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Keine Erstreckung einer Grunddienstbarkeit auf andere Grundstücke

Keine Erstreckung einer Grunddienstbarkeit auf andere Grundstücke

7. Juli 2025

12 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

X ist Eigentümerin der Grundstücke B und C. X fährt Grundstück C über Grundstück D an, das Y gehört. Ein Wegerecht ist nicht eingetragen. Für Grundstück B ist ein Wegerecht über Grundstück A, das Z gehört, im Grundbuch eingetragen. Y und Z verweigern Zufahrt zu Grundstück C über ihre Grundstücke.

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Einordnung des Falls

Keine Erstreckung einer Grunddienstbarkeit auf andere Grundstücke

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Als Eigentümer eines Grundstückes muss Y es stets dulden, dass andere dieses Grundstück als Zufahrt benutzen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eigentümer eines Grundstücks können in Ausübung ihres Eigentumsrechts mit diesem Grundstück nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (§ 903 S. 1 BGB). Y ist als Eigentümer von Grundstück C berechtigt, Dritte - in diesem Fall X - von der Überfahrt über sein Grundstück C auszuschließen, soweit er nicht vertraglich oder gesetzlich zur Duldung der Überfahrt verpflichtet ist.
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2. Y muss die Nutzung seines Grundstücks D durch X als Zufahrt zu Grundstück C dulden, wenn die Voraussetzungen eines Notwegerechts (§ 917 BGB) vorliegen.

Ja, in der Tat!

Die Einräumung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 S. 1 BGB) setzt voraus, dass (1) einem Grundstück die Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendig ist, und (2) die Zugangslosigkeit des Grundstücks nicht anderweitig behoben werden kann. Das Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB ist ein Klausurklassiker. Hier nicht abschalten!

3. Wenn für Grundstück C eine Verbindung mit einem öffentlichen Weg über Grundstück A besteht, mangelt es an einem Notwegerecht in Bezug auf Grundstück D.

Ja!

Ein Notwegerecht (§ 917 Abs. 1 S. 1 BGB) hat als erste Voraussetzung, dass einem Grundstück die Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendig ist. X kann Grundstück D als Zugang zu ihrem Grundstück C nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Notwegerechts in Anspruch nehmen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine ordnungsgemäße Verbindung von Grundstück C zu einem öffentlichen Weg besteht. Diese könnte hier über Grundstück A verlaufen. Dann wäre die erste Voraussetzung des § 917 Abs. 1 BGB nicht erfüllt. Wenn Du Dir in einer solchen Klausur keine Skizze machst, bist Du verloren.

4. Da X Grundstück B über Grundstück A auf Grundlage des im Grundbuch eingetragenen Wegerechts befahren darf, darf sie auch ihr Grundstück C über Grundstück A anfahren.

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: Ein durch eine Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht gewährt dem Eigentümer das Wegerecht nur für dasjenige Grundstück, zu dessen Vorteil es eingetragen ist. Das Wegerecht gilt darüber hinaus nicht für weitere in seinem Eigentum stehende oder von ihm genutzte Grundstücke (RdNr. 25). Da das Wegerecht zur Nutzung von Grundstück A nur zugunsten von Grundstück B eingetragen ist, kann X dieses nicht für Grundstück C nutzen. Wichtig: Das eingetragene Wegerecht ist also grundstücksbezogen, nicht personenbezogen. X kann das eingetragene Wegerecht zugunsten eines ihrer Grundstücke nicht auf ein anliegendes Grundstück erweitern, nur weil sie Eigentümerin beider Grundstücke ist.

5. X' Grundstück C verfügt derzeit über die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg i.S.d. § 917 Abs. 1 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Grundstück A versperrt Grundstück C auf der einen Seite den Zugang zu einem öffentlichen Weg. Auf der anderen Seite ist er durch Grundstück D versperrt. Da das zugunsten von Grundstück B eingetragene Wegerecht grundstückbezogen ist, darf es nicht dazu verwendet werden, um Grundstück C zu erreichen. Das eingetragene Wegerecht über Grundstück A verschafft nur Grundstück B die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg. Die ordnungsmäßige Benutzung eines zu Wohnzwecken oder gewerblich genutzten Grundstücks setzt in der Regel die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus.

6. X kann die Zugangslosigkeit zu Grundstück C dadurch beseitigen, weil er gegen Z einen Anspruch hat, das eingetragene Wegerecht zugunsten von Grundstück B auf Grundstück C zu erweitern.

Nein!

Fehlt einem Grundstück die Verbindung mit einem öffentlichen Weg, die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendig ist, so darf zur Annahme eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) zudem keine andere Möglichkeit bestehen, die Zugangslosigkeit des Grundstücks zu beheben. X steht kein Anspruch gegen Z zu, dass dieser das für Grundstück B eingetragene Wegerecht auch auf Grundstück C erstreckt. Die Vereinbarung einer Grunddienstbarkeit unterliegt der Privatautonomie, hierauf besteht kein gesetzlicher Anspruch. Auch eine andere Möglichkeit, die Zugangslosigkeit von Grundstück C zu beseitigen, ist hier nicht ersichtlich.

7. X hat ein Notwegerecht (§ 917 Abs. 1 BGB), das ihr erlaubt, über Ys Grundstück D zu ihrem Grundstück C zu gelangen.

Genau, so ist das!

Die Einräumung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 S. 1 BGB) setzt voraus, dass (1) einem Grundstück die Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendig ist, und (2) die Zugangslosigkeit des Grundstücks nicht anderweitig behoben werden kann. Grundstück C fehlt zu allen Seiten eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Die Zugangslosigkeit lässt sich auch anderweitig nicht beheben. Die Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 BGB sind erfüllt. Im Ausgangsfall war X der Zugang zu Grundstück C über Grundstück A zudem dadurch versperrt, dass zwischen ihren Grundstücken B und C eine öffentlich-rechtlich geschützte Hecke stand. Die rechtliche Lösung dieser Problematik findet ihr hier!
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