Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
AGB
Unwirksamer Ausschluss der Haftung für Verletzung von Körper, Leib und Leben (§ 309 Nr. 7 a) und b) BGB)
Unwirksamer Ausschluss der Haftung für Verletzung von Körper, Leib und Leben (§ 309 Nr. 7 a) und b) BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F kauft von Gebrauchtwagenhändlerin G ein gebrauchtes Auto für €7.000. Der formularmäßige Kaufvertrag enthält eine Klausel, wonach die Haftung für sämtliche Schäden, die vom Verwender oder seinen Gehilfen fahrlässig oder grob fahrlässig verursacht wurden, ausgeschlossen sind.
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Einordnung des Falls
Unwirksamer Ausschluss der Haftung für Verletzung von Körper, Leib und Leben (§ 309 Nr. 7 a) und b) BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verwender kann in AGB die Haftung für vorsätzliche Pflichtverletzungen ausschließen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 b) BGB, da die Haftung für sonstige Schäden unzulässig beschränkt wurde.
Ja, in der Tat!
3. Die AGB-Klausel bleibt im Übrigen wirksam, sodass zumindest die Haftung für sonstige Schäden bezüglich leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.
Nein!
4. Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 a) BGB, da die Haftung für Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit unzulässig beschränkt wurde.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kind als Schaden
15.4.2024, 18:26:25
Würde man überhaupt zu einer
Inhaltskontrollegelangen, wenn wir bloß den Verstoß gegen § 276 III hätten? Um diesen Verstoß festzustellen, bedarf es ja eigentlich wegen § 306 II keiner
Inhaltskontrollemehr. Auch im vorliegenden Fall stellt sich mir die Frage, ob man zu § 276 nicht bereits vor der
Inhaltskontrolleim Gutachten etwas sagen würde.
Skra8
14.10.2024, 12:26:14
Hi @[Kind als Schaden](207572), interessante Frage, aber letztlich musst Du ja irgendwie zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen des § 306 Abs. 2 BGB vorliegen. Entsprechend stellt sich ja nur die Frage, wie Du zu dem Ergebnis kommst, dass § 306 Abs. 2 BGB einschlägig ist. In diesem Zusammenhang steige ich leider noch nicht dahinter, an welcher Stelle Du vor der
Inhaltskontrolleauf die Frage des § 276 Abs. 3 BGB zu sprechen kommen würdest. Weder bei der Frage des (1) Anwendungsbereichs noch bei der (2) Frage des Vorliegens von AGB gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, noch in der (3) Einbeziehungskontrolle wird die Frage richtig aufgeworfen. Wenn man es darauf anlegen möchte, könnte man ggf. darüber nachdenken, eine solche Klausel als
überraschende Klauselgemäß § 305c Abs. 1 BGB einzustufen, aber eigentlich gehört die Frage nicht dorthin, und ich meine, dass man sich damit in einer Klausur ordentlich aufs Gesicht legen kann. Selbst wenn die Frage nach SE-Pflichten gestellt ist, wirst Du um die Frage nicht herumkommen, wenn
Vorsatzverschulden per AGB ausgeschlossen worden ist; denn Du würdest die Vereinbarung ja auf ihre Wirksamkeit prüfen müssen und würdest entsprechend im Rahmen einer Inzidentprüfung der AGB bei derselben Frage landen. Vielleicht übersehe ich auch ein Szenario, in dem man anders vorgehen könnte oder sollte, aber ich würde auch in Fällen des § 276 Abs. 3 BGB bis zur
Inhaltskontrolleprüfen. Gib mir doch gerne einen Hinweis, woran Du konkret gedacht hast?
benjaminmeister
1.12.2024, 18:34:42
@[Kind als Schaden](207572) im Gutachten würde sich die Frage ja wirklich nur stellen, wenn dann der Verwender vorsätzlich einen Schaden herbeiführt. Das wird in einer Klausur meiner Meinung nach selten der Fall sein (habe ich genauer gesagt sogar noch nie gesehen), weil man - wie richtig bereits angedacht - wegen § 276 Abs. 3 BGB gar keine AGB-Kontrolle braucht. Das könnte man mMn. regelmäßig dann bereits ohne AGB-Kontrolle ansprechen und das Thema abhaken und sagen die Klausel ist wegen § 276 Abs. 3 BGB unwirksam. Wie gesagt, das wird selten der Fall sein. Meistens wird entweder der Verwender fahrlässig oder der Erfüllungsgehilfe fahrlässig/vorsätzlich handeln, so dass man nicht schon mit § 276 Abs. 3 BGB rausfliegt.