Isolierte Forderungsabtretung 4
20. Mai 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G ist Inhaber einer Grundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der Forderung. Diese wurde als Sicherheit für die Forderung bestellt. G überträgt die Forderung an Z. S zahlt an Z. G möchte nun die Grundschuld geltend machen. S weigert sich mit Hinweis auf den Sicherungsvertrag.
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Einordnung des Falls
Isolierte Forderungsabtretung 4
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Begleichen der Forderung führt zum Erlöschen der Grundschuld.
Jurastudium und Referendariat.
2. S kann sich gegen den Anspruch des G aus §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB mit der Berufung auf § 407 Abs. 1 BGB verteidigen.
Nein!
3. G hat gegen S einen durchsetzbaren Anspruch aus §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
olfis
12.7.2022, 17:42:03
Folgt die Einrede aus § 273 oder § 242? Beides schon gesehen.

Nora Mommsen
23.7.2022, 12:45:39
Hallo olfis, die
Erfüllungder gesichterten Forderung führt zum Untergang des
Erfüllungsanspruchs. Dies begründet eine Einrede gem. §
273 BGB, da sich aus dem
Sicherungsvertragein Anspruch auf Rückgewähr der Grund
schuldergibt. Dieser stellt eine Einrede gem. §
273 BGBgegen ein Vorgehen aus der Grund
schulddar. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
nondum conceptus
10.3.2025, 17:11:06
Es geht in der Norm um den "neuen Gläubiger" also den Z. Warum sollte man hier auf § 407 BGB abstellen, wenn es um die Einrede S gegen G und nicht S gegen Z geht?
Clara.annie
10.3.2025, 19:32:07
ich habe mal gelesen, dass von 1192 Abs. 1a auch 1156 keine Anwendung finden soll, und dann 407 doch anwendbar ist. Begründet wurde dies mit dem Telos+Historie, dass der 1192 Ia in Folge einer Risikobegrenzung eingeführt wurde. Um diese Risikobegrenzung zu wahren, sei konsequenterweise auch 1156 nicht anwendbar. Wie steht ihr dazu?