Ersatzfähigkeit fiktiver Beilackierungskosten
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B verursacht fahrlässig einen Autounfall, bei dem das Auto des K beschädigt wird. K rechnet auf Gutachtenbasis in Höhe der fiktiven Reparaturkosten ab. B will die im Gutachten aufgeführten Beilackierungskosten (Lackierung von nicht betroffenen Teilen zur Farbangleichung) nicht ersetzen.
Einordnung des Falls
Ersatzfähigkeit fiktiver Beilackierungskosten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen B einen Schadensersatzanspruch dem Grund nach (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja!
2. B hat das Auto nicht reparieren lassen. Ein ersatzfähiger Schaden liegt daher nicht vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Beilackierungskosten - also Lackierungen von nicht beschädigten Teilen des Fahrzeugs zur Farbangleichung - sind im Rahmen der fiktiven Abrechnung grundsätzlich ebenfalls ersatzfähig.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Bienenschwarmverfolger
29.11.2021, 18:40:12
Woraus ergibt sich hier das für § 823 I BGB erforderliche Verschulden? Bei dem SV erscheint mir § 7 StVG als AGL vorzugswürdig.
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
30.11.2021, 10:26:08
Hallo Bienenschwarmverfolger, wir haben den Hinweis auf das Verschulden nun explizit noch in den Sachverhalt mit aufgenommen. Da Schwerpunkt des Falles die Frage der Ersatzfähigkeit des Schadens sein soll, haben wir uns hier für § 823 Abs. 1 BGB als Einstieg entschieden. Völlig richtig ist aber, dass es sich bei Unfällen im Straßenverkehr anbietet, die verschuldensunabhängige Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) vorrangig zu prüfen. Dann müsste sich aus dem Sachverhalt aber ergeben, ob der Unfallverursacher Halter (§ 7 Abs. 1 StVG) oder nur Fahrer (§ 7 Abs.1, 18 StVG) ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team