Widerruf erfolgt mit anderem Medium als die zu widerrufende Erklärung.


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S ärgert sich über seine Nachbarn und entschließt sich spontan, seine Wohnung zu kündigen. Er gibt den Brief mit der Kündigung an V vormittags bei der Post auf. Am Nachmittag bereut er seinen Entschluss. Er ruft V an und erklärt, an der Kündigung nicht festhalten zu wollen.

Einordnung des Falls

Widerruf erfolgt mit anderem Medium als die zu widerrufende Erklärung.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung an V ist wirksam geworden, als S sie bei der Post aufgegeben hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Empfangsbedürftige WE werden wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Zugang (Phase 3) liegt bei verkörperten WE vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Indem S die Kündigung bei der Post aufgegeben hat, hat er sie willentlich in Richtung auf den Empfänger in Bewegung gesetzt, sodass er bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf. Die Aufgabe bei der Post stellt somit lediglich die Abgabe (Phase 2) dar.

2. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

Ja!

§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB ermöglicht dem Erklärenden, seine Erklärung bis zu ihrem Zugang zu widerrufen. Der Widerruf kann formlos mit jedem beliebigen Medium erfolgen, d.h. auch mit einem anderen als für die Erklärung verwendeten Medium.

3. Die Kündigung ist nicht wirksam geworden. V ist vorher ein Widerruf zugegangen.

Genau, so ist das!

V hat bei dem Telefonat am Nachmittag die fernmündliche Widerrufserklärung des S akustisch vernommen (Zugang, Phase 3). Zu diesem Zeitpunkt war die bei der Post aufgegebene Kündigung noch nicht in den Machtbereich des V gelangt und damit auch noch nicht zugegangen. Damit ist V vor Zugang der Kündigungserklärung ein Widerruf zugegangen.

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S

S

3.10.2021, 13:50:43

Für den Widerruf ist also nicht genauso das etwaige Schriftformerfordernis der ursprünglichen WE erforderlich?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.10.2021, 11:58:41

So ist es S! Der Widerruf bedarf - auch dann, wenn die widerrufene Willenserklärung formbedürftig ist - keiner bestimmten Form (vgl. BeckOK BGB, Hau/Posck, 59. Ed Stand 01.08.2021, § 130 Rn. 30). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

28.1.2022, 17:11:32

Ich habe zu dieser Frage gerade mal im den BeckOK und in den MüKo geschaut. In beiden fehlt es an einer Begründung, warum das Formerfordernis für den Widerruf nicht gelten soll. Weiß jemand mehr dazu?

Richter Alexander Hold

Richter Alexander Hold

10.11.2023, 16:49:01

Ich könnte mir vorstellen, dass bei dem Widerruf einer Willenserklärung der durch die Schriftform bezweckte Übereilungsschutz bzw. die Warnfunktion nicht gegeben sein muss. Ein Widerruf einer (nicht gewollten) Willenserklärung hat für den Erklärenden ja nicht dieselben möglicherweise einschneidenden Konsequenzen wie die zu widerrufene Willenserklärung selbst (da durch Kündigung Mietvertrag erlischt). Im Zweifel kann der Erklärende die widerrufene Kündigung ja nochmal erklären.


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