Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG: Abgrenzung: Verwaltungsakt - Realakt


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A und B sind Nachbarn. A hat im Garten einen Komposthaufen angelegt, der stinkt. B erfragt bei der Behörde, ob dies rechtens sei. Ein Sachbearbeiter erkundet die Lage und erstellt dazu einen Aktenvermerk. A ist erbost und verlangt Beseitigung des Aktenvermerks. Statthafte Klageart?

Einordnung des Falls

Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG: Abgrenzung: Verwaltungsakt - Realakt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Aktenvermerk ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Ja, in der Tat!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft.

2. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.

Ja!

Nach Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist zu prüfen, mit welcher Klageart der Kläger sein Vorhaben verfolgen will. Als Klagearten kommen in Betracht: (1) Anfechtungs- (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), (2) Verpflichtungs- (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), (3) Feststellungsklage (§ 43 VwGO), (4) allgemeine Leistungs- bzw. Unterlassungsklage oder (5) ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO). Daneben treten Anträge des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 1, 47 Abs. 6 VwGO). Formulierungsbeispiel: "Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO)."

3. Da der Aktenvermerk eine Vorstufe zum eigentlichen Eingreifen der Behörde ist, liegt hier auch eine Regelung vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine hoheitliche Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge unmittelbar herbeizuführen. Das Anlegen einer Akte dient lediglich dem organisierten Verfahrensablauf innerhalb einer Behörde. Hierdurch wird noch keine Rechtsfolge gesetzt, also keine Rechte oder Pflichten des Betroffenen begründet, geändert, aufgehoben oder festgestellt. Vielmehr handelt es sich um ein sogenanntes schlichtes Verwaltungshandeln, einen Realakt. Die Maßnahme hat keinen Regelungscharakter. Ein Verwaltungsakt liegt nicht vor. Die Anfechtungsklage ist nicht statthaft.

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