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Isolierte Forderungsabtretung 3

Isolierte Forderungsabtretung 3

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. Diese wurde als Sicherheit für die Forderung bestellt. G überträgt die Forderung an Z. Dieser fordert von S die Tilgung.

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Einordnung des Falls

Isolierte Forderungsabtretung 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da die Abtretung wirksam ist, steht Z gegen S ein durchsetzbarer Anspruch auf Begleichung der Forderung zu.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren (§ 404 BGB). Da S zum Zeitpunkt der Abtretung ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber G zustand, kann er dieses nach der Abtretung der Forderung auch Z entgegenhalten (§ 404 BGB). Zs Anspruch fehlt es somit an der Durchsetzbarkeit.
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2. S steht gegen G ein (aufschiebend bedingter) Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu.

Ja, in der Tat!

Nach herrschender Auffassung folgt aus dem Sicherungsvertrag ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld. Er entsteht schon mit Abschluss des Sicherungsvertrages und steht dabei unter der aufschiebenden Bedingung des Fortfalls des Sicherungszwecks, etwa durch Tilgung der Forderung. Durch Abschluss der Sicherungsabrede mit G hat S also einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der zur Sicherung bestellten Grundschuld erlangt.

3. G konnte von S die Begleichung der Forderung deshalb nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der Grundschuld verlangen.

Ja!

Ist der Schuldner zugleich Grundstückseigentümer, so steht ihm für den Fall, dass die Forderung gegen ihn geltend gemacht wird, das Recht zu, nur Zug um Zug gegen die Rückgewähr der Grundschuld leisten zu müssen (vgl. § 273 Abs. 1 BGB).S ist Kreditnehmer und Eigentümer des belasteten Grundstücks. Gegenüber G war er deshalb nur verpflichtet, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Grundschuld, zu zahlen.

4. Die isolierte Abtretung der Forderung an Z ist aufgrund des Verstoßes gegen den Sicherungsvertrag unwirksam.

Nein, das ist nicht der Fall!

Auch ohne explizite Vereinbarung ergibt sich aus der Sicherungsfunktion der Grundschuld im Grundsatz die Übereinkunft, dass Forderung und Grundschuld nur gemeinsam übertragen werden sollen. Allerdings folgt nur bei expliziter Abrede ein dinglich wirkendes Abtretungsverbot (§ 399 Alt. 2 BGB). Fehlt es daran, so begründet die Vereinbarung allenfalls eine Schadensersatzpflicht des Gläubigers gegenüber dem Sicherungsgeber.Da das Verbot der isolierten Abtretung hier lediglich stillschweigend vereinbart wurde, zieht der Verstoß hiergegen nicht bereits die Unwirksamkeit der Forderungsabtretung nach sich.Würde man auch bei der lediglich stillschweigenden Vereinbarung ein Abtretungsverbot annehmen, so würde die Grundschuld unzulässigerweise der Hypothek angenähert.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAV

David.

2.6.2023, 17:03:17

Warum wird in diesem Fall nicht, wie bereits beim ersten Fall dieses Kapitels, darauf abgestellt, dass Z die Forderung gar nicht gem. § 398 wegen § 399 erwerben konnte? Inhaltlich sind die Fälle ja bezogen auf die Forderungsabtretung identisch

DAV

David.

7.6.2023, 10:52:57

wie bereits beim *6. Fall dieses Kapitels

ASA

asanzseg

15.6.2023, 10:28:53

Ja, also der Fall kann so nicht richtig sein. Es scheitert schon an dem Erwerb der Forderung mangels Berechtigung nach §399.

cjackson94

cjackson94

30.6.2023, 16:00:33

würde mich auch interessieren.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.7.2023, 10:39:03

Hallo zusammen, vielen Dank für eure guten Nachfragen! Wir haben den Fall an dieser Stelle etwas abgewandelt. Grundsätzlich gilt bei der isolierten Forderungsabtretung, dass die

Sicherungsabrede

lediglich schuldrechtlich wirkt, d.h. auch wenn damit stillschweigend vereinbart ist, dass Forderung & Grundschuld lediglich zusammen übertragen werden dürfen, so hat dies erst einmal nicht die Wirkung eines dinglichen Abtretungsverbotes nach § 399 Alt. 2 BGB. Anders ist dies nur, wenn - wie im angesprochenen Fall 6 - die Parteien EXPLIZIT ein Abtretungsverbot im Rahmen des Sicherungsvertrages vereinbaren (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 02-10-1990 - XI ZR 205/89 = NJW-RR 1991, 305 = https://www.dnoti.de/entscheidungen/details/?tx_dnotionlineplusapi_decisions%5Bnodeid%5D=1a97dfc7-121a-4798-9a54-ae4c8aa19e84&cHash=619d501ad1f8600f20d5a1dfa2f93846). Wir haben hier nun klargestellt, dass ein Abtretungsverbot nicht explizit vereinbart war, sodass die Abtretung im Ergebnis wirksam ist. Auch dann kann sich der Schuldner und

Sicherungsgeber

aber vor der Inanspruchnahme wehren, wenn der neue Gläubiger im Gegenzug gegen die Begleichung der Forderung nicht die Rückübertragung der Grundschuld bewirken kann. Ich hoffe, es ist jetzt klarer geworden :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DAV

David.

5.8.2023, 08:56:22

S hat mit Z aber doch gar keinen Sicherungsvertrag geschlossen. Aus dem Sicherungsvertrag steht S doch vielmehr ein Zurpckbehaltungsrecht gegenüber G zu. Also müsste man doch hier § 404 zitieren, dieser sorgt doch dann erst dafür, dass der Grundsatz der

Relativität der Schuldverhältnisse

insoweit durchbrochen wird.

JJO

JJO

10.4.2024, 17:07:22

Dasselbe frage ich mich auch. G hat ja lediglich die Forderung an den Z abgetreten. Dementsprechend können über

§ 404 BGB

eigentlich nur Einwendungen gegen die Forderung entgegengesetzt werden. Das Zurückbehaltungsrecht ist aber eine Einrede aus dem Sicherungsvertrag. Worüber kann S dann vorliegen diese Einrede gegenüber Z geltend machen?

JJO

JJO

10.4.2024, 17:08:28

Dasselbe frage ich mich auch. G hat ja lediglich die Forderung an den Z abgetreten. Dementsprechend können über

§ 404 BGB

eigentlich nur Einwendungen gegen die Forderung entgegengesetzt werden. Das Zurückbehaltungsrecht ist aber eine Einrede aus dem Sicherungsvertrag. Worüber kann S dann vorliegen diese Einrede gegenüber Z geltend machen? @[Lukas_Mengestu](136780)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.4.2024, 18:46:02

Hallo ihr beiden, vielen Dank für die Nachfrage! In der Tat steht das Zurückbehaltungsrecht dem Eigentümer/Schuldner zunächst gegenüber dem ursprünglichen Forderungsgläubiger zu. Sofern dieser die Forderung dann aber abtritt, ergibt sich in der Tat aus

§ 404 BGB

, dass auch gegenüber dem neuen Gläubiger das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden kann. Solange dieser nicht in der Lage ist, für die Rückgewähr der Grundschuld zu sorgen, kann der Eigentümer/Schuldner das Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Wir haben die Hinweistexte diesbezüglich noch präzisiert, um dies klarer zu machen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ajboby90

ajboby90

19.6.2024, 16:29:38

Wendet man § 404 nur auf sicherungsvertragliche Einreden an?


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