Klageeinreichung um 23:59 Uhr – Klagefrist (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwVfG)
Diesen Fall lösen 93,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
X hat einen belastenden Widerspruchsbescheid erhalten. Der Bescheid vom 15.05. (Montag) wird ihm am 18.05. (Donnerstag) zugestellt. X erhebt am 18.06. Klage, indem er die Klageschrift um 23:59 Uhr in den Briefkasten des Gerichtes wirft, welcher erst am nächsten Tag geleert wird.
Einordnung des Falls
Klageeinreichung um 23:59 Uhr – Klagefrist (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwVfG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klagefrist richtet sich nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Ja, in der Tat!
2. Die Klagefrist begann vorliegend am 15.05.
Nein!
3. Die Berechnung der Klagefrist richtet sich nach den Normen des Zivilrechts.
Genau, so ist das!
4. K muss seine Klage bis zum 18.06. erheben, aber dabei auch auf die Öffnungszeiten des Gerichts Rücksicht nehmen. Seine Klage ist verfristet.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs kostenlos testen
![Isabell](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__lvldgzkokpilthiocvgne.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Isabell
28.9.2020, 09:16:18
Wieso gibt hier nicht die 3-Tages-Fiktion? Wenn der Bescheid am 18. zugestellt wurde, müsste doch die Frist eigentlich am 21. bzw hier dann am 22. beginnen, oder habe ich etwas übersehen?
Sven
28.9.2020, 11:52:48
Die Drei-Tages-Fiktion gilt für die Bestimmung des Zugangs nach dem Absenden per Post (§ 41 II VwVfG)und ist vorliegend (Bescheid vom 15. - Zustellung am 18.) sogar in der Realität gewahrt.
![Isabell](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__lvldgzkokpilthiocvgne.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Isabell
1.10.2020, 14:33:53
Okay. Ich hab das Datum nicht als Versendungsdatum verstanden. Danke dir.
Tamer
11.10.2020, 17:03:55
kurze Verständnisfrage zur Formulierung "belastender Widerspruchsbescheid" Ist ein Widerspruchsbescheid nicht naturgemäß für den Adressaten immer belastend? Würde es also in einer Falllösung genügen nur vom Widerspruchsbescheid zu sprechen und das Wort belastend wegzulassen? LG Tamer
![Christian Leupold-Wendling](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__lshtholsxkjgqbdyxepjf.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Christian Leupold-Wendling
12.10.2020, 11:43:10
Hi Tamer, danke für die gute Frage! Die Antwort ist: nein. Es gibt auch begünstigende Widerspruchsbescheide. Besten Gruß, - Christian
s.t.
26.8.2021, 10:37:35
Hier wird bei der Verweisung auf das Zivilrecht 185 BGB angegeben. Dies stimmt mit 57 II VwGO nicht überein.
Victor
27.8.2021, 10:18:38
Dann schau dir das mal genau an. In der Lösung steht dass auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen wird. Zuerst auf § 222 ZPO über § 57 II VwGO. Von der ZPO dann auf die §§ 187 ff BGB. Stimmt schon so
![Natze](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__kvwnfocrfndguautbwzug.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Natze
17.2.2024, 11:41:44
wie wird es in der Praxis gehandhabt? wird vermutet, dass die Nutzung des Nachtbriefkastens fristwahrend genutzt wird?
qprgx
23.2.2024, 12:29:15
Diese Nachtbriefkästen haben eine Klappe, die um 24 Uhr ausgelöst wird. Alle Briefe, die unter der Klappe liegen, sind demnach noch vor 24 Uhr eingegangen und wahren die Frist. Die Briefe, die dann auf der Klappe liegen, sind erst nach 24 Uhr und somit erst am nächsten Tag eingegangen.
![Natze](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__kvwnfocrfndguautbwzug.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Natze
23.2.2024, 13:12:57
Aaah, alles klar, danke dir ☺️ wieder was Neues dazu gelernt