Öffentliches Recht

Grundrechte

Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)

Impfzwang – Eingriff in körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)?

Impfzwang – Eingriff in körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)?

15. Mai 2025

22 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

§ 20 Abs. 6 S. 1 Infektionsschutzgesetz ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, Impfpflichten aufzustellen. So erlässt es eine Verordnung, dass fortan alle Kinder gegen Masern geimpft werden müssen. Impfgegnerin I sieht darin eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ihres Kindes.

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Einordnung des Falls

Impfzwang – Eingriff in körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet.

Ja!

Der sachliche Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) schützt die körperliche Integrität im biologisch-physiologischen Sinn. Durch das Impfen würde diese beeinträchtigt werden. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist bei natürlichen Personen (hier: das Kind der I) stets eröffnet, sodass du diesen Punkt kurzhalten kannst.
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2. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.

Genau, so ist das!

Der Wille, sich nicht behandeln zu lassen, ist regelmäßig zu beachten. Deshalb ist unbedingt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage notwendig. Das Bundesministerium für Gesundheit ist ermächtigt, Impfpflichten aufzustellen (§ 20 Abs. 6 S. 1 Infektionsschutzgesetz). Der Impfzwang stellt eine Zwangsbehandlung dar, welche jedoch dadurch gerechtfertigt werden kann, dass die dadurch verhinderten Krankheiten ansonsten die Gesundheit anderer Menschen schwer gefährden würden. Masern sind keinesfalls harmlos und führen in einer beachtlichen Vielzahl von Fällen zu lebensbedrohlichen Zuständen und Behinderungen. Zudem kann ein effektiver Schutz nur erreicht werden, wenn jeder geimpft ist. Der Eingriff ist hier also zum Wohle der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt.

3. Es liegt ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Kinder vor, die geimpft werden.

Ja, in der Tat!

Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht (moderner Eingriffsbegriff). Beim Impfen gegen Masern bekommen die geimpften Kinder durch eine Nadel den Impfstoff injiziert. Die körperliche Integrität wird dadurch beeinträchtigt. Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der geimpften Kinder liegt vor.
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