Isolierte Forderungsabtretung 2
20. Mai 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. G überträgt die Forderung nach Eintritt des Sicherungsfalls an Z.
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Einordnung des Falls
Isolierte Forderungsabtretung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine entgegen den Bestimmungen des Sicherungsvertrags vorgenommene isolierte Forderungsabtretung führt stets zur Unwirksamkeit der Abtretung.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Z hat die Forderung erworben.
Ja, in der Tat!
3. S hat gegen G wegen Verletzung des Sicherungsvertrags einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
3.9.2021, 21:26:08
Eine vorherige Aufgabe die den (regelmäßig anzunehmenden) Inhalt des
Sicherungsvertrags darlegt wäre super
Dogu
28.5.2024, 16:55:59
S.o.

Nocebo
6.7.2024, 16:26:44
Völlig richtig, so ist das etwas witzlos.
BrSa
31.8.2024, 09:20:40
Tatsächlich kenne ich aus vielen Sachverhalten, dass die Bestimmungen des
Sicherungsvertrages nicht genannt werden, sondern man sich diese, wie auch hier, herleiten soll.In diesem Zusammenhang ist mir aus vielen Fällen bekannt, dass die Bestimmungen des
Sicherungsvertrages nicht erwähnt werden, sondern, wie auch hier, hergeleitet werden müssen.
benjaminmeister
16.3.2025, 18:46:14
Man könnte das, was @[BrSa](222308) geschrieben hat, aber tatsächlich deutlich besser noch mit einer zusätzlichen Frage zu Beginn des Falles herleiten.

Wesensgleiches Minus
25.9.2024, 13:17:46
Wie konstruiert man, dass weder der gläubiger zweimal „absahnen“ kann (1. veräußerung der forderung an einen dritten und 2. vollstreckung der grund
schuldggü.
Schuldner)? denn der Gläubiger kann ja weiterhin die grund
schuldvollstrecken, damit im ergebnis der
schuldner nicht gar nicht zahlen muss (weder forderung, noch GS).
unvorsätzlicher Totschläger
27.1.2025, 17:21:47
Zahlt der
Schuldner auf die Grund
schuld(weil er z.B. selbst Eigentümer des Grundstücks ist, so treten folgende Rechtsfolgen ein: – Die gesicherte Forderung erlischt nach dem Gedanken des § 364 II (dort erlischt die eigentliche Forderung, wenn die
erfüllungshalberhingegebene Forderung erfüllt wird; die
Sicherungsabredeentspricht einer derartigen Vereinbarung. Bei mehreren gesicherten Forderungen gilt § 366. – Die
Fremdgrund
schuldwandelt sich nach dem Gedanken des § 1163 I 2 bzw. der §§ 1142, 1143 (Rangwahrung) in eine
Eigentümergrundschuldum, erlischt also nicht nach § 362 I Der
Schuldner kann aber auch eine doppelte
Tilgungsbestimmungvornehmen und seine Leistung sowohl als
Erfüllungder Forderung als auch der Grund
schuldwollen, so daß die Forderung erlischt und die Grund
schuldzur
Eigentümergrundschuldwird . Dies entspricht bei Tilgungsleistungen eines
Schuldner-Eigentümers der Regel. Bei der
Erfüllungder Grund
schuld, ist ähnlich wie bei der Tilgung der Hypothek auch zwischen den tilgenden Personen und der
Tilgungsbestimmungweiter zu unterscheiden.. Weiß aber nicht, ob das in dem Umfang wirklich wichtiges Klausurwissen schon sehr speziell/schwierig.. Sonst schau mal hier rein, fand das da ganz gut erklärt https://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/grund
schuld.pdf LG
hardymary
5.1.2025, 18:30:57
In der Aufgabe zuvor wird die Abtretung der Forderung gem. § 399 als unwirksam angesehen. Das wird dadurch begründet, dass ein isoliertes
Abtretungsverbotim SV festgehalten wurde. Wo ist denn jetzt hierzu der Unterschied? Hier steht doch auch im SV, dass keine isolierte Abtretung erfolgen soll?