Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)
Nutzungsausfallschaden bei Nichtleistung
Nutzungsausfallschaden bei Nichtleistung
19. Juni 2023
37 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bestellt bei V ein Ringlicht für ihren Youtubekanal. Da V nicht liefert, setzt K am 1.12. eine Nachfrist bis zum 6.12. Am 7.12 erklärt sie den Rücktritt. Ein anderes Ringlicht kann sie erst am 15.12. kaufen. K fordert Ersatz ihrer entgangenen Einnahmen am 3.12. (€400) und 10.12. (€800).
Diesen Fall lösen 81,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nutzungsausfallschaden bei Nichtleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat V, indem sie das Ringlicht nicht geliefert hat, ihre vertraglich geschuldete Pflicht verletzt?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Art des Schadens entscheidend für die Frage, ob und welche zusätzlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch notwendig sind (§280 Abs. 2, 3 BGB)?
Genau, so ist das!
3. Handelt es sich bei Bei Ks entgangenen Werbeeinnahmen vom 3.12. um einen Schaden neben der Leistung?
Ja, in der Tat!
4. Ist Anspruchsgrundlage für die entgangenen Einnahmen vom 3.12. allein § 280 Abs. 1 BGB?
Nein!
5. Kann K, da V sich am 3.12. im Schuldnerverzug befand, die entgangenen Einnahmen von € 400 nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ersetzt verlangen?
Genau, so ist das!
6. Kann K, da V sich am 10.12. im Schuldnerverzug befand, die entgangenen Einnahmen von €800 nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ersetzt verlangen?
Nein, das trifft nicht zu!
7. Handelt es sich bei Ks entgangenen Werbeeinnahmen vom 10.12. um einen Schaden statt der Leistung? Es könnte ein Anspruch nach § 280 Abs. 1, 3, 281 BGB vorliegen.
Ja!
8. Kann K die entgangenen Einnahmen am 10.12 (€800) nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB ersetzt verlangen?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
28.7.2022, 12:57:55
An welcher Stelle behandelt man die Unterscheidung von
Schadenersatz statt oder neben der Leistung in der Klausur?

