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Isolierte Forderungsabtretung 2

Isolierte Forderungsabtretung 2

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. G überträgt die Forderung nach Eintritt des Sicherungsfalls an Z.

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Einordnung des Falls

Isolierte Forderungsabtretung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine entgegen den Bestimmungen des Sicherungsvertrags vorgenommene isolierte Forderungsabtretung führt stets zur Unwirksamkeit der Abtretung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Wirkung des Sicherungsvertrags ist lediglich eine schuldrechtliche. Verstößt der Zedent etwa gegen das sicherungsvertragliche Verbot der isolierten Forderungsabtretung, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Forderungsabtretung zur Folge. Schuldrechtlich begeht er hingegen eine Pflichtverletzung.
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2. Z hat die Forderung erworben.

Ja, in der Tat!

Z und G haben sich über die Übertragung der Forderung geeinigt. G war berechtigt. Die Forderungsabtretung war insbesondere nicht nach § 399 BGB unwirksam.

3. S hat gegen G wegen Verletzung des Sicherungsvertrags einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.

Nein!

Eine für § 280 Abs. 1 BGB erforderliche Pflichtverletzung liegt hier nicht vor: Zwar stellt eine isolierte Abtretung der gesicherten Forderung grundsätzlich einen Verstoß gegen den Sicherungsvertrag und damit eine Pflichtverletzung dar. Dies gilt jedoch nur, wenn die Abtretung vor Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt (dann ist die Genehmigung des Sicherungsgebers, also des Eigentümers erforderlich). Erfolgt die Abtretung erst nach Eintritt des Sicherungsfalls, kann die Verwertung auch durch Abtretung erfolgen: Dies ist zulässig, da die Zweckbindung des Sicherungsvertrags mit Erreichen des Sicherungszwecks endet. Eine Pflichtverletzung liegt daher nicht vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

3.9.2021, 21:26:08

Eine vorherige Aufgabe die den (regelmäßig anzunehmenden) Inhalt des Sicherungsvertrags darlegt wäre super

Dogu

Dogu

28.5.2024, 16:55:59

S.o.

Nocebo

Nocebo

6.7.2024, 16:26:44

Völlig richtig, so ist das etwas witzlos.

BRSA

BrSa

31.8.2024, 09:20:40

Tatsächlich kenne ich aus vielen Sachverhalten, dass die Bestimmungen des Sicherungsvertrages nicht genannt werden, sondern man sich diese, wie auch hier, herleiten soll.In diesem Zusammenhang ist mir aus vielen Fällen bekannt, dass die Bestimmungen des Sicherungsvertrages nicht erwähnt werden, sondern, wie auch hier, hergeleitet werden müssen.

Ala

Ala

27.7.2024, 14:52:05

„Die Wirkung des Sicherungsvertrags ist lediglich eine schuldrechtliche. Verstößt der Zedent etwa gegen das sicherungsvertragliche Verbot der isolierten Forderungsabtretung, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Forderungsabtretung zur Folge. Schuldrechtlich begeht er hingegen eine Pflichtverletzung.“ Aber folgt denn nicht aus § 399 BGB aE, dass ein schuldrechtliches Abtretungsverbot (ausnahmsweise) auch dinglich wirkt? Habe ich einen Denkfehler? In der Aufgabe davor wird auch ausgeführt, dass ein schuldrechtliches Abtretungsverbot absolut wirkt - als Ausnahme vom Abstraktionsprinzip.


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