs - Grundlagen drittschützende Norm
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Antrag bei der Behörde klagt N. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. N ist klagebefugt, wenn er in seinen Rechten verletzt sein könnte. Er muss geltend machen, dass er möglicherweise einen Anspruch auf Erlass des Baustopps hat.
Ja, in der Tat!
3. Für die Klagebefugnis im Rahmen der Verpflichtungsklage muss der geltend gemachte Anspruch offensichtlich bestehen.
Nein!
4. N klagt auf Erlass eines Verwaltungsakts durch die Behörde gegenüber S. Der mögliche Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts muss sich daher aus einer „drittschützenden Norm“ ergeben.
Genau, so ist das!
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