Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Wirksamkeit von Verwaltungsakten

Bekanntgabe gegenüber einem verstorbenen Betroffenen

Bekanntgabe gegenüber einem verstorbenen Betroffenen

22. April 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf dem Grundstück des G werden gefährliche Altlasten festgestellt. Die zuständige Behörde erlässt eine Beseitigungsanordnung und schickt sie G zu. Noch bevor diese dort eingeht, verstirbt G. G's Sohn S nimmt die Anordnung entgegen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Bekanntgabe gegenüber einem verstorbenen Betroffenen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe.

Ja, in der Tat!

Aus § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG geht hervor, dass ein Verwaltungsakt für seine Wirksamkeit der Bekanntgabe bedarf: "Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird." Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor, wenn die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat.
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2. Die Beseitigungsanordnung wurde dem G bekanntgegeben.

Nein!

Die Bekantngabe im Rechtssinne setzt voraus, dass der Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet wird.Der Betroffene G war bei Eingang der Beseitigungsanordnung schon verstorben. Ihm konnte der Inhalt des Verwaltungsakts nicht mehr eröffnet werden. Es fehlt an einer Bekanntgabe im Rechtsinne.

3. Die Beseitigungsanordnung wurde dem S bekanntgegeben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Aus § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG ergibt sich, dass ein Verwaltungsakt nur „gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird“ bekanntgegeben werden kann.Da die Beseitigungsanordnung nicht für S, sondern für G bestimmt war, ist sie S gegenüber nicht bekanntgegeben worden.Wichtig: Es geht hier nicht um die Frage, ob S eine Pflicht treffen kann, die für G begründet wurde (Rechtsnachfolge in öffentlich-rechtliche Pflichten), sondern um die davor liegende Frage, ob überhaupt eine Pflicht begründet wurde. Dies ist hier mangels wirksamer Beseitigungsanordnung nicht der Fall. Auf die Rechtsnachfolge kommt es nicht an.
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