Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

Mittel von Drittem überlassen, Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Überlassung und Verwendung notwendig

Mittel von Drittem überlassen, Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Überlassung und Verwendung notwendig

4. April 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Oma O des 13-jährigen K schenkt ihm € 50 zum Geburtstag und sagt, dass er sich dafür kaufen könne, was ihm gefalle. Da K Briefmarken sammelt und in letzter Zeit ziemlich viel Geld dafür ausgegeben hat, verbieten ihm seine Eltern E, von den €50 weitere Briefmarken zu kaufen.

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Einordnung des Falls

Mittel von Drittem überlassen, Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Überlassung und Verwendung notwendig

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Dem K wurden mit den €50 Mittel zur freien Verfügung überlassen (§ 110 BGB).

Nein!

Die in § 110 BGB genannten Mittel kann der Minderjährige entweder vom gesetzlichen Vertreter oder einem Dritten mit dessen Zustimmung erhalten. Ob die Mittel zur freien Verfügung überlassen sind, richtet sich aber ausschließlich nach der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Diese ist auszulegen. Der Wille des Dritten ist unerheblich. K hat das Geld von O und nicht von den E erhalten. Indem die E erklärten, dass er es nur nicht für Briefmarken ausgeben dürfe, haben sie der Mittelüberlassung an sich konkludent zugestimmt. Dadurch haben sie jedoch auch eine Zweckbindung erklärt, wodurch das Geld nicht zu Ks freier Verfügung steht. Os Aussage ist unerheblich.
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2. Wenn K sich von den €50 Briefmarken kauft, ist dieses Rechtsgeschäft schwebend unwirksam.

Genau, so ist das!

Hat der gesetzliche Vertreter der Mittelüberlassung durch einen Dritten zwar zugestimmt, jedoch gleichzeitig eine Zweckbestimmung für die Mittel getroffen, so beschränkt sich seine konkludente Einwilligung nach § 110 BGB auf Rechtsgeschäfte für genau diesen Zweck. Nur diese Rechtsgeschäfte können nach § 110 BGB durch Bewirken der vertragsmäßigen Leistung wirksam werden. Ein Kaufvertrag über Briefmarken entspricht nicht der Zweckbestimmung die Ks Eltern für die €50 von O getroffen haben. Briefmarken sollte sich K vielmehr gerade nicht davon kaufen dürfen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

Jone

8.6.2022, 06:54:34

Woraus ergibt sich die Tatsache, dass die Zweckbestimmung dem gesetzlichen Vertreter vorbehalten ist? Für mich wäre die Schenkung als ‚rechtlich vorteilhaft‘ direkt (und ohne Einschränkungen) wirksam..?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

9.6.2022, 08:28:19

Hallo Jone, die Schenkung ist genau wie du gesagt hast

lediglich rechtlich vorteilhaft

und daher wirksam. Allerdings ist die Verwendung der Mittel durch K beschränkt. Die herrschende Auffassung sieht §

110 BGB

als Sonderfall des

§ 107 BGB

. Durch die Überlassung der Mittel zur freien Verfügung wird gewissermaßen die vorherige Zustimmung zum

Rechtsgeschäft

erklärt. Diese Verwendung unterliegt dem Einverständnis der gesetzlichen Vertreter, also hier der Eltern - die Verwendung der Mittel ist rechtlich nachteilig. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

paul

paul

18.6.2022, 12:05:11

Steht im § 110 letzter Satz.

NUT

Nutzername

17.7.2023, 14:11:30

Wieso ist es nur

schwebend unwirksam

und nicht vollständig unwirksam, wenn die Eltern den Kauf doch im Voraus verboten haben ?

Jan

Jan

17.7.2023, 14:53:27

Naja, gem. 108 I ist der Vetrag, der ohne Eimwilligung der Eltern geschlossen wurde, abhängig von der Gemehmigung/Verweigerung der Eltern. Richtig ist schon, wie du sagst, dass die E ggü dem Kund verweigert haben, gem. 108 II kommt es aber, wenn/falls der Vertragspartner die Eltern auffordert, zu genehmigen/verweigern, nur auf diese dem Vertragspartner ggü erteilte Erklärung an. Insoweit ist der Vertrag also

schwebend unwirksam

.

Kai

Kai

18.11.2024, 20:41:57

hey @[Nutzername](208166), es gibt Fälle, in denen eine vollständige Unwirksamkeit vorliegt (zB bei der Anfechtung einer Einwilligung). Das geschieht durch Auslegung der Anfechtungserklärung dahingehend, dass sie zugleich die endgültige Versagung der Zustimmung ist. Hier liegt der Fall aber anders: Dadurch, dass die Eltern den Kauf der Briefmarken verbieten, schließen sie lediglich aus, dass dieser Kauf über §

110 BGB

als mit

konkludent

er Einwilligung getätigt gilt. Damit kommen wir gerade in die Situation, die

§ 108 BGB

behandelt - den Vertragsschluss ohne Einwilligung und die Rechtsfolge der schwebenden Unwirksamkeit. Das ist am Ende auch interessengerecht - der Vertragspartner hat die Leistung erhalten und würde diese im Falle einer Versagung nur Zug-um-Zug herausgeben, mithin hat er keinen Nachteil. Die Eltern haben aber die Möglichkeit, einen Kauf dennoch zu genehmigen, wenn der beschränkt Geschäftsfähige zB eine besonders seltene Briefmarke gekauft hat, die viel mehr Wert ist als der Kaufpreis.


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