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Bestellung der Briefgrundschuld

Bestellung der Briefgrundschuld

12. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schuldnerin S ist Darlehensnehmerin der Bank B. Diese verlangt von S die Bestellung einer Briefgrundschuld. S und B einigen sich hierüber, B erhält den Grundschuldbrief von S. die Grundschuld wird im Grundbuch eingetragen.

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Einordnung des Falls

Bestellung der Briefgrundschuld

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B ist Inhaberin einer Briefgrundschuld am Grundstück der S geworden.

Ja, in der Tat!

Der Erwerb der Briefgrundschuld nach §§ 1191, 1192 Abs. 1, 873, 1115, 1117 BGB setzt voraus: (1) Einigung über die Bestellung der Grundschuld, § 873 Abs. 1 BGB, (2) Ausstellung des Grundschuldbriefs, §§ 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 1 BGB, (3) Übergabe des Grundschuldbriefs, (4) Berechtigung des Bestellers, (5) Eintragung im Grundbuch, §§ 1192 Abs. 1, 1115 BGB. B und S haben sich über die Bestellung der Grundschuld geeinigt. Ferner hat das Grundbuchamt einen Grundschuldbrief ausgestellt, den S der B übergab. S war als Eigentümerin verfügungsbefugt. Die Grundschuld wurde auch im Grundbuch eingetragen.
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2. Die Grundschuld ist für den Sicherungsnehmer ein attraktiveres Sicherungsmittel als die Hypothek.

Ja!

Auch hier kommt erneut die fehlende Akzessorietät der Grundschuld zum Tragen: Aus Gläubigersicht ist die Grundschuld attraktiver als die Hypothek, da der Gläubiger die Grundschuld ohne Rücksicht auf die gesicherte Forderung verwerten darf. Aus diesem Grunde überwiegt auch in der Praxis die Bestellung von Grundschulden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ala

Ala

23.7.2024, 16:45:28

„Aus Gläubigersicht ist die Grundschuld attraktiver als die Hypothek, da der Gläubiger die Grundschuld ohne Rücksicht auf die gesicherte Forderung verwerten darf. Aus diesem Grunde überwiegt auch in der Praxis die Bestellung von Grundschulden.“ In der Praxis wird doch aber in der Regel im Sicherungsvertrag festgelegt sein, dass die Grundschuld nur verwertet werden darf, wenn die Forderung nicht getilgt werden kann oder nicht?

JOA

Joana

26.8.2024, 11:00:26

Stimmt, über die

Sicherungsabrede

(§ 311 I BGB) werden schuldrechtlich ähnliche Ergebnisse wie bei der Hypothek erzielt :)


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