Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Widerruf erfolgt mit anderem Medium als die zu widerrufende Erklärung.
Widerruf erfolgt mit anderem Medium als die zu widerrufende Erklärung.
4. April 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (36.546 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S ärgert sich über seine Nachbarn und entschließt sich spontan, seine Wohnung zu kündigen. Er gibt den Brief mit der Kündigung an V vormittags bei der Post auf. Am Nachmittag bereut er seinen Entschluss. Er ruft V an und erklärt, an der Kündigung nicht festhalten zu wollen.
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Einordnung des Falls
Widerruf erfolgt mit anderem Medium als die zu widerrufende Erklärung.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung an V ist wirksam geworden, als S sie bei der Post aufgegeben hat.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
Ja!
3. Die Kündigung ist nicht wirksam geworden. V ist vorher ein Widerruf zugegangen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
S
3.10.2021, 13:50:43
Für den Widerruf ist also nicht genauso das etwaige Schriftformerfordernis der ursprünglichen WE erforderlich?

Lukas_Mengestu
4.10.2021, 11:58:41
So ist es S! Der Widerruf bedarf - auch dann, wenn die widerrufene Willenserklärung formbedürftig ist - keiner bestimmten Form (vgl. BeckOK BGB, Hau/Posck, 59. Ed Stand 01.08.2021, § 130 Rn. 30). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
28.1.2022, 17:11:32
Ich habe zu dieser Frage gerade mal im den BeckOK und in den MüKo geschaut. In beiden fehlt es an einer Begründung, warum das Formerfordernis für den Widerruf nicht gelten soll. Weiß jemand mehr dazu?

Richter Alexander Hold
10.11.2023, 16:49:01
Ich könnte mir vorstellen, dass bei dem
Widerruf einer Willenserklärungder durch die Schriftform bezweckte Übereilungsschutz bzw. die Warnfunktion nicht gegeben sein muss. Ein Widerruf einer (nicht gewollten) Willenserklärung hat für den Erklärenden ja nicht dieselben möglicherweise einschneidenden Konsequenzen wie die zu widerrufene Willenserklärung selbst (da durch Kündigung Mietvertrag erlischt). Im Zweifel kann der Erklärende die widerrufene Kündigung ja nochmal erklären.