Nutzungsausfallschaden bei Nichtleistung

19. Juni 2023

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Fall zum Nutzungsausfallschaden bei Nichtleistung: Auf einem Zeitstrahl erkennt man, wann ein Käufer von einem Verkäufer ein Ringlicht gekauft hat und wann dieses zu spät geliefert worden ist.
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Klassisches Klausurproblem

K bestellt bei V ein Ringlicht für ihren Youtubekanal. Da V nicht liefert, setzt K am 1.12. eine Nachfrist bis zum 6.12. Am 7.12 erklärt sie den Rücktritt. Ein anderes Ringlicht kann sie erst am 15.12. kaufen. K fordert Ersatz ihrer entgangenen Einnahmen am 3.12. (€400) und 10.12. (€800).

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Einordnung des Falls

Nutzungsausfallschaden bei Nichtleistung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat V, indem sie das Ringlicht nicht geliefert hat, ihre vertraglich geschuldete Pflicht verletzt?

Ja!

Eine Pflichtverletzung ist jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei des Schuldverhältnisses vom geschuldeten Pflichtenprogramm des § 241 BGB. Bei einem Kaufvertrag ist der Verkäufer verpflichtet die Sache zu übergeben und zu übereignen.Da K und V nichts anderes vereinbart haben, war V sofort (§ 271 Abs. 1 BGB) verpflichtet, das Ringlicht an K zu versenden. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Pflicht verletzt.
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2. Ist die Art des Schadens entscheidend für die Frage, ob und welche zusätzlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch notwendig sind (§280 Abs. 2, 3 BGB)?

Genau, so ist das!

Grundtatbestand ist § 280 Abs. 1 BGB. Ob zu den dort geregelten Voraussetzungen, noch weitere treten, bestimmt sich maßgeblich nach dem eingetretenen Schaden. Beeinträchtigungen des Leistungsinteresses (Schaden statt der Leistung) sind nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 3, 281-283 BGB bzw. § 311a Abs. 2 S. 1 BGB ersetzbar. Diese sollen den Schuldner davor schützen, dass der Gläubiger ihn vorschnell auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Sie dienen damit der Sicherung des Vorrangs des Anspruchs auf Erfüllung. Bei Beeinträchtigungen des Integritätsinteresses (Schaden neben der Leistung) bedarf es dagegen - außer beim Verzögerungsschaden (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) - keiner weiteren Voraussetzungen.In der Klausur ist für jede Schadensposition gesondert zu ermitteln, ob ein Schaden statt oder neben der Leistung vorliegt!

3. Handelt es sich bei Bei Ks entgangenen Werbeeinnahmen vom 3.12. um einen Schaden neben der Leistung?

Ja, in der Tat!

Zum Schadensersatz neben der Leistung gehören alle Beeinträchtigungen der Rechtsgüter des Gläubigers, die auch bei einer Leistungserbringung zum spätestmöglichen Zeitpunkt nicht mehr entfielen.Selbst wenn V innerhalb der gesetzten Nachfrist (bis 6.12.) das Ringlicht geliefert hätte, so wäre der Verdienstausfall vom 3.12. (€200) bestehen geblieben. Damit liegt ein Schaden neben der Leistung vor.

4. Ist Anspruchsgrundlage für die entgangenen Einnahmen vom 3.12. allein § 280 Abs. 1 BGB?

Nein!

Schäden neben der Leistung sind allein unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen, sofern es sich bei ihnen nicht um Verzögerungsschäden handelt. Verzögerungsschäden setzen nach § 280 Abs. 2, 286 BGB zusätzlich Schuldnerverzug voraus.Die Pflichtverletzung der V besteht in der verzögerten Lieferung. Somit kann K die Werbeeinnahmen nur bei Schuldnerverzug als Schaden ersetzt verlangen.

5. Kann K, da V sich am 3.12. im Schuldnerverzug befand, die entgangenen Einnahmen von € 400 nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ersetzt verlangen?

Genau, so ist das!

Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er zu einem Zeitpunkt nicht erfüllt, in dem die Forderung wirksam, durchsetzbar und fällig ist, angemahnt (sofern eine Mahnung nicht entbehrlich ist (§ 286 Abs. 2 BGB)) und noch möglich (nachholbar) ist und er die Verzögerung zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Ks Forderung ist wirksam, durchsetzbar und sofort (§ 271 Abs. 1 BGB) fällig gewesen. Sie hatte V am 1.12. gemahnt. Das Vertretenmüssen wird vermutet. Durch die Mahnung am 1.12. geriet V in Verzug, der am 3.12. noch fortdauerte. Die entgangenen Gewinne (§§ 249 Abs. 1, 252 BGB) von €400 kann sie nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ersetzt verlangen.

6. Kann K, da V sich am 10.12. im Schuldnerverzug befand, die entgangenen Einnahmen von €800 nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ersetzt verlangen?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Schuldnerverzug endet, wenn die Leistungspflicht des Schuldners erlischt. Durch den am 7.12. erklärten Rücktritt erlischt Vs Anspruch, das Ringlicht zu liefern. Zugleich endet aber auch der Schuldnerverzug. Da sich V somit am 10.12. nicht mehr im Schuldnerverzug befindet, kann K für die entgangenen Einnahmen keinen Ersatz nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB verlangen.

7. Handelt es sich bei Ks entgangenen Werbeeinnahmen vom 10.12. um einen Schaden statt der Leistung? Es könnte ein Anspruch nach § 280 Abs. 1, 3, 281 BGB vorliegen.

Ja!

Zum Schadensersatz statt der Leistung gehören nach h.M. alle Schadensposten, die durch eine Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunk entfallen würden. Verzögerungsschäden, die nach diesem Zeitpunkt entstehen, können nur noch als Bestandteil des Schadensersatzes statt der Leistung ersetzt werden.Durch den Rücktritt erlischt der Anspruch des Schuldners, die Leistung zu erbringen. Der letztmögliche Zeitpunkt für V, das Ringlicht zu liefern, war somit zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 7.12. Hätte V zu diesem Zeitpunkt geliefert, hätte K den Werbeauftrag am 10.12. wahrnehmen können. Bei den entgangenen Gewinnen handelt es sich insoweit um einen Schaden statt der Leistung. Anspruchsgrundlage hierfür ist §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB.

8. Kann K die entgangenen Einnahmen am 10.12 (€800) nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB ersetzt verlangen?

Genau, so ist das!

Der Anspruch setzt voraus: (1) Schuldverhältnis(=Kaufvertrag), (2) der Schuldner leistet - trotz Möglichkeit - nicht ordnungsgemäß(=Mangel),(3) erfolgloser Ablauf einer vom Gläubiger gesetzte, angemessene Nachfrist, (4) Vertretenmüssen des Schuldners und (5) Schaden des Gläubigers .K und V haben einen Kaufvertrag geschlossen und V trotz der bis zum 6.12 gesetzten Frist nicht geliefert. Das Vertretenmüssen wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Da K auf die Schnelle kein Ersatzlicht bekam, beruhten die entgangen Gewinne auf der Verzögerung. K kann die €800 als Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB ersetzt verlangen. Hier zeigt sich, dass man sauber die Schadenspositionen trennen muss. Die "gleiche" Schadensart (=Nutzungsausfall) kann einmal Schaden statt oder neben der Leistung sein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

28.7.2022, 12:57:55

An welcher Stelle behandelt man die Unterscheidung von Schadenersatz statt oder neben der Leistung in der Klausur?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.8.2022, 13:53:54

Hallo QuiGonTim, gedanklich musst du diese Frage als erstes beantworten, denn danach entscheidet sich ja auch die richtige Anspruchsgrundlage. In deinem Gutachten ist diese Frage am Ende zu klären, wenn du den konkreten Schadensersatz gem § 249 ff. BGB ermittelst. Dort ist dann abzugrenzen, ob es sich um einen unter die geprüfte Anspruchsgrundlage fallenden Schaden handelt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

15.8.2023, 17:31:27

Ich habe es auch oft gesehen, dass erst eine Kategorie des SEA angeprüft wurde und anfangs ermittelt wurde, ob statt oder neben der Leistung vorliegt. Dementsprechend würde Mann dann weiter prüfen oder mit der neuen AGL weitermachen. Man muss natürlich aufpassen, dass es sich nicht so liest, als würde man den Aufbau erklären, sondern so eingebettet ist, dass man eine plausible AGL anprüft und dabei am Anfang erläutert, ob diese überhaupt einschlägig sein kann - anhand der Abgrenzung von SE statt und neben der Leistung.

