Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
Mittel von Drittem überlassen, Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Überlassung und Verwendung notwendig
Mittel von Drittem überlassen, Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Überlassung und Verwendung notwendig
4. April 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (9.955 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Oma O des 13-jährigen K schenkt ihm € 50 zum Geburtstag und sagt, dass er sich dafür kaufen könne, was ihm gefalle. Da K Briefmarken sammelt und in letzter Zeit ziemlich viel Geld dafür ausgegeben hat, verbieten ihm seine Eltern E, von den €50 weitere Briefmarken zu kaufen.
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Einordnung des Falls
Mittel von Drittem überlassen, Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Überlassung und Verwendung notwendig
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Dem K wurden mit den €50 Mittel zur freien Verfügung überlassen (§ 110 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn K sich von den €50 Briefmarken kauft, ist dieses Rechtsgeschäft schwebend unwirksam.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jone
8.6.2022, 06:54:34
Woraus ergibt sich die Tatsache, dass die Zweckbestimmung dem gesetzlichen Vertreter vorbehalten ist? Für mich wäre die Schenkung als ‚rechtlich vorteilhaft‘ direkt (und ohne Einschränkungen) wirksam..?

Nora Mommsen
9.6.2022, 08:28:19
Hallo Jone, die Schenkung ist genau wie du gesagt hast
lediglich rechtlich vorteilhaftund daher wirksam. Allerdings ist die Verwendung der Mittel durch K beschränkt. Die herrschende Auffassung sieht §
110 BGBals Sonderfall des
§ 107 BGB. Durch die Überlassung der Mittel zur freien Verfügung wird gewissermaßen die vorherige Zustimmung zum
Rechtsgeschäfterklärt. Diese Verwendung unterliegt dem Einverständnis der gesetzlichen Vertreter, also hier der Eltern - die Verwendung der Mittel ist rechtlich nachteilig. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

paul
18.6.2022, 12:05:11
Steht im § 110 letzter Satz.
Nutzername
17.7.2023, 14:11:30
Wieso ist es nur
schwebend unwirksamund nicht vollständig unwirksam, wenn die Eltern den Kauf doch im Voraus verboten haben ?
Jan
17.7.2023, 14:53:27
Naja, gem. 108 I ist der Vetrag, der ohne Eimwilligung der Eltern geschlossen wurde, abhängig von der Gemehmigung/Verweigerung der Eltern. Richtig ist schon, wie du sagst, dass die E ggü dem Kund verweigert haben, gem. 108 II kommt es aber, wenn/falls der Vertragspartner die Eltern auffordert, zu genehmigen/verweigern, nur auf diese dem Vertragspartner ggü erteilte Erklärung an. Insoweit ist der Vertrag also
schwebend unwirksam.
Kai
18.11.2024, 20:41:57
hey @[Nutzername](208166), es gibt Fälle, in denen eine vollständige Unwirksamkeit vorliegt (zB bei der Anfechtung einer Einwilligung). Das geschieht durch Auslegung der Anfechtungserklärung dahingehend, dass sie zugleich die endgültige Versagung der Zustimmung ist. Hier liegt der Fall aber anders: Dadurch, dass die Eltern den Kauf der Briefmarken verbieten, schließen sie lediglich aus, dass dieser Kauf über §
110 BGBals mit
konkludenter Einwilligung getätigt gilt. Damit kommen wir gerade in die Situation, die
§ 108 BGBbehandelt - den Vertragsschluss ohne Einwilligung und die Rechtsfolge der schwebenden Unwirksamkeit. Das ist am Ende auch interessengerecht - der Vertragspartner hat die Leistung erhalten und würde diese im Falle einer Versagung nur Zug-um-Zug herausgeben, mithin hat er keinen Nachteil. Die Eltern haben aber die Möglichkeit, einen Kauf dennoch zu genehmigen, wenn der beschränkt Geschäftsfähige zB eine besonders seltene Briefmarke gekauft hat, die viel mehr Wert ist als der Kaufpreis.