Nora Mommsen
3.8.2022, 13:53:54
Hallo QuiGonTim, gedanklich musst du diese Frage als erstes beantworten, denn danach entscheidet sich ja auch die richtige Anspruchsgrundlage. In deinem Gutachten ist diese Frage am Ende zu klären, wenn du den konkreten
Schadensersatz gem § 249 ff. BGB ermittelst. Dort ist dann abzugrenzen, ob es sich um einen unter die geprüfte Anspruchsgrundlage fallenden
Schadenhandelt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
15.8.2023, 17:31:27
Ich habe es auch oft gesehen, dass erst eine Kategorie des SEA angeprüft wurde und anfangs ermittelt wurde, ob statt oder neben der Leistung vorliegt. Dementsprechend würde Mann dann weiter prüfen oder mit der neuen AGL weitermachen. Man muss natürlich aufpassen, dass es sich nicht so liest, als würde man den Aufbau erklären, sondern so eingebettet ist, dass man eine plausible AGL anprüft und dabei am Anfang erläutert, ob diese überhaupt einschlägig sein kann - anhand der Abgrenzung von
SE statt und neben der Leistung.
Saufen_Fetzt
12.10.2022, 12:35:43
Muss sich die K hier nicht am end vorwerfen lassen, dass sie zu früh den
Rücktritterklärt hat? Wenn sie (unterstellt) wusste, dass sie ein Ersatzgerät erst am 15. bekommt, wäre es ihr ja problemlos möglich gewesen mit dem
Rücktrittnoch abzuwarten, da V ja am noch hätte liefern können bis zum
Schadensereignis am 10. - Stichwort
Schadensminderungspflicht?
Patrick4219
27.2.2024, 22:05:16
Nein, sie muss hier nicht mit der Rückteittserklärung warten. Der
Schuldner wurde durch die Mahnung und das Setzen einer angemessenen
Frist zur Nacherfüllunghinreichend geschützt. Wenn er hierauf nicht leistet, dann kann die Gläubigerin ungeachtet der
Schuldnerinteressen zurücktreten, da alle hierfür
erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. An ein Mitver
schulden ist dennoch zu denken, da es der Gläubigerin ggf. zuzumuten war zwischen dem Rüxktritt und dem Werbetermin anderweitig ein neues Ringlicht zu kaufen. Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Rüxktritts hat dies jedoch nicht.
ehemalige:r Nutzer:in
8.1.2023, 13:16:13
Wenn man bei der dynamischen Abgrenzung der Ansicht folgt, dass der Fristablauf den letztmöglichen Leistungszeitpunkt darstellt, dann wäre der letztmögliche Leistungszeitpunkt der Verkäuferin (selbst ohne
Rücktritt) der 6.12 oder? Ab da begänne der SE statt der Leistung.
ehemalige:r Nutzer:in
15.8.2023, 17:28:58
Würde ich auch so annehmen.
Diaa
6.8.2023, 20:12:26
Ich stehe voll auf dem Schlauch, was ist mit der angemessenen Frist? Wieso ist sie entbehrlich?
Diaa
6.8.2023, 20:18:33
Nm, ich habe das jetzt so verstanden, dass die Frist, obwohl es zu kurz war, aufgrund des gegebenen Umständen angemessen war, oder?
Leo Lee
9.8.2023, 16:36:22
Hallo Diaa, lt. Sachverhalt wurde eine Frist bis zum 06.12 (also noch fünf Tage) gesetzt. Für die Angemessenheit ist zu beachten, dass die Frist so "lang" sein muss, dass der
Schuldner noch eine faire Chance bekommt, eine bereits begonnene Leistung - natürlich unter Berücksichtigung der Leistung der Natur - zu Ende zu bringen. Vorliegend hat der
Schuldner mit der ge
schuldeten Leistung - Mangels Anhaltspunkte - bereits begonnen. Fünf "Extratage" reichen dabei auch aus, um die bereits begonnene Lieferung auch zu Ende zu bringen, zumal ein Ringlicht jetzt kein Unikat ist, das nur einmal auf der Welt existiert. Somit war die Frist vielleicht "kurz", jedoch eben angemessen. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage, Ernst § 281 Rn. 51 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
cjackson94
1.9.2023, 14:27:07
Es heißt beim
Verzögerungsschadenzu den 400 Euro, dass selbst eine Nach
erfüllunginnerhalb der Frist (gesetzt am 01.12. bis zum 06.12.) der
Schadendennoch eingetreten wäre. Das
schadensbegründende Ereignis (der Ausfall am 03.12.) hätte doch aber verhindert werden können, wenn V am 02.12. geliefert hätte, oder? Also der
Schadenwürde bei einer hypothetischen Nach
erfüllungnicht zwangsläufig bestehen, weil V zumindest am 02.12. noch nacherfüllen konnte, sodass die 400 Euro
Schadennicht entstehen?

MayonnaiseOperator
26.2.2024, 11:08:12
Hi @[cjackson94](193899), Beim SEndL, hier § 286, musst du *gedanklich* davon ausgehen, dass die Leistung erst zum Ablauf der Nachfrist bewirkt worden wäre - hier also zum 06.12. In der Folge wäre also der
Schadenvom 03.12 endgültig eingetreten.
Matteo10
8.11.2023, 10:40:46
Die letzte Aussage stimmt so doch nicht oder: Der entgangene Gewinn vom 10.12. beruht nicht auf „Verzögerung“ (anders als am 6.12.), sondern auf dem „endgültigen Ausbleiben der Leistung“. Im Ergebnis stimmt natürlich der SE statt der Leistung aber bei Verzögerung müsste sich der
Schadendoch wieder nach 280 I,II 286 richten.
Leo Lee
11.11.2023, 19:38:06
Hallo Matteo10, vielen Dank für deinen Hinweis! In der Tat ist dieser Streit etwas schwierig darzustellen in einer komprimierten Form. Beachte allerdings, dass wir hier der h.M. (also 281) folgen und deshalb auch den 10.12 (das eben auch nach 286 liquidiert werden könnte) unter 281 fassen, weil nach h.M. auch diese Posten als „endgültiger“
Schadenmit vom 281 „aufgefressen“ wird. Insofern bitten wir um Verständnis, dass wir nicht nochmal gesondert auf den § 286 i.R.d. letzten Aussage eingehen, um den Rahmen nicht zu sprengen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

