Anforderungen an Verweis auf günstigere Werkstatt bei fiktiver Schadensberechnung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B haftet dem K für den Schaden aus einem Verkehrsunfall. K legt ein Sachverständigengutachten vor, das den Schaden beziffert. Dem liegt ein Werklohn von €105 zugrunde. B möchte nur den günstigeren Stundensatz von €95 zahlen, den eine Werkstatt in 6 km Entfernung des K aufruft.
Einordnung des Falls
Anforderungen an Verweis auf günstigere Werkstatt bei fiktiver Schadensberechnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat Anspruch auf Ersatz der Kosten, die eine Fachwerkstatt verursachen würde. Das gilt auch, wenn er das Fahrzeug gar nicht reparieren lässt.
Genau, so ist das!
2. K kann nach den Stundensätzen einer Werkstatt seiner Wahl abrechnen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die vorgenannten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beziehen sich auch auf die Abrechnung von Ersatzteilen.
Ja!
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gelöscht
9.3.2020, 06:53:58
Guten Morgen - in der zweiten Antwort ist von einer SchadensminderungsPFLICHT die Rede. Richtigerweise müsste es Schadensminderungs
OBLIEGENHEITheißen. Viele Grüße
![Christian Leupold-Wendling](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__lshtholsxkjgqbdyxepjf.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Christian Leupold-Wendling
7.9.2020, 12:29:06
Hi Marcus, vielen Dank für die Anmerkung! Der Begriff „Schadenminderungspflicht“ ist üblich und wird sowohl vom BGH im zitierten Urteil als auch in der Kommentarliteratur verwendet. Aber Du hast recht, „…Pflicht“ bzw. „Mitverschulden“ (§ 254 BGB) sind in diesem Zusammenhang untechnisch zu verstehen zu verstehen. Technisch handelt es sich um eine „
Obliegenheitsverletzung“ (Verstoß gegen die wohlverstandenen eigenen Interessen). Besten Gruß