Zivilrecht

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Berechtigung zum Abschneiden überhängender Äste auch bei Gefahr für Standfestigkeit des Baumes

Berechtigung zum Abschneiden überhängender Äste auch bei Gefahr für Standfestigkeit des Baumes

27. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf As Grundstück in Berlin steht ein Baum. Seit 20 Jahren ragen in 5 m Höhe Äste aufs Grundstück des N, sodass Nadeln darauf fallen. N setzt A eine fruchtlose Frist, die Äste zu entfernen, da die Nadeln das Wachstum ihrer Pflanzen behindern würden. Daraufhin schneidet N die Äste zurück.

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Einordnung des Falls

Berechtigung zum Abschneiden überhängender Äste auch bei Gefahr für Standfestigkeit des Baumes

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer NRW 2023

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann von N verlangen, weiteres Abschneiden der Äste zukünftig zu unterlassen, wenn die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegen.

Genau, so ist das!

Wenn (1) das Eigentum an einer Sache (2) beeinträchtigt wird und (3) die Beeinträchtigung nicht in einer Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes liegt, so kann der (4) Eigentümer von dem (5) Störer Unterlassung verlangen, soweit (6) eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Anspruch ist aber ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB).
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2. N hat als Störerin das Eigentum am Baum des A in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt.

Ja, in der Tat!

Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB liegt jedenfalls dann vor, wenn die Substanz der Sache verletzt ist (BGH NJW 2004, 1035). Störer ist als sogenannter unmittelbarer Handlungsstörer, wer die Beeinträchtigung kausal durch eine eigene Handlung verursacht (BGH NZM 2019, 893). Der Baum steht auf dem Grundstück des A und deshalb auch (vollständig) in seinem Eigentum (§§ 93, 94 Abs. 1 BGB). N hat durch das Zurückschneiden der Äste die Substanz des Baums unmittelbar durch eine eigene Handlung verletzt. Damit liegt eine von N ausgehende Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB vor.

3. Es besteht auch die nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr.

Ja!

Grundsätzlich besteht eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr, sobald der Störer das Eigentum erstmals beeinträchtigt hat (BGH NJW 2003, 3702). N hat das Eigentum des A bereits beeinträchtigt. Es sind keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise gegen die tatsächliche Vermutung sprechen. Folglich besteht auch eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Als Faustformel kann man sich merken: Die Erstbegehung indiziert die Wiederholungsgefahr.

4. Der Unterlassungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 2 BGB vorliegen.

Genau, so ist das!

Die Duldungspflicht aus § 1004 Abs. 2 BGB ist eine rechtshindernde Einwendung. Ihr liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass es negatorischen Rechtsschutz nur gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen geben kann. Die Beeinträchtigung kann dabei aus vielerlei Gründen gerechtfertigt sein, etwa durch Vertrag, Einwilligung oder privates sowie öffentliches Recht (vgl. Herrler, in: Palandt, 80.A. 2021, § 1004 RdNr. 34ff.).

5. Eine Duldungspflicht im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB kann sich grundsätzlich aus dem Selbsthilferecht gemäß § 910 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben.

Ja, in der Tat!

Duldungspflichten aus dem Privatrecht finden sich vor allem in den §§ 905ff. BGB (vgl. BGH NJW 1991, 2826). Gemäß § 910 Abs. 1 S. 2 BGB ist es dem Eigentümer eines Grundstücks erlaubt, von einem Nachbargrundstück herüberragende Zweige abzuschneiden und zu behalten, wenn der Besitzer dieses Grundstücks die Zweige trotz vorheriger Fristsetzung nicht selbst beseitigt. Dieses Selbsthilferecht begründet eine Duldungspflicht im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB. Es ist jedoch nach Satz 2 ausgeschlossen, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

6. Solange A nicht darlegt und beweist, dass die Zweige die Benutzung des Grundstücks der N nicht beeinträchtigen, wird diese Beeinträchtigung vermutet.

Ja!

Dies zeigt die „negative Formulierung“ des § 910 Abs. 2 BGB. N muss lediglich eine Beeinträchtigung durch die herabfallenden Nadeln substantiiert behaupten . Dies hat sie getan. BGH: Solange A die dargelegten Beeinträchtigungen nicht unter vollem Beweisantritt widerlege, seien sie als tatsächlich bestehend anzusehen (RdNr. 15).