SAUFE

Saufen_Fetzt

12.10.2022, 12:35:43

Muss sich die K hier nicht am end vorwerfen lassen, dass sie zu früh den Rücktritt erklärt hat? Wenn sie (unterstellt) wusste, dass sie ein Ersatzgerät erst am 15. bekommt, wäre es ihr ja problemlos möglich gewesen mit dem Rücktritt noch abzuwarten, da V ja am noch hätte liefern können bis zum Schadensereignis am 10. - Stichwort Schadensminderungspflicht?

PAT

Patrick4219

27.2.2024, 22:05:16

Nein, sie muss hier nicht mit der Rückteittserklärung warten. Der Schuldner wurde durch die Mahnung und das Setzen einer angemessenen

Frist zur Nacherfüllung

hinreichend geschützt. Wenn er hierauf nicht leistet, dann kann die Gläubigerin ungeachtet der Schuldnerinteressen zurücktreten, da alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. An ein Mitverschulden ist dennoch zu denken, da es der Gläubigerin ggf. zuzumuten war zwischen dem Rüxktritt und dem Werbetermin anderweitig ein neues Ringlicht zu kaufen. Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Rüxktritts hat dies jedoch nicht.

Spyce

Spyce

8.1.2023, 13:16:13

Wenn man bei der dynamischen Abgrenzung der Ansicht folgt, dass der Fristablauf den letztmöglichen Leistungszeitpunkt darstellt, dann wäre der letztmögliche Leistungszeitpunkt der Verkäuferin (selbst ohne Rücktritt) der 6.12 oder? Ab da begänne der SE statt der Leistung.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

15.8.2023, 17:28:58

Würde ich auch so annehmen.

DIAA

Diaa

6.8.2023, 20:12:26

Ich stehe voll auf dem Schlauch, was ist mit der angemessenen Frist? Wieso ist sie entbehrlich?

DIAA

Diaa

6.8.2023, 20:18:33

Nm, ich habe das jetzt so verstanden, dass die Frist, obwohl es zu kurz war, aufgrund des gegebenen Umständen angemessen war, oder?

LELEE

Leo Lee

9.8.2023, 16:36:22

Hallo Diaa, lt. Sachverhalt wurde eine Frist bis zum 06.12 (also noch fünf Tage) gesetzt. Für die Angemessenheit ist zu beachten, dass die Frist so "lang" sein muss, dass der Schuldner noch eine faire Chance bekommt, eine bereits begonnene Leistung - natürlich unter Berücksichtigung der Leistung der Natur - zu Ende zu bringen. Vorliegend hat der Schuldner mit der geschuldeten Leistung - Mangels Anhaltspunkte - bereits begonnen. Fünf "Extratage" reichen dabei auch aus, um die bereits begonnene Lieferung auch zu Ende zu bringen, zumal ein Ringlicht jetzt kein Unikat ist, das nur einmal auf der Welt existiert. Somit war die Frist vielleicht "kurz", jedoch eben angemessen. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage, Ernst § 281 Rn. 51 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

cjackson94

cjackson94

1.9.2023, 14:27:07

Es heißt beim Verzögerungsschaden zu den 400 Euro, dass selbst eine Nacherfüllung innerhalb der Frist (gesetzt am 01.12. bis zum 06.12.) der Schaden dennoch eingetreten wäre. Das schadensbegründende Ereignis (der Ausfall am 03.12.) hätte doch aber verhindert werden können, wenn V am 02.12. geliefert hätte, oder? Also der Schaden würde bei einer hypothetischen Nacherfüllung nicht zwangsläufig bestehen, weil V zumindest am 02.12. noch nacherfüllen konnte, sodass die 400 Euro Schaden nicht entstehen?

