Zivilrecht

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Grundpfandrechte

Isolierte Forderungsabtretung 4

Isolierte Forderungsabtretung 4

3. April 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G ist Inhaber einer Grundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der Forderung. Diese wurde als Sicherheit für die Forderung bestellt. G überträgt die Forderung an Z. S zahlt an Z. G möchte nun die Grundschuld geltend machen. S weigert sich mit Hinweis auf den Sicherungsvertrag.

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Einordnung des Falls

Isolierte Forderungsabtretung 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Begleichen der Forderung führt zum Erlöschen der Grundschuld.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Grundschuld als dingliches Recht ist in ihrem Bestand unabhängig von der gesicherten Forderung (also nicht akzessorisch). Erlischt die gesicherte Forderung, bleibt dies auf dinglicher Ebene ohne Auswirkung auf den Bestand der Grundschuld.
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2. S kann sich gegen den Anspruch des G aus §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB mit der Berufung auf § 407 Abs. 1 BGB verteidigen.

Nein!

§ 407 Abs. 1 BGB ist wegen §§ 1192 Abs. 1, 1156 BGB nicht anwendbar. S kann dem Anspruch des G aus der Grundschuld also nicht nach § 407 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe die Forderung beglichen.

3. G hat gegen S einen durchsetzbaren Anspruch aus §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein durchsetzbarer Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) setzt voraus: (1) Dem Kläger steht das Grundpfandrecht zu, (2) Fälligkeit bzw. Kündigung, (3) Keine entgegenstehenden Einreden des Grundstückseigentümers.G ist Grundschuldsgläubiger. Die Fälligkeit der Grundschuld ist anzunehmen. S kann jedoch aus dem Sicherungsvertrag die Einrede des Fortfalls des Sicherungszwecks erheben, da die Forderung infolge Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) nicht mehr besteht.
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