Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG: Abgrenzung: Verwaltungsakt - Realakt

Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG: Abgrenzung: Verwaltungsakt - Realakt

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B sind Nachbarn. A hat im Garten einen Komposthaufen angelegt, der stinkt. B erfragt bei der Behörde, ob dies rechtens sei. Ein Sachbearbeiter erkundet die Lage und erstellt dazu einen Aktenvermerk. A ist erbost und verlangt Beseitigung des Aktenvermerks. Statthafte Klageart?

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Einordnung des Falls

Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG: Abgrenzung: Verwaltungsakt - Realakt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Aktenvermerk ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Ja, in der Tat!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft.
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2. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.

Ja!

Nach Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist zu prüfen, mit welcher Klageart der Kläger sein Vorhaben verfolgen will. Als Klagearten kommen in Betracht: (1) Anfechtungs- (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), (2) Verpflichtungs- (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), (3) Feststellungsklage (§ 43 VwGO), (4) allgemeine Leistungs- bzw. Unterlassungsklage oder (5) ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO). Daneben treten Anträge des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 1, 47 Abs. 6 VwGO). Formulierungsbeispiel: "Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO)."

3. Da der Aktenvermerk eine Vorstufe zum eigentlichen Eingreifen der Behörde ist, liegt hier auch eine Regelung vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine hoheitliche Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge unmittelbar herbeizuführen. Das Anlegen einer Akte dient lediglich dem organisierten Verfahrensablauf innerhalb einer Behörde. Hierdurch wird noch keine Rechtsfolge gesetzt, also keine Rechte oder Pflichten des Betroffenen begründet, geändert, aufgehoben oder festgestellt. Vielmehr handelt es sich um ein sogenanntes schlichtes Verwaltungshandeln, einen Realakt. Die Maßnahme hat keinen Regelungscharakter. Ein Verwaltungsakt liegt nicht vor. Die Anfechtungsklage ist nicht statthaft.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch

Tigerwitsch

4.4.2021, 18:15:53

Statthaft wäre vorliegend die

Leistungsklage

, oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.4.2021, 12:27:56

Grundsätzlich kann man in der Tat bei einem Vorgehen gegen

Realakt

e über eine

Leistungsklage

nachdenken. Im Ergebnis dürfte eine Klage hier im konkreten Fall aber schon an §44a VwGO scheitern, da das Verwaltungsverfahren hier noch nicht abgeschlossen ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

S.

s.t.

25.8.2021, 16:03:36

Woher weiß man dass das Verfahren nicht abgeschlossen ist ? Ein Vermerk bedeutet ja nicht gleichzeitig gleich Verfahrenshandlung ?

XX

xxx

27.10.2021, 11:31:25

Würde es auch an der Außenwirkung fehlen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.10.2021, 11:46:11

Hi xxx, auch daran fehlt es in der Tat bei einem bloßen Vermerk. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Larzed

Larzed

10.7.2022, 00:46:27

Wenn in der Folge des Aktenvermerks ein VA ergehen würde, wäre das dann ein Fall des sog. mehrstufigen Verwaltungsaktes?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

23.7.2022, 12:02:52

Hallo Larzed, mangels Regelungscharakter des Aktenvermerks fehlt es hier an der Mehrstufigkeit. Mehrstufige Verwaltungsakte sind beispielsweise solche, bei denen m

ehre

re

Behörde

n beteiligt sind und jede Entscheidung für sich genommen Bindungscharakter entfaltet. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

SY

sy

21.9.2024, 21:05:08

Also Liebes Team, mal ehrlich, weg von Jura und hin zu eurer Vorstellungskraft. Wer auch immer die Idee hatte, die

Behörde

bzw. den Staat in den putzigen Bundesadler zu verkörpern - der war ein Genie. Ich muss jedes Mal so schmunzeln, wenn ich bei einer Aufgabe sehe, wie ihr euch unseren lieben Staat vorgestellt habt . Cool Leute, ehrlich :*

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

21.9.2024, 22:55:06

Hallo sy, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team


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