+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem
Rechtsprechungsänderung

A kauft Drogen bei B. A täuscht dabei seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit vor, und gibt an, nach Erhalt der Ware zu zahlen. Daher unterlässt B die Geltendmachung seines "Anspruchs" Zug-um-Zug. Nach dem Erhalt der Ware macht A sich wie geplant, ohne zu zahlen aus dem Staub.

Einordnung des Falls

Vermögensbegriff 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Vermögensschaden setzt voraus, dass der Besitz der Drogen einen Bestandteil des strafrechtlich geschützten Vermögens darstellt.

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Genau, so ist das!

Welche Güter vom Vermögensbegriff aus § 263 StGB umfasst sind, ist umstritten. Die herrschende Lehre vertritt den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff, die Rspr. den rein ökonomischen Vermögensbegriff. Der wesentliche Unterschied besteht in der Anerkennung von illegalen Gütern als Vermögen (=bemakelte Vermögenswerte).

2. Nach der hL, die den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff vertritt, sind Drogen Teil des strafrechtlich geschützten Vermögens.

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Nein, das trifft nicht zu!

Nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff, besteht das Vermögen in der Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten Positionen, soweit diese nicht von der Rechtsordnung missbilligt werden.Der Besitz von B's Drogen ist von der Rechtsordnung missbillgt (§§ 29 Abs. 1 Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und könnte nie auf legale Weise wirtschaftlich verwertet werden.BGH 2 StR 335/15/hL: Der strafbare Besitz von Betäubungsmitteln sei nicht von der Rechtsordnung geschützt, sondern sein Verlust gerade der rechtlich erwünschte Zustand. Das Schützen von strafbarem Besitz als Vermögen stelle einen Wertungswiderspruch innerhalb der Rechtsordnung dar.

3. Nach dem vorwiegend durch die Rspr. vertretenen reinen ökonomischen Vermögensbegriff sind Drogen Teil des strafrechtlich geschützten Vermögens.

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Ja!

Nach dem rein ökonomischen Vermögensbegriff besteht das Vermögen in allen geldwerten Gütern, über die eine Person faktisch verfügen kann. Die rechtliche Anerkennung des Guts spielt dabei keine Rolle. BGH: Hierfür spräche, dass durch den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff nicht hinnehmbare Wertungswidersprüche gegenüber den Eigentumsdelikten entstünden. Betäubungsmittel besitzen bei wirtschaftlicher Betrachtung einen erheblichen Wert und sind damit strafrechtlich geschütztes Vermögen. Der 2. Strafsenat des BGH hatte sich in einem Anfragebeschluss 2016 entgegen der bisherigen Linie zunächst zum juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff bekannt. Da die anderen Senate dem nicht folgten (und der Vorsitzende des Senats Thomas Fischer vorzeitig den Ruhestand angetreten hatte), sah der 2. Senat von einer Vorlage an den Großen Senat ab und hielt am wirtschaftlichen Vermögensbegriff fest.

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FABY

Faby

16.4.2023, 19:57:38

Hier müsste auch erwähnt werden, dass mit dem Ausscheiden von Thomas Fischer das ganze wieder rückgängig gemacht wurde, oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.4.2023, 18:41:03

Hallo Faby, wir haben das noch etwas präzisiert. In der Tat ist der zweite Senat nach dem Ausscheiden seines ehemaligen Vorsitzenden Thomas Fischer in der hier verlinkten Entscheidung wieder auf die Linie der übrigen Senate eingeschwenkt. Von der Vorlage an den großen Senat, die notwendig ist, wenn Senate divergierende Auffassungen vertreten (vgl. § 132 Abs. 2 GVG), hat der zweite Senat dann abgesehen. Der BGH vertritt also nun geschlossen den rein ökonomischen Vermögensbegriff. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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