Öffentliches Recht

VwGO

Verpflichtungsklage

Grundfall: Möglichkeit des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs - Grundlagen drittschützende Norm

Grundfall: Möglichkeit des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs - Grundlagen drittschützende Norm

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Saunaliebhaberin Susi (S) errichtet ohne Baugenehmigung eine riesige Schwitzhütte in ihrem Garten. Der nörgelnde Nachbar N möchte nicht vom Dampf der Sauna belästigt werden. Er will, dass die zuständige Behörde (B) die Fortsetzung des Baus untersagt.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Möglichkeit des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs - Grundlagen drittschützende Norm

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Antrag bei der Behörde klagt N. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.

Genau, so ist das!

Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft, wenn das Klagebegehren des Klägers gerichtet ist auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts. N will, dass B einen Baustopp gegenüber S erteilt. Dies ist ein Verwaltungsakt. Die Verpflichtungsklage ist statthaft. Eine saubere Herleitung der statthaften Klageart sowie insbesondere eine Definition des Verwaltungsakts (§ 35 S. 1 VwVfG) sind hier in der Klausur geboten. Die Subsumtion darf knapp ausfallen.
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2. N ist klagebefugt, wenn er in seinen Rechten verletzt sein könnte. Er muss geltend machen, dass er möglicherweise einen Anspruch auf Erlass des Baustopps hat.

Ja, in der Tat!

Die VwGO ist grundsätzlich auf Individualrechtsschutz ausgerichtet. Klagebefugt ist deswegen nur, wer in seinen Rechten verletzt sein kann. Bei der Verpflichtungsklage kommt es darauf an, ob der Kläger einen möglichen Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts hat. Die erforderliche subjektive Rechtsverletzung besteht darin, dass die Behörde diesen Anspruch nicht erfüllt. N klagt auf Erlass eines Baustopps (= Verwaltungsakt). Er muss geltend machen, dass er möglicherweise einen Anspruch auf dessen Erlass gegenüber B hat. Alternativ ist klagebefugt auch, wer einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsakts geltend machen kann.

3. Für die Klagebefugnis im Rahmen der Verpflichtungsklage muss der geltend gemachte Anspruch offensichtlich bestehen.

Nein!

Die Klagebefugnis ist Teil der Zulässigkeitsprüfung. Ob ein Anspruch besteht oder nicht, ist dagegen gerade die Frage, die im Rahmen der Begründetheit der Klage geklärt wird. Für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage reicht es daher aus, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Dafür spricht auch der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Formulierungsvorschlag: "Die Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger die Möglichkeit einer Rechtsverletzung geltend macht. Dazu genügt es, dass das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs nicht offensichtlich ausgeschlossen ist."

4. N klagt auf Erlass eines Verwaltungsakts durch die Behörde gegenüber S. Der mögliche Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts muss sich daher aus einer „drittschützenden Norm“ ergeben.

Genau, so ist das!

Begehrt der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber einer anderen Person, muss die geltend gemachte Norm drittschützend sein. Eine Norm ist drittschützend, wenn sie nicht nur Interessen der Allgemeinheit schützen soll, sondern zumindest auch den Interessen des Klägers zu dienen bestimmt ist (Schutznormtheorie). N müsste einen möglichen Anspruch aus einer drittschützenden Norm geltend machen. Die Norm, die die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber S verpflichtet, müsste also auch zu Ns Schutz bestehen. Stelle erst allgemein fest, dass der Kläger einen möglichen Anspruch geltend machen muss. Erläutere dann, dass sich der Anspruch bei der Drittklage aus einer drittschützenden Norm ergeben muss. Ob eine Norm drittschützend ist, ergibt sich durch Auslegung.
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