eichhörnchen II
15.1.2024, 23:23:42
Ich stehe hier total auf dem schlauch.. wieso kann sie denn nach ihrem
rücktrittnoch SEA wegen späterem Gewinnausfall geltend machen? und hätte sie das Ringlicht nicht selbst besorgt könnte sie das dann auch noch bis zum St Nimmerleinstag? kann das jemand nochmal erklären? :(

eichhörnchen II
15.1.2024, 23:27:24
also klar, wegen der Kausalität sicher nicht für ewig aber mit dem
Rücktrittentfällt doch die
leistungspflichtdachte ich?

antoniasophie
17.1.2024, 21:11:53
Frage mich auch, ob denn noch die besonderen Voraussetzungen des § 281 vorliegen müssen. Nochmal eine Frist zu setzen erscheint mir komisch?

Nora Mommsen
19.1.2024, 12:40:11
Hallo in die Runde, danke für eure Fragen. Gem. § 325 BGB schließen sich
Rücktrittund
Schadensersatz nicht aus. Es ist also gesetzlich vorgesehen, trotz
Rücktritts daneben noch einen
Schadensersatzanspruch geltend machen zu können. Dieser setzt dann natürlich aber voraus, dass alle dem
Schadensersatzanspruch eigenen Leistungen vorliegen. Dazu ist z.B. in der Regel auch eine
Fristsetzungerforderlich
. Diese muss aber natürlich nicht nach dem
Rücktritterfolgen. Dies wäre auch sinnwidrig, denn ab diesem Zeitpunkt gibt es nur noch das Rückgewähr
schuldverhälntis und nicht mehr das ursprüngliche Vertragsverhältnis mit
Leistungspflichten. Es muss aber eine
Fristsetzungzur Nach
erfüllungerfolgt sein, als das Vertragsverhältnis noch bestand. Diese
Fristsetzungmuss auch angemessen gewesen sein und so weiter. Ausnahmen dazu bestehen natürlich im Fall der
Entbehrlichkeit der Fristsetzung. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Josef K
1.2.2024, 12:26:19
Hi, richtiger wäre doch wohl § 283 zu prüfen, und dort inzident iRd Vertretenmüssens der
Unmöglichkeitder Leistung, die Berechtigung des
Rücktritts des Käufers? § 325 schließt zwar nicht den SE neben
Rücktrittaus, aber das bedeutet nicht, dass dadurch die nach § 281 vorausgesetzte Möglichkeit der Leistung plötzlich unerheblich würde. Nach einem gültigen
Rücktrittentfällt die
Leistungspflichtund wird unmöglich, § 346. LG

Josef K
1.2.2024, 14:17:43
Nachtrag: Dann wäre noch die Kausalität zu thematisieren. Durch die zu vertretende Pflichtverletzung – wie sie iRd Inzidentprüfung des
Rücktritts – nach
Fristsetzunghat V ein rechtlich missbilligtes Risiko für den Primärleistungsanspruch geschaffen, der sich auch in der Ausübung des
Rücktrittsrechts durch K realisierte. K fühlte sich zu dieser Ausübung herausgefordert und durfte dies auch, § 323 I. V musste seinerseits damit rechnen. Insoweit ist auch das Verhalten des V kausal für den Eintritt der
Unmöglichkeit. Also wäre iRd § 283 der wirksame
Rücktrittschon bei der Pflichtverletzung, und nicht, wie im vorgehenden Beitrag zunächst angedacht, erst iRd Vertretenmüssens inzident zu prüfen, sorry.

CR7
20.8.2024, 18:11:40
Nein. 283 BGB ist zwar Lex Specialis zu
281 BGB, aber 283 BGB erfasst nur Fälle, in denen es überhaupt keine Leistungsmöglichkeit gab, etwa weil die Sache nach Vertragsschluss nicht lieferbar wurde. Hier war die Lieferung aber zumindest möglich. Richtige AGL ist 281, das zeigt auch der Vergleich zwischen 323 I und 281 I und 283 und 326 V.

