Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Wirksamkeit von Verwaltungsakten

Bekanntgabe gegenüber einem verstorbenen Betroffenen

Bekanntgabe gegenüber einem verstorbenen Betroffenen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf dem Grundstück des G werden gefährliche Altlasten festgestellt. Die zuständige Behörde erlässt eine Beseitigungsanordnung und schickt sie G zu. Noch bevor diese dort eingeht, verstirbt G. G's Sohn S nimmt die Anordnung entgegen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Bekanntgabe gegenüber einem verstorbenen Betroffenen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe.

Ja, in der Tat!

Aus § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG geht hervor, dass ein Verwaltungsakt für seine Wirksamkeit der Bekanntgabe bedarf: "Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird." Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor, wenn die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat.
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2. Die Beseitigungsanordnung wurde dem G bekanntgegeben.

Nein!

Die Bekantngabe im Rechtssinne setzt voraus, dass der Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet wird.Der Betroffene G war bei Eingang der Beseitigungsanordnung schon verstorben. Ihm konnte der Inhalt des Verwaltungsakts nicht mehr eröffnet werden. Es fehlt an einer Bekanntgabe im Rechtsinne.

3. Die Beseitigungsanordnung wurde dem S bekanntgegeben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Aus § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG ergibt sich, dass ein Verwaltungsakt nur „gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird“ bekanntgegeben werden kann.Da die Beseitigungsanordnung nicht für S, sondern für G bestimmt war, ist sie S gegenüber nicht bekanntgegeben worden.Wichtig: Es geht hier nicht um die Frage, ob S eine Pflicht treffen kann, die für G begründet wurde (Rechtsnachfolge in öffentlich-rechtliche Pflichten), sondern um die davor liegende Frage, ob überhaupt eine Pflicht begründet wurde. Dies ist hier mangels wirksamer Beseitigungsanordnung nicht der Fall. Auf die Rechtsnachfolge kommt es nicht an.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

4.3.2021, 19:54:45

Ist das nicht aber eigentlich eine grundstücksbezogene Pflicht?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

8.3.2021, 14:18:09

Liebe Isa Bell, vollkommen richtig: Materiell-rechtlich besteht eine Pflichtigkeit des Grundstücks

eigentümer

s für Altlasten auf seinem Grundstück. Hieran anknüpfend kann die

Behörde

eine Beseitigungsanordnung gegen den

Eigentümer

erlassen. Die Handlungspflicht folgt aber aus der Abordnung, nicht bereits aus der

Eigentümer

stellung. Im Fall aber war die Anordnung nicht wirksam, da sie dem Adressaten nicht bekannt gegeben wurde. Will die

Behörde

den neuen

Eigentümer

zur Handlung verpflichten, muss sie eine neue Anordnung gegen ihn erlassen. Beste Grüße - Wendelin, für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

8.3.2021, 14:21:06

Dankeschön für die Antwort. Ich glaube, jetzt ist mir der Anknüpfungspunkt endlich klar geworden 😄

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

8.3.2021, 22:31:20

Das freut mich, liebe Isa Bell!

TAY

Taylaw

7.2.2022, 17:42:03

Ich habe eine Frage zur Pflichtennachfolge. Im Erklärungstext steht, dass es auf diese gar nicht erst ankäme, weil der VA gar nicht erst bekanntgegeben wurde. In der Uni wurde uns allerdings beigebracht, dass auch bei solchen abstrakten Pflichten hinsichtlich einer Zustands- und Verhaltensverantwortlichkeit nach Ansicht der Rechtsprechung eine Pflichtennachfolge stattfindet. Für den Fall hier würde das doch bedeuten, dass S sich doch um die Beseitigung kümmern müsste, oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.2.2022, 14:45:26

Hallo Taylaw, im Ergebnis hast Du völlig recht. Die Beseitigungspflicht trifft hier auch den S als

Zustandsstörer

. Allerdings ist der entsprechende Bescheid nicht an ihn adressiert und insoweit nicht ihm gegenüber wirksam bekanntgegeben worden. Um ihn in Anspruch zu nehmen, müsste insofern ein neuer Bescheid ihm gegenüber erlassen werden. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team


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