Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: intermediäre Gewalten („Deliege")
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: intermediäre Gewalten („Deliege")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der belgische Judo-Verband weigert sich Belgierin D für die Teilnahme an einem Wettbewerb in Paris zuzulassen. Eine Teilnahme ist aber nur durch Sendung über einen Verband möglich. D beruft sich auf die Dienstleistungsfreiheit.
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Einordnung des Falls
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: intermediäre Gewalten („Deliege")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist für Amateursportler grundsätzlich nicht eröffnet.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. D ist vorliegend als Dienstleistende i.S.d Art. 56 AEUV anzusehen.
Ja, in der Tat!
3. Verpflichtete der Grundfreiheiten sind in erster Linie die Mitgliedstaaten.
Ja!
4. Der systematische Zusammenhang spricht gegen eine Einbeziehung Privater in den Kreis der Verpflichteten.
Genau, so ist das!
5. Der EuGH sieht Private unter gewissen Voraussetzungen dennoch als Verpflichtete der Grundfreiheiten an.
Ja, in der Tat!
6. Der Judo-Verband ist Adressat der Dienstleistungsfreiheit und die vom Judo-Verband getroffene Entscheidung beschränkt die Dienstleistungsfreiheit der D.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L.Goldstyn
30.8.2024, 19:16:45
Ist der Vertiefungshinweis „Zur Erinnerung: Im Rahmen der
Warenverkehrsfreiheitlehnt der EuGH eine Bindung Privater an die Grundfreiheiten ab.“ noch aktuell? Ich meine mich zu erinnern, dass im Kapitel zur
Warenverkehrsfreiheitauch eine Bindung Privater bejaht wurde.