Bestellung der Briefgrundschuld
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schuldnerin S ist Darlehensnehmerin der Bank B. Diese verlangt von S die Bestellung einer Briefgrundschuld. S und B einigen sich hierüber, B erhält den Grundschuldbrief von S. die Grundschuld wird im Grundbuch eingetragen.
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Einordnung des Falls
Bestellung der Briefgrundschuld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B ist Inhaberin einer Briefgrundschuld am Grundstück der S geworden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Grundschuld ist für den Sicherungsnehmer ein attraktiveres Sicherungsmittel als die Hypothek.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ala
23.7.2024, 16:45:28
„Aus Gläubigersicht ist die Grundschuld attraktiver als die Hypothek, da der Gläubiger die Grundschuld ohne Rücksicht auf die gesicherte Forderung verwerten darf. Aus diesem Grunde überwiegt auch in der Praxis die Bestellung von Grundschulden.“ In der Praxis wird doch aber in der Regel im Sicherungsvertrag festgelegt sein, dass die Grundschuld nur verwertet werden darf, wenn die Forderung nicht getilgt werden kann oder nicht?
Joana
26.8.2024, 11:00:26
Stimmt, über die
Sicherungsabrede(§ 311 I BGB) werden schuldrechtlich ähnliche Ergebnisse wie bei der Hypothek erzielt :)