Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Untreue (§ 266 StGB)

Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis durch Rechtsschein

Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis durch Rechtsschein

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S ist als Sekretär bei Juwelier J angestellt. Er verkauft und übereignet Armbanduhren zu Schleuderpreisen und gibt sich hierbei als Prokurist des J aus.

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Einordnung des Falls

Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis durch Rechtsschein

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn S die ihm durch Rechtsgeschäft oder Gesetz eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen sie zu betreuen hat, Nachteil zufügt, erfüllt sie den objektiven Tatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB).

Ja!

Der Missbrauchstatbestand erfasst Konstellationen, in denen dem Täter eine rechtliche Befugnis eingeräumt ist, nach außen rechtswirksam über fremdes Vermögen zu verfügen bzw. einen anderen schuldrechtlich zu verpflichten. Diese Befugnis missbraucht er, indem er die im Innenverhältnis bestehenden Schranken überschreitet und den vertretenen Treugeber im Außenverhältnis rechtswirksam bindet und so schädigt.§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB normiert als lex specialis für das Treueverhältnis engere Kriterien. In der Klausur sollte immer mit dieser Alternative als dem spezielleren Delikt begonnen werden. Bei Bejahung erübrigt sich die Prüfung der Alt. 2.
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2. S hat eine rechtliche Befugnis missbraucht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die rechtliche Befugnis kann durch Gesetz, Rechtsgeschäft oder behördlichen Auftrag eingeräumt sein, wobei Überschneidungen vorkommen. Rechtsgeschäftliche Befugnisse ergeben sich insbesondere aus Vollmachten (§§ 164ff. BGB).Sekretär S war weder kraft Rechtsgeschäftes noch kraft Gesetzes die Befugnis eingeräumt worden, über das Vermögen seines Arbeitgebers zu verfügen. Die §§ 407, 932 BGB, 366 HGB dienen nicht dem Schutz des Vermögens, sondern dem Schutz des gutgläubigen Dritten und sind damit keine Rechtsnormen, die dem Täter eine Befugnis einräumt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

11.2.2024, 15:03:39

Wie wäre der Fall bei einer

Anscheinsvollmacht

zu beurteilen?

GO

gova

24.6.2024, 11:50:46

Der Fall wäre meines Wissens nach genauso zu beurteilen. Eine

Duldung

s- oder

Anscheinsvollmacht

stellt keine rechtliche Befugnis i.S.d. Missbrauchstatbestandes dar. Man könnte an Alt. 2 denken, allerdings scheidet diese m.E. auch aus, da S als Sekretär nicht dem Erfordernis der Selbstständigkeit genügt.

Dogu

Dogu

12.7.2024, 17:09:33

Danke.


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