Vermögensbegriff 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A kauft Drogen bei B. A täuscht dabei seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit vor, und gibt an, nach Erhalt der Ware zu zahlen. Daher unterlässt B die Geltendmachung seines "Anspruchs" Zug-um-Zug. Nach dem Erhalt der Ware macht A sich wie geplant, ohne zu zahlen aus dem Staub.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Vermögensschaden setzt voraus, dass der Besitz der Drogen einen Bestandteil des strafrechtlich geschützten Vermögens darstellt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach der hL, die den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff vertritt, sind Drogen Teil des strafrechtlich geschützten Vermögens.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Nach dem vorwiegend durch die Rspr. vertretenen reinen ökonomischen Vermögensbegriff sind Drogen Teil des strafrechtlich geschützten Vermögens.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
16.4.2023, 19:57:38
Hier müsste auch erwähnt werden, dass mit dem Ausscheiden von Thomas Fischer das ganze wieder rückgängig gemacht wurde, oder?
Lukas_Mengestu
17.4.2023, 18:41:03
Hallo Faby, wir haben das noch etwas präzisiert. In der Tat ist der zweite Senat nach dem Ausscheiden seines ehemaligen Vorsitzenden Thomas Fischer in der hier verlinkten Entscheidung wieder auf die Linie der übrigen Senate eingeschwenkt. Von der Vorlage an den großen Senat, die notwendig ist, wenn Senate divergierende Auffassungen vertreten (vgl. § 132 Abs. 2 GVG), hat der zweite Senat dann abgesehen. Der BGH vertritt also nun geschlossen den rein ökonomischen
Vermögensbegriff. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lord Denning
17.9.2024, 13:47:14
Würde man hier nicht schon bei der „Vermögensverfügung“ rausfliegen, weil das Weggeben nicht das Vermögen mindert, da die Drogen zumindest nach der h.L. nicht zum strafrechtlichen Vermögen dazugezählt werden?
Tinki
16.10.2024, 17:53:08
würde mich auch interessieren!