MayonnaiseOperator

MayonnaiseOperator

26.2.2024, 11:08:12

Hi @[cjackson94](193899), Beim SEndL, hier § 286, musst du *gedanklich* davon ausgehen, dass die Leistung erst zum Ablauf der

Nachfrist

bewirkt worden wäre - hier also zum 06.12. In der Folge wäre also der Schaden vom 03.12 endgültig eingetreten.

MAT

Matteo10

8.11.2023, 10:40:46

Die letzte Aussage stimmt so doch nicht oder: Der entgangene Gewinn vom 10.12. beruht nicht auf „Verzögerung“ (anders als am 6.12.), sondern auf dem „endgültigen Ausbleiben der Leistung“. Im Ergebnis stimmt natürlich der SE statt der Leistung aber bei Verzögerung müsste sich der Schaden doch wieder nach 280 I,II 286 richten.

LELEE

Leo Lee

11.11.2023, 19:38:06

Hallo Matteo10, vielen Dank für deinen Hinweis! In der Tat ist dieser Streit etwas schwierig darzustellen in einer komprimierten Form. Beachte allerdings, dass wir hier der h.M. (also 281) folgen und deshalb auch den 10.12 (das eben auch nach 286 liquidiert werden könnte) unter 281 fassen, weil nach h.M. auch diese Posten als „endgültiger“ Schaden mit vom 281 „aufgefressen“ wird. Insofern bitten wir um Verständnis, dass wir nicht nochmal gesondert auf den § 286 i.R.d. letzten Aussage eingehen, um den Rahmen nicht zu sprengen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

eichhörnchen II

eichhörnchen II

15.1.2024, 23:23:42

Ich stehe hier total auf dem schlauch.. wieso kann sie denn nach ihrem rücktritt noch SEA wegen späterem Gewinnausfall geltend machen? und hätte sie das Ringlicht nicht selbst besorgt könnte sie das dann auch noch bis zum St Nimmerleinstag? kann das jemand nochmal erklären? :(

eichhörnchen II

eichhörnchen II

15.1.2024, 23:27:24

also klar, wegen der Kausalität sicher nicht für ewig aber mit dem Rücktritt entfällt doch die

leistungspflicht

dachte ich?

antoniasophie

antoniasophie

17.1.2024, 21:11:53

Frage mich auch, ob denn noch die besonderen Voraussetzungen des § 281 vorliegen müssen. Nochmal eine Frist zu setzen erscheint mir komisch?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

19.1.2024, 12:40:11

Hallo in die Runde, danke für eure Fragen. Gem. § 325 BGB schließen sich Rücktritt und Schadensersatz nicht aus. Es ist also gesetzlich vorgesehen, trotz Rücktritts daneben noch einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können. Dieser setzt dann natürlich aber voraus, dass alle dem Schadensersatzanspruch eigenen Leistungen vorliegen. Dazu ist z.B. in der Regel auch eine

Fristsetzung

erforderlich. Diese muss aber natürlich nicht nach dem Rücktritt erfolgen. Dies wäre auch sinnwidrig, denn ab diesem Zeitpunkt gibt es nur noch das Rückgewährschuldverhälntis und nicht mehr das ursprüngliche Vertragsverhältnis mit

Leistungspflichten

. Es muss aber eine

Fristsetzung

zur Nacherfüllung erfolgt sein, als das Vertragsverhältnis noch bestand. Diese

Fristsetzung

muss auch angemessen gewesen sein und so weiter. Ausnahmen dazu bestehen natürlich im Fall der

Entbehrlichkeit der Fristsetzung

. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Josef K.

Josef K.

1.2.2024, 12:26:19

Hi, richtiger wäre doch wohl § 283 zu prüfen, und dort inzident iRd Vertretenmüssens der Unmöglichkeit der Leistung, die Berechtigung des Rücktritts des Käufers? § 325 schließt zwar nicht den SE neben Rücktritt aus, aber das bedeutet nicht, dass dadurch die nach § 281 vorausgesetzte Möglichkeit der Leistung plötzlich unerheblich würde. Nach einem gültigen Rücktritt entfällt die

Leistungspflicht

und wird unmöglich, § 346. LG

Josef K.

