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Isolierte Forderungsabtretung 2

Isolierte Forderungsabtretung 2

4. April 2025

10 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. G überträgt die Forderung nach Eintritt des Sicherungsfalls an Z.

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Einordnung des Falls

Isolierte Forderungsabtretung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine entgegen den Bestimmungen des Sicherungsvertrags vorgenommene isolierte Forderungsabtretung führt stets zur Unwirksamkeit der Abtretung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Wirkung des Sicherungsvertrags ist lediglich eine schuldrechtliche. Verstößt der Zedent etwa gegen das sicherungsvertragliche Verbot der isolierten Forderungsabtretung, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Forderungsabtretung zur Folge. Schuldrechtlich begeht er hingegen eine Pflichtverletzung.
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2. Z hat die Forderung erworben.

Ja, in der Tat!

Z und G haben sich über die Übertragung der Forderung geeinigt. G war berechtigt. Die Forderungsabtretung war insbesondere nicht nach § 399 BGB unwirksam.

3. S hat gegen G wegen Verletzung des Sicherungsvertrags einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.

Nein!

Eine für § 280 Abs. 1 BGB erforderliche Pflichtverletzung liegt hier nicht vor: Zwar stellt eine isolierte Abtretung der gesicherten Forderung grundsätzlich einen Verstoß gegen den Sicherungsvertrag und damit eine Pflichtverletzung dar. Dies gilt jedoch nur, wenn die Abtretung vor Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt (dann ist die Genehmigung des Sicherungsgebers, also des Eigentümers erforderlich). Erfolgt die Abtretung erst nach Eintritt des Sicherungsfalls, kann die Verwertung auch durch Abtretung erfolgen: Dies ist zulässig, da die Zweckbindung des Sicherungsvertrags mit Erreichen des Sicherungszwecks endet. Eine Pflichtverletzung liegt daher nicht vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

3.9.2021, 21:26:08

Eine vorherige Aufgabe die den (regelmäßig anzunehmenden) Inhalt des Sicherungsvertrags darlegt wäre super

Dogu

Dogu

28.5.2024, 16:55:59

S.o.

Nocebo

Nocebo

6.7.2024, 16:26:44

Völlig richtig, so ist das etwas witzlos.

BRSA

BrSa

31.8.2024, 09:20:40

Tatsächlich kenne ich aus vielen Sachverhalten, dass die Bestimmungen des Sicherungsvertrages nicht genannt werden, sondern man sich diese, wie auch hier, herleiten soll.In diesem Zusammenhang ist mir aus vielen Fällen bekannt, dass die Bestimmungen des Sicherungsvertrages nicht erwähnt werden, sondern, wie auch hier, hergeleitet werden müssen.

BEN

benjaminmeister

16.3.2025, 18:46:14

Man könnte das, was @[BrSa](222308) geschrieben hat, aber tatsächlich deutlich besser noch mit einer zusätzlichen Frage zu Beginn des Falles herleiten.

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

25.9.2024, 13:17:46

Wie konstruiert man, dass weder der gläubiger zweimal „absahnen“ kann (1. veräußerung der forderung an einen dritten und 2. vollstreckung der grundschuld ggü. Schuldner)? denn der Gläubiger kann ja weiterhin die grundschuld vollstrecken, damit im ergebnis der schuldner nicht gar nicht zahlen muss (weder forderung, noch GS).

UT

unvorsätzlicher Totschläger

27.1.2025, 17:21:47

Zahlt der Schuldner auf die Grundschuld (weil er z.B. selbst Eigentümer des Grundstücks ist, so treten folgende Rechtsfolgen ein: – Die g

esi

cherte Forderung erlischt nach dem Gedanken des § 364 II (dort erlischt die eigentliche Forderung, wenn die

erfüllungshalber

hingegebene Forderung erfüllt wird; die

Sicherungsabrede

entspricht einer derartigen Vereinbarung. Bei mehreren g

esi

cherten Forderungen gilt § 366. – Die Fremdgrundschuld wandelt sich nach dem Gedanken des § 1163 I 2 bzw. der §§ 1142, 1143 (Rangwahrung) in eine

Eigentümergrundschuld

um, erlischt also nicht nach § 362 I Der Schuldner kann aber auch eine doppelte

Tilgungsbestimmung

vornehmen und seine Leistung sowohl als Erfüllung der Forderung als auch der Grundschuld wollen, so daß die Forderung erlischt und die Grundschuld zur

Eigentümergrundschuld

wird . Dies entspricht bei Tilgungsleistungen eines Schuldner-Eigentümers der Regel. Bei der Erfüllung der Grundschuld, ist ähnlich wie bei der Tilgung der Hypothek auch zwischen den tilgenden Personen und der

Tilgungsbestimmung

weiter zu unterscheiden.. Weiß aber nicht, ob das in dem Umfang wirklich wichtiges Klausurwissen schon sehr speziell/schwierig.. Sonst schau mal hier rein, fand das da ganz gut erklärt https://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/grundschuld.pdf LG

HARD

hardymary

5.1.2025, 18:30:57

In der Aufgabe zuvor wird die

Abtretung

der Forderung gem. § 399 als unwirksam angesehen. Das wird dadurch begründet, dass ein isoliertes

Abtretung

sverbot im SV festgehalten wurde. Wo ist denn jetzt hierzu der Unterschied? Hier steht doch auch im SV, dass keine isolierte

Abtretung

erfolgen soll?


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