Grundfall: Mitgliedstaaten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Deliverydriver für Lebensmittelkäufe aus Polen bieten ihre Dienste vermehrt auch in Deutschland an. Die IHK Ostbrandenburg beschließt, dass sie dafür in Zukunft eine besondere Genehmigung benötigen. D ist selbstständige Deliverydriverin aus Rzepin und beruft sich auf die Dienstleistungsfreiheit.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Mitgliedstaaten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist vorliegend eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Dienstleistungsfreiheit verpflichtet in erster Linie die Mitgliedstaaten.
Ja, in der Tat!
3. Die Maßnahme der IHK stellt keine Maßnahme eines Mitgliedstaates dar.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bioshock Energy
14.3.2024, 10:28:35
Hallo, Im vorherigen Kapitel haben wir doch gelernt, dass Verkehrsdienstleistungen gem. Art. 58 I iVm Art. 90ff. AEUV wenn sie die Beförderung zum Inhalt haben nach den Art. 90ff. AEUV zu prüfen sind. Folglich ist der sachliche Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit hier doch gar nicht eröffnet oder übersehe ich etwas? Bin gerade sehr verwirrt.
Sambajamba10
21.6.2024, 08:43:15
Hallo @[Bioshock Energy](207759), Beförderung meint Personenbeförderung. Die Deliverydriverin D fährt jedoch Lebensmittelkäufe aus. Es handelt sich dementsprechend um eine normale Dienstleistung.