Öffentliches Recht
Grundrechte
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
Kombination aller Kunstbegriffe: Nicht alles ist Kunst
Kombination aller Kunstbegriffe: Nicht alles ist Kunst
5. Juli 2025
12 Kommentare
4,7 ★ (30.297 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A möchte in der Fußgängerzone der Stadt F interessierten Passanten Tarotkarten legen. Er meint, seine Tätigkeit sei erlaubnisfrei, weil seine Tätigkeit durch die Kunstfreiheit geschützte „Straßenkunst“ darstelle.
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Einordnung des Falls
Kombination aller Kunstbegriffe: Nicht alles ist Kunst
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. „Kunst“ (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) liegt nur vor, wenn sich das Werk bzw. die Tätigkeit einem traditionellen Werktyp (z.B. Malerei, Theater) zuordnen lässt.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Die von A beabsichtigte Tätigkeit ist Kunst im Sinne des formalen Kunstbegriffs.
Nein!
3. Die Tätigkeit ist Kunst im Sinne des materiellen Kunstbegriffs.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Tätigkeit ist nach dem offenen Kunstbegriff als Kunst anzusehen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Damit fällt die von A beabsichtigte Tätigkeit unter keinen der drei Kunstbegriffe.
Ja!
Fundstellen
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