Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Bekanntgabe gegenüber einem verstorbenen Betroffenen
Bekanntgabe gegenüber einem verstorbenen Betroffenen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf dem Grundstück des G werden gefährliche Altlasten festgestellt. Die zuständige Behörde erlässt eine Beseitigungsanordnung und schickt sie G zu. Noch bevor diese dort eingeht, verstirbt G. G's Sohn S nimmt die Anordnung entgegen.
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Einordnung des Falls
Bekanntgabe gegenüber einem verstorbenen Betroffenen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe.
Ja, in der Tat!
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2. Die Beseitigungsanordnung wurde dem G bekanntgegeben.
Nein!
3. Die Beseitigungsanordnung wurde dem S bekanntgegeben.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
4.3.2021, 19:54:45
Ist das nicht aber eigentlich eine grundstücksbezogene Pflicht?
Wendelin Neubert
8.3.2021, 14:18:09
Liebe Isa Bell, vollkommen richtig: Materiell-rechtlich besteht eine Pflichtigkeit des Grundstückseigentümers für Altlasten auf seinem Grundstück. Hieran anknüpfend kann die Behörde eine Beseitigungsanordnung gegen den Eigentümer erlassen. Die Handlungspflicht folgt aber aus der Abordnung, nicht bereits aus der Eigentümerstellung. Im Fall aber war die Anordnung nicht wirksam, da sie dem Adressaten nicht bekannt gegeben wurde. Will die Behörde den neuen Eigentümer zur Handlung verpflichten, muss sie eine neue Anordnung gegen ihn erlassen. Beste Grüße - Wendelin, für das Jurafuchs-Team
Isabell
8.3.2021, 14:21:06
Dankeschön für die Antwort. Ich glaube, jetzt ist mir der Anknüpfungspunkt endlich klar geworden 😄
Wendelin Neubert
8.3.2021, 22:31:20
Das freut mich, liebe Isa Bell!
Taylaw
7.2.2022, 17:42:03
Ich habe eine Frage zur Pflichtennachfolge. Im Erklärungstext steht, dass es auf diese gar nicht erst ankäme, weil der VA gar nicht erst bekanntgegeben wurde. In der Uni wurde uns allerdings beigebracht, dass auch bei solchen abstrakten Pflichten hinsichtlich einer Zustands- und Verhaltensverantwortlichkeit nach Ansicht der Rechtsprechung eine Pflichtennachfolge stattfindet. Für den Fall hier würde das doch bedeuten, dass S sich doch um die Beseitigung kümmern müsste, oder?
Lukas_Mengestu
9.2.2022, 14:45:26
Hallo Taylaw, im Ergebnis hast Du völlig recht. Die Beseitigungspflicht trifft hier auch den S als
Zustandsstörer. Allerdings ist der entsprechende Bescheid nicht an ihn adressiert und insoweit nicht ihm gegenüber wirksam bekanntgegeben worden. Um ihn in Anspruch zu nehmen, müsste insofern ein neuer Bescheid ihm gegenüber erlassen werden. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team