7. § 910 Abs. 1 S. 2 BGB erfasst nur unmittelbar von den Ästen ausgehende Beeinträchtigungen. Nadel- und Zapfenbefall unterfallen hingegen als mittelbare Immissionen § 906 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der Rechtsprechung des BGH stellt § 910 BGB für die Beseitigung von Überhang eine spezialgesetzliche und abschließende Regelung dar. Das Gesetz unterscheide nicht zwischen verschiedenen Arten der Beeinträchtigung. Das Selbsthilferecht erfasse deshalb nicht nur unmittelbar durch den Überhang hervorgerufene Beeinträchtigungen, sondern auch mittelbare Beeinträchtigungen wie das Herabfallen von Laub, Nadeln und Zapfen (BGH MDR 2019, 1309).

8. Das Selbsthilferecht der N ist vorliegend aber ausgeschlossen, weil sie die Fünfjahresfrist aus § 32 S. 1 NachbG Bln nicht eingehalten hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß § 32 S. 1 NachbG Bln kann ein Nachbar die Beseitigung von Anpflanzungen verlangen, wenn diese den vorgeschriebenen Mindestabstand unterschreiten. Dieser Anspruch ist nach § 32 S. 1 NachbG Bln aber ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Anpflanzung Klage auf Beseitigung erhoben hat. BGH: § 32 S. 1 NachbG Bln könne als Landesrecht gemäß Art. 124 S. 1 EGBGB lediglich die Eigentumsrechte an Grundstücken zugunsten der Nachbarn beschränken, nicht aber umgekehrt nachbarschaftliche Rechte aus dem BGB begrenzen. Außerdem knüpfe § 910 BGB weder an Mindestabstände an, noch erlaube er die vollständige Beseitigung einer Anpflanzung (RdNr. 9).

9. Das Selbsthilferecht der N ist jedoch nach allgemeinen Vorschriften verjährt.

Nein!

Nach allgemeinen Vorschriften verjähren nur Ansprüche, also Rechte, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB). Das Selbsthilferecht aus § 910 BGB verleiht einem Nachbarn lediglich die Erlaubnis, Überhang eigenmächtig zu beseitigen. Die Vorschrift gibt ihm hingegen kein Recht, die Beseitigung vom Grundstückseigentümer (oder einem Dritten) zu verlangen. Das Selbsthilferecht ist mithin kein Anspruch und unterliegt daher auch nicht der Verjährung.

10. Da N 20 Jahre lang nichts unternommen hat, ist ihr Selbsthilferecht nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Verpflichtete wegen der Untätigkeit des Berechtigten über einen gewissen Zeitraum hin objektiv darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt; zu dem Zeitablauf (“Zeitmoment“) müssen besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (“Umstandsmoment“) (BGH NJW 2010, 1074). Zwar hat N einige Zeit untätig verstreichen lassen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sie darüber hinaus durch ihr Verhalten schutzwürdiges Vertrauen bei A veranlasst hat. Es fehlt deshalb am Umstandsmoment der Verwirkung.

11. N darf die Äste aber nur zurückschneiden, soweit die Standfestigkeit des Baums gewahrt bleibt.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Das Selbsthilferecht knüpfe ausweislich § 910 Abs. 2 BGB ausschließlich an das Vorliegen einer Beeinträchtigung an; für eine darüber hinausgehende Verhältnismäßigkeitsprüfung sei daher kein Raum (RdNr. 24). Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch nicht geboten, weil § 910 BGB dem Eigentümer die Verantwortung dafür zuweise, von seinem Grundstück ausgehende Beeinträchtigungen zu unterbinden. Unterlasse er dies, könne er sich nicht im Nachhinein darauf berufen, dass durch später erfolgende Maßnahmen der Bestand seines Baumes gefährdet sei (RdNr. 25).

12. A muss dulden, dass N die Äste zur Grundstücksgrenze hin zurückschneidet.

Ja!

Dass N die Äste zurückschneidet, ist wegen ihres Selbsthilferechts aus § 910 Abs. 1 S. 2 BGB gerechtfertigt. A ist deshalb gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet. Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB scheidet aus. Im Originalfall hat der BGH den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da noch zu klären sei, ob naturschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere die Berliner Baumschutzverordnung, dem Abschneiden der Zweige entgegenstünden (RdNr. 28ff.). Ist nach diesen Vorschriften das Abschneiden verboten und auch nicht genehmigungsfähig, kann das Selbsthilferecht des N also ausgeschlossen sein. Dann kann A mangels Duldungspflicht einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB haben.
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