Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Sachenrecht
Anspruch auf Notwegerecht bei Vorhandensein einer möglichen anderweitigen Verbindung
Anspruch auf Notwegerecht bei Vorhandensein einer möglichen anderweitigen Verbindung
3. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Grundstücke A und B, die X gehören, sind durch eine geschützte Hecke getrennt. B hat keinen Straßenzugang. X fährt B über C an, das Y gehört. Ein Wegerecht ist nicht eingetragen. Y verweigert die Überfahrt. Xs Antrag bei der Behörde, durch Eingriff in die Hecke eine Durchfahrt zu A zu schaffen, wird abgelehnt.
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Einordnung des Falls
Anspruch auf Notwegerecht bei Vorhandensein einer möglichen anderweitigen Verbindung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Als Eigentümer eines Grundstückes muss Y es stets dulden, dass andere dieses Grundstück als Zufahrt benutzen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Y muss die Nutzung seines Grundstücks C durch X als Zufahrt zu Grundstück B dulden, wenn die Voraussetzungen eines Notwegerechts (§ 917 BGB) vorliegen.
Ja, in der Tat!
3. Xs Grundstück B verfügt derzeit über die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg.
Nein!
4. X darf Ys Grundstück C auch dann als Zufahrtsweg nutzen, wenn sie sich durch Eingriff in die Hecke zwischen Grundstück A und Grundstück B einen Zugang zur öffentlichen Straße schaffen kann.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Da Xs Antrag, durch Eingriff in die Hecke eine Durchfahrt zu Grundstück A zu schaffen, von der Behörde abgelehnt wurde, ist es X unmöglich, den alternativen Zugang zur öffentlichen Straße zu schaffen.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Ob Xs Antrag, durch einen Eingriff in die Hecke eine Durchfahrt zum Grundstück A zu schaffen, vor Gericht Erfolg hat, ist offen. Trotz der offenen Erfolgsaussichten ist ihm eine Klage zumutbar.
Ja!
7. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit alternativer Zufahrtswege müssen die Zivilgerichte auch die Erfolgsaussichten einer hierfür notwendigen verwaltungsgerichtlichen Klage prüfen.
Genau, so ist das!
8. X hat keinen dauerhaften Anspruch auf ein Notwegerecht (§ 917 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
loljk
14.11.2021, 10:27:46
So ganz verstehe ich aber nicht, warum nicht zumindest bis zum Ausgang des gerichtlichen Verfahrens bzgl. dem Verschaffen eines
Zugangs „durch die Hecke“ ein Not
wegerechtbesteht… Schließlich hindert X das präventive Bauverbot bis zu dessen Aufhebung vollständig das Grundstück zu befahren.

Lukas_Mengestu
15.11.2021, 10:40:57
Danke für den Hinweis, loljk. An dieser Stelle war die Frage nicht ganz präzise. Die Möglichkeit die Klage zu erheben, führt dazu, dass X kein dauerhaftes Not
wegerechteingeräumt wird, sondern eben nur für die Zeit, die er benötigt, um einen Prozess zu führen. Die zeitliche Befristung ist notwendig, damit derjenige, dessen Grundstück in Anspruch genommen wird, nicht selbst einen Prozess führen muss, in dem geklärt wird, dass das Not
wegerechtnicht mehr besteht. Zudem dient die Befristung auch als Druckmittel, damit der Notwegeberechtigte auch tatsächlich seinen Prozess führt. Wir haben die letzte Frage insoweit noch einmal präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief
24.1.2025, 10:24:04
Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn C nun sein Grundstück bebaut - ggfs. auch GEZIELT um ein Not
wegerechtzu vereiteln. C kann ja im Grunde genommen sein Grundstück, i.R.d. Regeln des Baurechts, bebauen wie er will. Muss das dann im Zweifel hingenommen werden oder kommen ggfs. Ansprüche gegen C in Betracht, weil er das Not
wegerechtvereiteln will? Z.B. aus
§ 826 BGB?