Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Untreue (§ 266 StGB)
Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis durch Rechtsschein
Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis durch Rechtsschein
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S ist als Sekretär bei Juwelier J angestellt. Er verkauft und übereignet Armbanduhren zu Schleuderpreisen und gibt sich hierbei als Prokurist des J aus.
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Einordnung des Falls
Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis durch Rechtsschein
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn S die ihm durch Rechtsgeschäft oder Gesetz eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen sie zu betreuen hat, Nachteil zufügt, erfüllt sie den objektiven Tatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat eine rechtliche Befugnis missbraucht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
11.2.2024, 15:03:39
gova
24.6.2024, 11:50:46
Der Fall wäre meines Wissens nach genauso zu beurteilen. Eine
Duldungs- oder
Anscheinsvollmachtstellt keine rechtliche Befugnis i.S.d. Missbrauchstatbestandes dar. Man könnte an Alt. 2 denken, allerdings scheidet diese m.E. auch aus, da S als Sekretär nicht dem Erfordernis der Selbstständigkeit genügt.
Dogu
12.7.2024, 17:09:33
Danke.