Isolierte Forderungsabtretung 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. Diese wurde als Sicherheit für die Forderung bestellt. G überträgt die Forderung an Z. Dieser fordert von S die Tilgung.
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Einordnung des Falls
Isolierte Forderungsabtretung 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da die Abtretung wirksam ist, steht Z gegen S ein durchsetzbarer Anspruch auf Begleichung der Forderung zu.
Nein, das trifft nicht zu!
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2. S steht gegen G ein (aufschiebend bedingter) Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu.
Ja, in der Tat!
3. G konnte von S die Begleichung der Forderung deshalb nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der Grundschuld verlangen.
Ja!
4. Die isolierte Abtretung der Forderung an Z ist aufgrund des Verstoßes gegen den Sicherungsvertrag unwirksam.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David.
2.6.2023, 17:03:17
Warum wird in diesem Fall nicht, wie bereits beim ersten Fall dieses Kapitels, darauf abgestellt, dass Z die Forderung gar nicht gem. § 398 wegen § 399 erwerben konnte? Inhaltlich sind die Fälle ja bezogen auf die Forderungsabtretung identisch
David.
7.6.2023, 10:52:57
wie bereits beim *6. Fall dieses Kapitels
asanzseg
15.6.2023, 10:28:53
Ja, also der Fall kann so nicht richtig sein. Es scheitert schon an dem Erwerb der Forderung mangels Berechtigung nach §399.
cjackson94
30.6.2023, 16:00:33
würde mich auch interessieren.
Lukas_Mengestu
18.7.2023, 10:39:03
Hallo zusammen, vielen Dank für eure guten Nachfragen! Wir haben den Fall an dieser Stelle etwas abgewandelt. Grundsätzlich gilt bei der isolierten Forderungsabtretung, dass die
Sicherungsabredelediglich schuldrechtlich wirkt, d.h. auch wenn damit stillschweigend vereinbart ist, dass Forderung & Grundschuld lediglich zusammen übertragen werden dürfen, so hat dies erst einmal nicht die Wirkung eines dinglichen Abtretungsverbotes nach § 399 Alt. 2 BGB. Anders ist dies nur, wenn - wie im angesprochenen Fall 6 - die Parteien EXPLIZIT ein Abtretungsverbot im Rahmen des Sicherungsvertrages vereinbaren (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 02-10-1990 - XI ZR 205/89 = NJW-RR 1991, 305 = https://www.dnoti.de/entscheidungen/details/?tx_dnotionlineplusapi_decisions%5Bnodeid%5D=1a97dfc7-121a-4798-9a54-ae4c8aa19e84&cHash=619d501ad1f8600f20d5a1dfa2f93846). Wir haben hier nun klargestellt, dass ein Abtretungsverbot nicht explizit vereinbart war, sodass die Abtretung im Ergebnis wirksam ist. Auch dann kann sich der Schuldner und
Sicherungsgeberaber vor der Inanspruchnahme wehren, wenn der neue Gläubiger im Gegenzug gegen die Begleichung der Forderung nicht die Rückübertragung der Grundschuld bewirken kann. Ich hoffe, es ist jetzt klarer geworden :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
David.
5.8.2023, 08:56:22
S hat mit Z aber doch gar keinen Sicherungsvertrag geschlossen. Aus dem Sicherungsvertrag steht S doch vielmehr ein Zurpckbehaltungsrecht gegenüber G zu. Also müsste man doch hier § 404 zitieren, dieser sorgt doch dann erst dafür, dass der Grundsatz der
Relativität der Schuldverhältnisseinsoweit durchbrochen wird.
JJO
10.4.2024, 17:07:22
Dasselbe frage ich mich auch. G hat ja lediglich die Forderung an den Z abgetreten. Dementsprechend können über
§ 404 BGBeigentlich nur Einwendungen gegen die Forderung entgegengesetzt werden. Das Zurückbehaltungsrecht ist aber eine Einrede aus dem Sicherungsvertrag. Worüber kann S dann vorliegen diese Einrede gegenüber Z geltend machen?
JJO
10.4.2024, 17:08:28
Dasselbe frage ich mich auch. G hat ja lediglich die Forderung an den Z abgetreten. Dementsprechend können über
§ 404 BGBeigentlich nur Einwendungen gegen die Forderung entgegengesetzt werden. Das Zurückbehaltungsrecht ist aber eine Einrede aus dem Sicherungsvertrag. Worüber kann S dann vorliegen diese Einrede gegenüber Z geltend machen? @[Lukas_Mengestu](136780)
Lukas_Mengestu
17.4.2024, 18:46:02
Hallo ihr beiden, vielen Dank für die Nachfrage! In der Tat steht das Zurückbehaltungsrecht dem Eigentümer/Schuldner zunächst gegenüber dem ursprünglichen Forderungsgläubiger zu. Sofern dieser die Forderung dann aber abtritt, ergibt sich in der Tat aus
§ 404 BGB, dass auch gegenüber dem neuen Gläubiger das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden kann. Solange dieser nicht in der Lage ist, für die Rückgewähr der Grundschuld zu sorgen, kann der Eigentümer/Schuldner das Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Wir haben die Hinweistexte diesbezüglich noch präzisiert, um dies klarer zu machen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ajboby90
19.6.2024, 16:29:38
Wendet man § 404 nur auf sicherungsvertragliche Einreden an?