Zivilrecht

Sachenrecht

Grundpfandrechte

Isolierte Forderungsabtretung 2

Isolierte Forderungsabtretung 2

20. Mai 2025

10 Kommentare

4,6(7.108 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. G überträgt die Forderung nach Eintritt des Sicherungsfalls an Z.

Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Isolierte Forderungsabtretung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine entgegen den Bestimmungen des Sicherungsvertrags vorgenommene isolierte Forderungsabtretung führt stets zur Unwirksamkeit der Abtretung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Wirkung des Sicherungsvertrags ist lediglich eine schuldrechtliche. Verstößt der Zedent etwa gegen das sicherungsvertragliche Verbot der isolierten Forderungsabtretung, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Forderungsabtretung zur Folge. Schuldrechtlich begeht er hingegen eine Pflichtverletzung.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Z hat die Forderung erworben.

Ja, in der Tat!

Z und G haben sich über die Übertragung der Forderung geeinigt. G war berechtigt. Die Forderungsabtretung war insbesondere nicht nach § 399 BGB unwirksam.

3. S hat gegen G wegen Verletzung des Sicherungsvertrags einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.

Nein!

Eine für § 280 Abs. 1 BGB erforderliche Pflichtverletzung liegt hier nicht vor: Zwar stellt eine isolierte Abtretung der gesicherten Forderung grundsätzlich einen Verstoß gegen den Sicherungsvertrag und damit eine Pflichtverletzung dar. Dies gilt jedoch nur, wenn die Abtretung vor Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt (dann ist die Genehmigung des Sicherungsgebers, also des Eigentümers erforderlich). Erfolgt die Abtretung erst nach Eintritt des Sicherungsfalls, kann die Verwertung auch durch Abtretung erfolgen: Dies ist zulässig, da die Zweckbindung des Sicherungsvertrags mit Erreichen des Sicherungszwecks endet. Eine Pflichtverletzung liegt daher nicht vor.
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

3.9.2021, 21:26:08

Eine vorherige Aufgabe die den (regelmäßig anzunehmenden) Inhalt des

Sicherungsvertrag

s darlegt wäre super

Dogu

Dogu

28.5.2024, 16:55:59

S.o.

Nocebo

Nocebo

6.7.2024, 16:26:44

Völlig richtig, so ist das etwas witzlos.

BRSA

BrSa

31.8.2024, 09:20:40

Tatsächlich kenne ich aus vielen Sachverhalten, dass die Bestimmungen des

Sicherungsvertrag

es nicht genannt werden, sondern man sich diese, wie auch hier, herleiten soll.In diesem Zusammenhang ist mir aus vielen Fällen bekannt, dass die Bestimmungen des

Sicherungsvertrag

es nicht erwähnt werden, sondern, wie auch hier, hergeleitet werden müssen.

BEN

benjaminmeister

16.3.2025, 18:46:14

Man könnte das, was @[BrSa](222308) geschrieben hat, aber tatsächlich deutlich besser noch mit einer zusätzlichen Frage zu Beginn des Falles herleiten.

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

25.9.2024, 13:17:46

Wie konstruiert man, dass weder der gläubiger zweimal „absahnen“ kann (1. veräußerung der forderung an einen dritten und 2. vollstreckung der grund

schuld

ggü.

Schuld

ner)? denn der Gläubiger kann ja weiterhin die grund

schuld

vollstrecken, damit im ergebnis der

schuld

ner nicht gar nicht zahlen muss (weder forderung, noch GS).

UT

unvorsätzlicher Totschläger

27.1.2025, 17:21:47

Zahlt der

Schuld

ner auf die Grund

schuld

(weil er z.B. selbst Eigentümer des Grundstücks ist, so treten folgende Rechtsfolgen ein: – Die gesicherte Forderung erlischt nach dem Gedanken des § 364 II (dort erlischt die eigentliche Forderung, wenn die

erfüllungshalber

hingegebene Forderung erfüllt wird; die

Sicherungsabrede

entspricht einer derartigen Vereinbarung. Bei mehreren gesicherten Forderungen gilt § 366. – Die

Fremd

grund

schuld

wandelt sich nach dem Gedanken des § 1163 I 2 bzw. der §§ 1142, 1143 (Rangwahrung) in eine

Eigentümergrundschuld

um, erlischt also nicht nach § 362 I Der

Schuld

ner kann aber auch eine doppelte

Tilgungsbestimmung

vornehmen und seine Leistung sowohl als

Erfüllung

der Forderung als auch der Grund

schuld

wollen, so daß die Forderung erlischt und die Grund

schuld

zur

Eigentümergrundschuld

wird . Dies entspricht bei Tilgungsleistungen eines

Schuld

ner-Eigentümers der Regel. Bei der

Erfüllung

der Grund

schuld

, ist ähnlich wie bei der Tilgung der Hypothek auch zwischen den tilgenden Personen und der

Tilgungsbestimmung

weiter zu unterscheiden.. Weiß aber nicht, ob das in dem Umfang wirklich wichtiges Klausurwissen schon sehr speziell/schwierig.. Sonst schau mal hier rein, fand das da ganz gut erklärt https://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/grund

schuld

.pdf LG

HARD

hardymary

5.1.2025, 18:30:57

In der Aufgabe zuvor wird die Abtretung der Forderung gem. § 399 als unwirksam angesehen. Das wird dadurch begründet, dass ein isoliertes

Abtretungsverbot

im SV festgehalten wurde. Wo ist denn jetzt hierzu der Unterschied? Hier steht doch auch im SV, dass keine isolierte Abtretung erfolgen soll?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community

Weitere für Dich ausgwählte Fälle

Jurafuchs

Isolierte Forderungsabtretung 3

G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. Diese wurde als Sicherheit für die Forderung bestellt. G überträgt die Forderung an Z. Dieser fordert von S die Tilgung.

Fall lesen

Jurafuchs

Isolierte Forderungsabtretung 4

G ist Inhaber einer Grundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der Forderung. Diese wurde als Sicherheit für die Forderung bestellt. G überträgt die Forderung an Z. S zahlt an Z. G möchte nun die Grundschuld geltend machen. S weigert sich mit Hinweis auf den Sicherungsvertrag.

Fall lesen