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Rücktritt vom beendeten Versuch – Genügt Mitverursachen der Nichtvollendung?

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22. Mai 2023
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: T informiert V von der sterbenden O.
T sticht mit Tötungsvorsatz auf seine Freundin O ein. O blutet stark. T flieht zu V und bittet ihn, zu O zu fahren und O zu helfen. Als V bei O ankommt, ist der Arzt schon da. Dieser bittet V, mit einer Blutprobe der O zur Klinik vorzufahren, damit dort die Not-OP vorbereitet werden kann. O überlebt.

Einordnung

Diese Entscheidung des BGH beschäftigt sich mit den Anforderungen an einen Rücktritt vom beendeten Versuch. Dafür ist grds. das Ingangsetzen einer neuen Kausalkette nötig, welche für die Vollendung zumindest mitursächlich ist. Für dieses Ingangsetzen reicht auch aus, dass der Täter Dritte hinzuzieht. Andere Motive als die der Verhinderung der Tatvollendung stehen dem Rücktritt nicht entgegen. Ebenso schließt es einen strafbefreienden Rücktritt nicht aus, wenn der Täter mehr hätte tun können, um die Vollendung mit größerer Sicherheit zu verhindern.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du den Rücktritt beim Alleintäter, wenn ein beendeter Versuch vorliegt, bei dem der Erfolg ohne Zutun des Täters verhindert wird (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)?

  1. Kein fehlgeschlagener Versuch
  2. Beendeter Versuch
  3. Keine Vollendung, aber ohne Zutun des Täters
  4. Rücktrittshandlung: Ernsthaftes Bemühen um die Erfolgsabwendung (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)
  5. Freiwilligkeit
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