Baurechtliche Nachbarklage zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Einschreiten bei Bauen ohne Baugenehmigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Saunaliebhaberin Susi (S) will neben ihrer Sauna noch einen Stall für ihre Esel errichten. Sie beginnt den Bau ohne Baugenehmigung. Der nörgelnde Nachbar N ist der Meinung, S bräuchte eine Genehmigung. N will, dass die Behörde (B) den Bau untersagt.
Einordnung des Falls
Baurechtliche Nachbarklage zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Einschreiten bei Bauen ohne Baugenehmigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Antrag bei der zuständigen Behörde klagt N. Er begehrt den Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber S. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.
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Ja, in der Tat!
2. N ist klagebefugt, wenn die Möglichkeit besteht, dass er einen Anspruch auf Einschreiten der Behörde hat.
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Ja!
3. Ein Anspruch auf Einschreiten der Baubehörde könnte sich aus den landesrechtlichen Vorschriften über die Bauaufsicht ergeben.
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Genau, so ist das!
4. Wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber einer dritten Person begehrt, muss er geltend machen, dass dieser Dritte gegen drittschützende Normen verstößt.
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Ja, in der Tat!
5. Ob eine Norm drittschützend ist, wird ebenfalls nach der Schutznormtheorie bestimmt.
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Ja!
6. Allein der Umstand, dass S ohne eine notwendige Baugenehmigung baut, betrifft N in seinen subjektiven Rechten. Er ist klagebefugt.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Isabell
7.8.2021, 11:02:37
Hier wäre es für den Überblick toll, wenn man in einem Satz die möglicherweise einschlägige Norm kurz benennt.
Wendelin Neubert
5.1.2022, 18:39:29
Liebe Isabell, meinst du am Ende nochmal einen Hinweis auf mögliche drittschützende Normen? Einen solchen Hinweis - bereits im vierten Hinweistext enthalten - haben wir am Ende nochmal aufgenommen. Eine konkret hier einschlägige drittschützende Norm lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen, darauf kommt es hier auch nicht an. Wir vertiefen das Thema noch im Baurechtskurs. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Isabell
6.1.2022, 11:09:52
Perfekt. Dankeschön ☺️
bibu knows best
26.6.2022, 15:22:50
Aus dem Bauordnungsrecht gibt es aber auch drittschützende Normen, wenn es um Standsicherheit oder Abstandsflächen geht, richtig ?

Lukas_Mengestu
29.6.2022, 22:03:19
Hallo Bibu knows best, in der Tat kennt auch das Bauordnungsrecht drittschützende Normen. So dienen zB die von Dir erwähnten Abstandsflächen (zB § 6 BauO NRW) der Sicherung von Belichtung, Belüftung, Besonnung, Wohnfrieden und Brandschutz und sollen deshalb drittschützend sein. Ebenso Brandschutzvorschriften (§ 14 BauO NRW). Dagegen kommt beispielsweise Verunstaltungsverboten (zB § 11 LBO BW) bzw. Stellplatzvorschriften (zB § 37 LBO BW) nach hM kein Drittschutz zu. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team