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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B verursacht fahrlässig einen Autounfall, bei dem das Auto des K beschädigt wird. K rechnet auf Gutachtenbasis in Höhe der fiktiven Reparaturkosten ab. B will die im Gutachten aufgeführten Beilackierungskosten (Lackierung von nicht betroffenen Teilen zur Farbangleichung) nicht ersetzen.

Einordnung des Falls

Ersatzfähigkeit fiktiver Beilackierungskosten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat gegen B einen Schadensersatzanspruch dem Grund nach (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja!

Ks Schadensersatzanspruch gegen B ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen hierfür sind: (1) Rechtsgutsverletzung, (2) Haftungsbegründende Kausalität, (3) Rechtswidrigkeit, (4) Verschulden, (5) Ersatzfähiger Schaden und (6) Haftungsausfüllende Kausalität. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Fraglich ist allein, ob die Beilackierungskosten ersatzfähig sind.

2. B hat das Auto nicht reparieren lassen. Ein ersatzfähiger Schaden liegt daher nicht vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB berechtigt den Geschädigten eines Verkehrsunfalls, vom Schädiger den zur Herstellung erforderlichen Betrag zu verlangen. Er ist nach ständiger Rechtsprechung aber nicht verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen, sondern kann auch auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnen. Dabei ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Geldbetrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln.

3. Beilackierungskosten - also Lackierungen von nicht beschädigten Teilen des Fahrzeugs zur Farbangleichung - sind im Rahmen der fiktiven Abrechnung grundsätzlich ebenfalls ersatzfähig.

Ja, in der Tat!

Ob Beilackierungskosten ersetzt werden können, hängt nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB davon ab, ob die Kosten zur Wiederherstellung erforderlich sind. Welche Kosten zur Wiederherstellung erforderlich sind, ermittelt das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung. BGH: Es sei irrelevant, dass sich die Erforderlichkeit erst nach durchgeführter Reparatur sicher beurteilen lasse. Denn § 287 Abs. 1 ZPO lasse eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Sei eine Beilackierung zur Wiederherstellung des vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustands erforderlich, sei sie ebenso Teil der Beseitigung des durch den Unfall verursachten Schadens (RdNr. 14).

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BIE

Bienenschwarmverfolger

29.11.2021, 18:40:12

Woraus ergibt sich hier das für § 823 I BGB erforderliche Verschulden? Bei dem SV erscheint mir § 7 StVG als AGL vorzugswürdig.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.11.2021, 10:26:08

Hallo Bienenschwarmverfolger, wir haben den Hinweis auf das Verschulden nun explizit noch in den Sachverhalt mit aufgenommen. Da Schwerpunkt des Falles die Frage der Ersatzfähigkeit des Schadens sein soll, haben wir uns hier für § 823 Abs. 1 BGB als Einstieg entschieden. Völlig richtig ist aber, dass es sich bei Unfällen im Straßenverkehr anbietet, die verschuldensunabhängige Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) vorrangig zu prüfen. Dann müsste sich aus dem Sachverhalt aber ergeben, ob der Unfallverursacher Halter (§ 7 Abs. 1 StVG) oder nur Fahrer (§ 7 Abs.1, 18 StVG) ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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