Anforderungen an Verweis auf günstigere Werkstatt bei fiktiver Schadensberechnung


mittel

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B haftet dem K für den Schaden aus einem Verkehrsunfall. K legt ein Sachverständigengutachten vor, das den Schaden beziffert. Dem liegt ein Werklohn von €105 zugrunde. B möchte nur den günstigeren Stundensatz von €95 zahlen, den eine Werkstatt in 6 km Entfernung des K aufruft.

Einordnung des Falls

Anforderungen an Verweis auf günstigere Werkstatt bei fiktiver Schadensberechnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat Anspruch auf Ersatz der Kosten, die eine Fachwerkstatt verursachen würde. Das gilt auch, wenn er das Fahrzeug gar nicht reparieren lässt.

Genau, so ist das!

BGH: Ein solcher Anspruch bestehe unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lasse. Ziel des Schadensersatzes sei die Totalreparation. Der Geschädigte sei nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei (BGH, RdNr. 6). Anmerkung: Dies gilt nur, wenn der Reparaturaufwand geringer ist als der Wiederbeschaffungsaufwand (Stufe 1 der Schadensberechnung des BGH; vergleiche zu den Stufen 2 – 4 Grüneberg, in: Palandt, 78. Auflage, § 249 RdNr. 24,25).

2. K kann nach den Stundensätzen einer Werkstatt seiner Wahl abrechnen.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Der Geschädigte sei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Begehre er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten, genüge es, den Schaden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters zu berechnen. Der Geschädigte müsse sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine mühelos zugängliche, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, die dem Qualitätsstandard einer Fachwerkstatt entspreche. Diese Grundsätze gelten auch bei der fiktiven Abrechnung (BGH, RdNr. 6,9). Damit ist nur ein Stundensatz von 95 € ersatzfähig.

3. Die vorgenannten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beziehen sich auch auf die Abrechnung von Ersatzteilen.

Ja!

BGH: Grundsätzlich seien auch Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung (UPE-Aufschläge) im Rahmen der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten erstattungsfähig, wenn sie regional üblich sind. Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten – wie auch im Rahmen der Abrechnung der Stundensätze – nach § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, wenn diese gleichwertig und dem Geschädigten zumutbar ist (BGH, RdNr. 13).

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GEL

gelöscht

9.3.2020, 06:53:58

Guten Morgen - in der zweiten Antwort ist von einer SchadensminderungsPFLICHT die Rede. Richtigerweise müsste es Schadensminderungs

OBLIEGENHEIT

heißen. Viele Grüße

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

7.9.2020, 12:29:06

Hi Marcus, vielen Dank für die Anmerkung! Der Begriff „Schadenminderungspflicht“ ist üblich und wird sowohl vom BGH im zitierten Urteil als auch in der Kommentarliteratur verwendet. Aber Du hast recht, „…Pflicht“ bzw. „Mitverschulden“ (§ 254 BGB) sind in diesem Zusammenhang untechnisch zu verstehen zu verstehen. Technisch handelt es sich um eine „

Obliegenheit

sverletzung“ (Verstoß gegen die wohlverstandenen eigenen Interessen). Besten Gruß


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