Josef K.

1.2.2024, 14:17:43

Nachtrag: Dann wäre noch die Kausalität zu thematisieren. Durch die zu vertretende Pflichtverletzung – wie sie iRd Inzidentprüfung des Rücktritts – nach

Fristsetzung

hat V ein

rechtlich missbilligtes Risiko

für den Primärleistungsanspruch geschaffen, der sich auch in der Ausübung des

Rücktrittsrecht

s durch K realisierte. K fühlte sich zu dieser Ausübung herausgefordert und durfte dies auch, § 323 I. V musste seinerseits damit rechnen. Insoweit ist auch das Verhalten des V kausal für den Eintritt der Unmöglichkeit. Also wäre iRd § 283 der wirksame Rücktritt schon bei der Pflichtverletzung, und nicht, wie im vorgehenden Beitrag zunächst angedacht, erst iRd Vertretenmüssens inzident zu prüfen, sorry.

CR7

CR7

20.8.2024, 18:11:40

Nein. 283 BGB ist zwar Lex Specialis zu 281 BGB, aber 283 BGB erfasst nur Fälle, in denen es überhaupt keine Leistungsmöglichkeit gab, etwa weil die Sache nach Vertragsschluss nicht lieferbar wurde. Hier war die Lieferung aber zumindest möglich. Richtige AGL ist 281, das zeigt auch der Vergleich zwischen 323 I und 281 I und 283 und 326 V.

G0D0FM

G0d0fMischief

31.10.2024, 12:06:07

Wichtig ist glaube ich, festzustellen, dass trotz des Rücktritts der Kaufvertrag weiter als Schuldverhältnis bestehen bleibt, sich dieser aber in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt. Das heißt es erlischt lediglich der Anspruch aus § 433 I 1 auf

Übereignung

der Kaufsache, nicht aber der Kaufvertrag selbst. Daher hat man auch das für §§ 280 ff. BGB erforderliche Schuldverhältnis. Vielleicht wäre es sinnvoll, das in die Skizze mit aufzunehmen, da mich dieser Aufgabe auch anfangs sehr verwirrt hat, bis ich mich dann mit dem Rücktritt nochmal mehr auseinandergesetzt habe. @[eichhörnchen II](210324) @[

Nora Mommsen

](178057) @[Wendelin Neubert](409)

LS2024

LS2024

19.4.2024, 14:11:12

Soweit es nicht der Klausurpraxis entspricht, schon bei Bestellen auch ein Bezahlen anzunehmen, ist mMn die Bestellung lediglich das "Inauftraggeben" bzw. der Abschluss des Kaufvertrages. Damit fehlt es laut Sachverhalt einer Zahlung seitens der K und damit ist der Anspruch nicht durchsetzbar (§ 320 I BGB). SE sind somit ausgeschlossen. Der Sachverhalt sollte also mMn dahingehend ergänzt werden, dass K "bestellt und bezahlt".

KP1807

KP1807

23.10.2024, 13:00:07

Dass die ausgebliebenen Werbeeinnahmen vom 10.12. SE statt der Leistung sind, verstehe ich nach dem zeitlichen Ansatz. Inwiefern gilt das bezüglich des

Äquivalenzinteresse

s? Die entgangenen Einnahmen treten doch nicht an die Stelle der ursprünglichen Leistung, oder?

amphetamingestützte Siegermentalität

amphetamingestützte Siegermentalität

4.11.2024, 15:43:58

Konnte lange Zeit nichts mit der Formulierung „Erfüllung im letztmöglichen Augenblick“ auf Karteikarten oder in Lehrbüchern anfangen, diese Aufgabe hat die Abgrenzung zwischen

Schadensersatz statt und neben der Leistung

zumindest vor diesem Hintergrund sehr verdeutlicht, danke :)

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

5.11.2024, 12:27:48

Hallo amphetamingestützte Siegermentalität, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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