Isolierte Forderungsabtretung 2
4. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. G überträgt die Forderung nach Eintritt des Sicherungsfalls an Z.
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Einordnung des Falls
Isolierte Forderungsabtretung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine entgegen den Bestimmungen des Sicherungsvertrags vorgenommene isolierte Forderungsabtretung führt stets zur Unwirksamkeit der Abtretung.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Z hat die Forderung erworben.
Ja, in der Tat!
3. S hat gegen G wegen Verletzung des Sicherungsvertrags einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
3.9.2021, 21:26:08
Eine vorherige Aufgabe die den (regelmäßig anzunehmenden) Inhalt des Sicherungsvertrags darlegt wäre super
Dogu
28.5.2024, 16:55:59
S.o.

Nocebo
6.7.2024, 16:26:44
Völlig richtig, so ist das etwas witzlos.
BrSa
31.8.2024, 09:20:40
Tatsächlich kenne ich aus vielen Sachverhalten, dass die Bestimmungen des Sicherungsvertrages nicht genannt werden, sondern man sich diese, wie auch hier, herleiten soll.In diesem Zusammenhang ist mir aus vielen Fällen bekannt, dass die Bestimmungen des Sicherungsvertrages nicht erwähnt werden, sondern, wie auch hier, hergeleitet werden müssen.
benjaminmeister
16.3.2025, 18:46:14
Man könnte das, was @[BrSa](222308) geschrieben hat, aber tatsächlich deutlich besser noch mit einer zusätzlichen Frage zu Beginn des Falles herleiten.

Wesensgleiches Minus
25.9.2024, 13:17:46
Wie konstruiert man, dass weder der gläubiger zweimal „absahnen“ kann (1. veräußerung der forderung an einen dritten und 2. vollstreckung der grundschuld ggü. Schuldner)? denn der Gläubiger kann ja weiterhin die grundschuld vollstrecken, damit im ergebnis der schuldner nicht gar nicht zahlen muss (weder forderung, noch GS).
unvorsätzlicher Totschläger
27.1.2025, 17:21:47
Zahlt der Schuldner auf die Grundschuld (weil er z.B. selbst Eigentümer des Grundstücks ist, so treten folgende Rechtsfolgen ein: – Die g
esicherte Forderung erlischt nach dem Gedanken des § 364 II (dort erlischt die eigentliche Forderung, wenn die
erfüllungshalberhingegebene Forderung erfüllt wird; die
Sicherungsabredeentspricht einer derartigen Vereinbarung. Bei mehreren g
esicherten Forderungen gilt § 366. – Die Fremdgrundschuld wandelt sich nach dem Gedanken des § 1163 I 2 bzw. der §§ 1142, 1143 (Rangwahrung) in eine
Eigentümergrundschuldum, erlischt also nicht nach § 362 I Der Schuldner kann aber auch eine doppelte
Tilgungsbestimmungvornehmen und seine Leistung sowohl als Erfüllung der Forderung als auch der Grundschuld wollen, so daß die Forderung erlischt und die Grundschuld zur
Eigentümergrundschuldwird . Dies entspricht bei Tilgungsleistungen eines Schuldner-Eigentümers der Regel. Bei der Erfüllung der Grundschuld, ist ähnlich wie bei der Tilgung der Hypothek auch zwischen den tilgenden Personen und der
Tilgungsbestimmungweiter zu unterscheiden.. Weiß aber nicht, ob das in dem Umfang wirklich wichtiges Klausurwissen schon sehr speziell/schwierig.. Sonst schau mal hier rein, fand das da ganz gut erklärt https://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/grundschuld.pdf LG
hardymary
5.1.2025, 18:30:57
In der Aufgabe zuvor wird die
Abtretungder Forderung gem. § 399 als unwirksam angesehen. Das wird dadurch begründet, dass ein isoliertes
Abtretungsverbot im SV festgehalten wurde. Wo ist denn jetzt hierzu der Unterschied? Hier steht doch auch im SV, dass keine isolierte
Abtretungerfolgen soll?