Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
Mittel von Drittem überlassen, Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Überlassung und Verwendung notwendig
Mittel von Drittem überlassen, Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Überlassung und Verwendung notwendig
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Oma O des 13-jährigen K schenkt ihm € 50 zum Geburtstag und sagt, dass er sich dafür kaufen könne, was ihm gefalle. Da K Briefmarken sammelt und in letzter Zeit ziemlich viel Geld dafür ausgegeben hat, verbieten ihm seine Eltern E, von den €50 weitere Briefmarken zu kaufen.
Diesen Fall lösen 68,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Mittel von Drittem überlassen, Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Überlassung und Verwendung notwendig
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Dem K wurden mit den €50 Mittel zur freien Verfügung überlassen (§ 110 BGB).
Nein!
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2. Wenn K sich von den €50 Briefmarken kauft, ist dieses Rechtsgeschäft schwebend unwirksam.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jone
8.6.2022, 06:54:34
Woraus ergibt sich die Tatsache, dass die Zweckbestimmung dem gesetzlichen Vertreter vorbehalten ist? Für mich wäre die Schenkung als ‚rechtlich vorteilhaft‘ direkt (und ohne Einschränkungen) wirksam..?
Nora Mommsen
9.6.2022, 08:28:19
Hallo Jone, die Schenkung ist genau wie du gesagt hast
lediglich rechtlich vorteilhaftund daher wirksam. Allerdings ist die Verwendung der Mittel durch K beschränkt. Die herrschende Auffassung sieht § 110 BGB als Sonderfall des § 107 BGB. Durch die Überlassung der Mittel zur freien Verfügung wird gewissermaßen die vorherige Zustimmung zum Rechtsgeschäft erklärt. Diese Verwendung unterliegt dem Einverständnis der gesetzlichen Vertreter, also hier der Eltern - die Verwendung der Mittel ist rechtlich nachteilig. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
paul
18.6.2022, 12:05:11
Steht im § 110 letzter Satz.
Nutzername
17.7.2023, 14:11:30
Wieso ist es nur schwebend unwirksam und nicht vollständig unwirksam, wenn die Eltern den Kauf doch im Voraus verboten haben ?
Jan
17.7.2023, 14:53:27
Naja, gem. 108 I ist der Vetrag, der ohne Eimwilligung der Eltern geschlossen wurde, abhängig von der Gemehmigung/Verweigerung der Eltern. Richtig ist schon, wie du sagst, dass die E ggü dem Kund verweigert haben, gem. 108 II kommt es aber, wenn/falls der Vertragspartner die Eltern auffordert, zu genehmigen/verweigern, nur auf diese dem Vertragspartner ggü erteilte Erklärung an. Insoweit ist der Vertrag also schwebend unwirksam.