Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Klageeinreichung um 23:59 Uhr – Klagefrist (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwVfG)

Klageeinreichung um 23:59 Uhr – Klagefrist (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwVfG)

19. Mai 2025

15 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

X hat einen belastenden Widerspruchsbescheid erhalten. Der Bescheid vom 15.05. (Montag) wird ihm am 18.05. (Donnerstag) zugestellt. X erhebt am 18.06. Klage, indem er die Klageschrift um 23:59 Uhr in den Briefkasten des Gerichtes wirft, welcher erst am nächsten Tag geleert wird.

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Einordnung des Falls

Klageeinreichung um 23:59 Uhr – Klagefrist (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwVfG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klagefrist richtet sich nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Ja, in der Tat!

Für die Anfechtungsklage gilt eine Monatsfrist. Die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ist ein Widerspruch nach § 68 VwGO nicht erforderlich, ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, der angefochten werden soll, zu erheben (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO). Da der Fristbeginn an ein Ereignis anknüpft (Zustellung bzw. Bekanntgabe), handelt es sich um eine sog. Ereignisfrist.
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2. Die Klagefrist begann vorliegend am 15.05.

Nein!

Der Fristlauf beginnt mit dem Tag, der auf das Ereignis folgt, durch das die Frist in Gang gesetzt wird (§ 187 Abs. 1 BGB). Das Ereignis ist die Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Frist beginnt somit am Tag nach der Zustellung. Da die Zustellung am 18.05. erfolgte, begann die Frist am 19.05.

3. Die Berechnung der Klagefrist richtet sich nach den Normen des Zivilrechts.

Genau, so ist das!

Die Fristberechnung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO) richtet sich nach § 57 Abs. 1 und 2 VwGO. § 57 Abs. 2 VwGO verweist auf die Vorschriften des Zivilrechts (§§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).

4. K muss seine Klage bis zum 18.06. erheben, aber dabei auch auf die Öffnungszeiten des Gerichts Rücksicht nehmen. Seine Klage ist verfristet.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche bzw. des letzten Monats der Frist, welcher dem Tag entspricht, in den das Ereignis des Fristbeginns fällt (§ 188 Abs. 2 BGB). Bei der Monatsfrist entspricht der Tag des Fristendes dem Tag, an dem das die Frist auslösende Ereignis stattfand. Der Kläger darf seine Klagefrist bis zur letzten Sekunde ausnutzen. Entscheidend ist nur, dass sich das Klageschreiben bei Ablauf der Frist in der Verfügungsgewalt des Gerichts befindet. Die Zustellung erfolgte am 18.05. Daher endete die Monatsfrist (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO) am 18.06. um 24 Uhr. Mit Einwurf in den Briefkasten des Gerichts gelang das Klageschreiben in die Verfügungsgewalt des Gerichts.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TAME

Tamer

11.10.2020, 17:03:55

kurze Verständnisfrage zur Formulierung "belastender Widerspruchsbescheid" Ist ein Widerspruchsbescheid nicht naturgemäß für den Adressaten immer belastend? Würde es also in einer Falllösung genügen nur vom Widerspruchsbescheid zu sprechen und das Wort belastend wegzulassen? LG Tamer

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

12.10.2020, 11:43:10

Hi Tamer, danke für die gute Frage! Die Antwort ist: nein. Es gibt auch begünstigende Widerspruchsbescheide. Besten Gruß, - Christian

S.

s.t.

26.8.2021, 10:37:35

Hier wird bei der Verweisung auf das Zivilrecht

185 BGB

angegeben. Dies stimmt mit 57 II VwGO nicht überein.

VIC

Victor

27.8.2021, 10:18:38

Dann schau dir das mal genau an. In der Lösung steht dass auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen wird. Zuerst auf § 222 ZPO über § 57 II VwGO. Von der ZPO dann auf die §§ 187 ff BGB. Stimmt schon so

Natze

Natze

17.2.2024, 11:41:44

wie wird es in der Praxis gehandhabt? wird vermutet, dass die Nutzung des Nachtbriefkastens fristwahrend genutzt wird?

QP

qprgx

23.2.2024, 12:29:15

Diese Nachtbriefkästen haben eine Klappe, die um 24 Uhr ausgelöst wird. Alle Briefe, die unter der Klappe liegen, sind demnach noch vor 24 Uhr eingegangen und wahren die Frist. Die Briefe, die dann auf der Klappe liegen, sind erst nach 24 Uhr und somit erst am nächsten Tag eingegangen.

Natze

Natze

23.2.2024, 13:12:57

Aaah, alles klar, danke dir ☺️ wieder was Neues dazu gelernt

MR

Mr_Tin

14.1.2025, 11:39:39

Müsste hier nicht mittlerweile die 4-Tages-Fiktion greifen und die Frist somit einen Tag später enden?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

15.1.2025, 17:30:36

Hey @[Mr_Tin](252550), danke für deine Frage. Grundsätzlich hast du Recht, dass die Fiktion aus § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG und § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG seit dem 01.01.2025 eine „Vier-Tages-Fiktion“ ist. Darauf kommt es aber in diesem Fall nicht an. Auf die Fiktion kommt es nur in den dort geregelten Fällen (Bekanntgabe durch einfach Postübermittlung sowie Bekanntgabe durch Zustellung mit Einschreiben) an. Im vorliegenden Fall wissen wir überhaupt nicht, auf welche Weise dem Adressaten der Widerspruchsbescheid zugestellt wird. Da von „Zustellung“ die Rede ist, ist schon mal klar, dass es keine „einfache“ Bekanntgabe nach § 41 Abs. 2 VwVfG sein kann (diese reicht auch für die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids nicht aus, § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO spricht von der „Zustellung“ des Widerspruchsbescheid). Zustellung meint eine besondere Bekanntgabe in einer Form aus dem VwZG (§ 2 Abs. 1 VwZG). Hier könnte aber z.B. auch nach §

3 VwZG

zugestellt worden sein und damit die Fiktion nicht von Bedeutung sein. Allgemein lässt sich sagen: Wenn du keine weiteren Angaben zur Zustellungsart hast und der Sachverhalt dir ein Datum der Zustellung nennt, dann gehst du davon aus, dass auch an diesem Tag tatsächlich zugestellt und damit bekanntgegeben wurde. In diesem Fall ging es uns um die Ermittlung der Klagefrist, weswegen wir euch das Zustelldatum einfach vorgegeben haben. Dies Zustellung als solche ist hier nicht problematisch bzw. nicht Thema der Aufgabe. Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

MR

Mr_Tin

15.1.2025, 17:33:10

Alles klar, danke :)


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