Baurechtliche Nachbarklage zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Einschreiten bei Bauen ohne Baugenehmigung


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Saunaliebhaberin Susi (S) will neben ihrer Sauna noch einen Stall für ihre Esel errichten. Sie beginnt den Bau ohne Baugenehmigung. Der nörgelnde Nachbar N ist der Meinung, S bräuchte eine Genehmigung. N will, dass die Behörde (B) den Bau untersagt.

Einordnung des Falls

Baurechtliche Nachbarklage zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Einschreiten bei Bauen ohne Baugenehmigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Antrag bei der zuständigen Behörde klagt N. Er begehrt den Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber S. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.

Ja, in der Tat!

Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft, wenn das Klagebegehren des Klägers gerichtet ist auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts. Damit sind einerseits die Fälle abgedeckt, in denen der Kläger den Erlass eines (begünstigenden) Verwaltungsakts gegenüber sich selbst begehrt. Andererseits ist die Verpflichtungsklage auch statthaft, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber einer dritten Person begehrt. N begehrt den Erlass einer Untersagungsverfügung (= Verwaltungsakt) durch die Behörde gegenüber S.

2. N ist klagebefugt, wenn die Möglichkeit besteht, dass er einen Anspruch auf Einschreiten der Behörde hat.

Ja!

Klagebefugt ist, wer in subjektiven Rechten verletzt sein könnte. Im Rahmen der Verpflichtungsklage richtet sich die Klagebefugnis danach, ob ein möglicher Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts besteht. Dazu genügt es im Sinne des effektiven Rechtsschutzes, dass das Bestehen des Anspruchs nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. N muss geltend machen, dass ein Anspruch auf Erlass der Untersagungsverfügung gegenüber S möglicherweise besteht. Auch im Rahmen der Drittklage müssen zunächst die allgemeinen Ausführungen zur Klagebefugnis angestellt werden. Dann können die Besonderheiten der Dreieckskonstellation erläutert werden.

3. Ein Anspruch auf Einschreiten der Baubehörde könnte sich aus den landesrechtlichen Vorschriften über die Bauaufsicht ergeben.

Genau, so ist das!

Nach den landesrechtlichen Bauordnungen können die Baubehörden Maßnahmen ergreifen, wenn ein Vorhaben nicht mit dem öffentlichen Recht vereinbar ist (z.B. § 79 Abs. 1 NBauO, §§ 80ff. BauO NRW, Art. 74ff. BayBO). Die Behörde kann verbieten, dass bestimmte Baustoffe verwendet werden, einen Baustopp verfügen oder eine Abrissverfügung erlassen. Die Vorschrift dient als Eingriffsgrundlage für die Baubehörde, aber auch dem subjektiven Interesse Dritter, die durch baurechtswidrige Zustände in ihren Rechten verletzt sein könnten. Die landesrechtlichen Regelungen sind daher Anspruchsgrundlagen. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

4. Wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber einer dritten Person begehrt, muss er geltend machen, dass dieser Dritte gegen drittschützende Normen verstößt.

Ja, in der Tat!

Das Verwaltungsrecht ist auf subjektiven Rechtsschutz ausgerichtet. Das bedeutet, dass nicht jeder klagen soll, nur weil das Handeln anderer objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss der Kläger durch das rechtswidrige Handeln des Dritten selbst betroffen sein. Zusätzlich zu einem möglichen Anspruch muss der Kläger also geltend machen, dass der Dritte möglicherweise gegen drittschützende Normen verstößt. Ob eine Norm drittschützend ist, ergibt sich durch Auslegung. Wichtige drittschützende Normen sind die Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB, § 34 Abs. 2 BauGB, § 15 Abs. 1 BauNVO, §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Ein strukturierter Aufbau ist hier besonders wichtig! Bei der Klagebefugnis muss (1) allgemein festgestellt werden, dass der Kläger einen möglichen Anspruch geltend machen kann. Dann (2) muss festgestellt werden, dass in der Dreieckskonstellation ein möglicher Verstoß gegen drittschützende Normen vorliegt.

5. Ob eine Norm drittschützend ist, wird ebenfalls nach der Schutznormtheorie bestimmt.

Ja!

Ob der Kläger durch das Handeln eines Dritten in subjektiven Rechten betroffen ist, richtet sich danach, ob das Handeln des Dritten gegen drittschützende Normen verstößt. Eine Norm ist drittschützend, wenn sie nicht nur Interessen der Allgemeinheit schützen soll, sondern zumindest auch den Interessen des Klägers zu dienen bestimmt ist (Schutznormtheorie).

6. Allein der Umstand, dass S ohne eine notwendige Baugenehmigung baut, betrifft N in seinen subjektiven Rechten. Er ist klagebefugt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwar handelt es sich um einen rechtswidrigen „Schwarzbau“, wenn für das Bauvorhaben eine Genehmigung notwendig wäre und diese nicht vorliegt. Allerdings dienen die landesrechtlichen Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren nur dem öffentlichen Interesse. Der Umstand allein, dass ein Vorhaben ohne die notwendige Baugenehmigung umgesetzt wird, reicht deswegen nicht aus, um die Klagebefugnis eines Dritten zu begründen. Vielmehr muss die Möglichkeit bestehen, dass das Bauvorhaben gegen drittschützende Normen verstößt. N müsste darlegen, dass der konkrete Bau des Stalls gegen bestimmte drittschützende Normen verstößt. Der Verweis allein auf den „Schwarzbau“ reicht nicht. Nochmals: Wichtige drittschützende Normen sind die Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB, § 34 Abs. 2 BauGB, § 15 Abs. 1 BauNVO, §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG.

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