G0d0fMischief
31.10.2024, 12:06:07
Wichtig ist glaube ich, festzustellen, dass trotz des
Rücktritts der Kaufvertrag weiter als
Schuldverhältnis bestehen bleibt, sich dieser aber in ein Rückgewähr
schuldverhältnis umwandelt. Das heißt es erlischt lediglich der Anspruch aus § 433 I 1 auf
Übereignungder Kaufsache, nicht aber der Kaufvertrag selbst. Daher hat man auch das für §§ 280 ff. BGB
erforderliche
Schuldverhältnis. Vielleicht wäre es sinnvoll, das in die Skizze mit aufzunehmen, da mich dieser Aufgabe auch anfangs sehr verwirrt hat, bis ich mich dann mit dem
Rücktrittnochmal mehr auseinandergesetzt habe. @[eichhörnchen II](210324) @[Nora Mommsen](178057) @[Wendelin Neubert](409)
ehemalige:r Nutzer:in
3.12.2024, 19:37:07
Hätte Sie das Ersatz-Ringlicht nicht gekauft, wäre der Zeitraum dennoch durch die
Schadensminderungs
obliegenheitnach § 254 II 1 Alt. 2 BGB begrenzt. Man könnte ihr ab einem gewissen Zeitpunkt den Vorwurf machen, sie hätte nach Ersatz schauen müssen.

LS2024
19.4.2024, 14:11:12
Soweit es nicht der Klausurpraxis entspricht, schon bei Bestellen auch ein Bezahlen anzunehmen, ist mMn die Bestellung lediglich das "Inauftraggeben" bzw. der Abschluss des Kaufvertrages. Damit fehlt es laut Sachverhalt einer Zahlung seitens der K und damit ist der Anspruch nicht durchsetzbar (§ 320 I BGB). SE sind somit ausgeschlossen. Der Sachverhalt sollte also mMn dahingehend ergänzt werden, dass K "bestellt und bezahlt".
KP1807
23.10.2024, 13:00:07
Dass die ausgebliebenen Werbeeinnahmen vom 10.12. SE statt der Leistung sind, verstehe ich nach dem zeitlichen Ansatz. Inwiefern gilt das bezüglich des
Äquivalenzinteresses? Die entgangenen Einnahmen treten doch nicht an die Stelle der ursprünglichen Leistung, oder?
Rojin.Car
13.12.2024, 09:45:40
Habe genau dieselbe Frage, bitte um Antwort
Goanta
23.12.2024, 17:47:16
Es ist das
Äquivalenzinteresse/
Erfüllungsinteressebetroffen, da der
Schadensposten (Nutzungsausfall nach Ablauf der Frist) entfallen wäre, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht geleistet worden wäre.

amphetamingestützte Siegermentalität
4.11.2024, 15:43:58
Konnte lange Zeit nichts mit der Formulierung „
Erfüllungim letztmöglichen Augenblick“ auf Karteikarten oder in Lehrbüchern anfangen, diese Aufgabe hat die Abgrenzung zwischen
Schadensersatz statt und neben der Leistungzumindest vor diesem Hintergrund sehr verdeutlicht, danke :)

Linne_Karlotta_
5.11.2024, 12:27:48
Hallo amphetamingestützte Siegermentalität, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
Frederieke
1.5.2025, 16:01:50
Was ich nie so ganz verstanden habe, wie und ob ich die Abrenzung zwischen SE sdL und ndL in meinem Aufbau anspreche. Würde ich das vor dem Fristerfordernis machen bzw. vor dem vertreten müssen, weil die Bezugspunkte ja andere sind? In manchen Falllösungen wird einfach die einschlägige AGL geprüft und gar nicht abgegrenzt, andere sagen man muss die Abgrenzung immer auch ansprechen. Wie stelle ich das am besten dar?
Linder
14.5.2025, 19:26:11
Worin genau liegt im vorliegenden Fall die Pflichtverletzung? Verspätete Leistung/ Nichtleistung/ Nicht-Nach
erfüllung? Stehe auf dem Schlauch