mittel

Diesen Fall lösen 73,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

A möchte in der Fußgängerzone der Stadt F interessierten Passanten Tarotkarten legen. Er meint, seine Tätigkeit sei erlaubnisfrei, weil seine Tätigkeit durch die Kunstfreiheit geschützte „Straßenkunst“ darstelle.

Einordnung des Falls

Kombination aller Kunstbegriffe: Nicht alles ist Kunst

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer NRW 2024

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. „Kunst“ (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) liegt nur vor, wenn sich das Werk bzw. die Tätigkeit einem traditionellen Werktyp (z.B. Malerei, Theater) zuordnen lässt.

Nein, das trifft nicht zu!

Um dem Kunstbegriff hinreichend klare Konturen zu geben, hat das BVerfG drei unterschiedliche Kunstbegriffe entwickelt: - materieller Kunstbegriff: Kunst ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden - formaler Kunstbegriff: Kunst ist, was einem bestimmten Werktyp (z.B. Malerei, Theater) zugeordnet werden kann - offener Kunstbegriff: Kunst ist, was wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts eine unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt

2. Die von A beabsichtigte Tätigkeit ist Kunst im Sinne des formalen Kunstbegriffs.

Nein!

Die Gattungsmerkmale eines formalen Werktyps sind ersichtlich nicht erfüllt. Die Wahrsagerei mit Tarotkarten ist keine klassische Kunstform. Insbesondere handelt es sich auch nicht um „Schauspiel“ oder „Theater“, nur weil die geplante Tätigkeit Aufmerksamkeit erzielen und Zuschauer anziehen soll.

3. Die Tätigkeit ist Kunst im Sinne des materiellen Kunstbegriffs.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Tätigkeit stellt auch keine freie schöpferische Gestaltung dar, durch die Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des A in einer bestimmten Form anschaulich gemacht werden. In erster Linie geht es um die Lebenssituation der Klienten und es ist gerade nicht die Persönlichkeit des A, die zur Anschauung gelangt. Nicht jede Äußerung, die auf einer irrationalen geistigen Leistung beruht, ist Kunst. Das Handeln des A ist ein schlichter Kommunikationsakt.

4. Die Tätigkeit ist nach dem offenen Kunstbegriff als Kunst anzusehen.

Nein, das trifft nicht zu!

Auch das Vorliegen von Kunst nach dem offenen Kunstbegriff ist hier zu verneinen. Aus einem tiefgründigen Gespräch können sich zwar verschiedene Denkansätze ergeben. Diese sind jedoch in der Regel auf konkrete Personen und Situationen bezogen. Eine fortgesetzte Interpretation des Gesprächs mit weiterreichenden Bedeutungen ist nicht gegeben. Vielmehr spricht hier alles dafür, dass A im öffentlichen Straßenraum lediglich eine Dienstleistung anbieten will.

5. Damit fällt die von A beabsichtigte Tätigkeit unter keinen der drei Kunstbegriffe.

Ja!

So hat es der VGH Mannheim - überzeugend - in der diesem Fall zugrunde liegenden Entscheidung gesehen. Das von A beabsichtigte Kartenlegen erfüllt damit keinen der drei Kunstbegriffe, sodass A keine Kunst im Sinne der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) ausübt. Somit kann es sich auch nicht um Straßenkunst handeln. Die von A beabsichtigte Nutzung der öffentlichen Straße ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung (§ 16 Abs. 1 S. 1 BWStrG).Es handelt sich hierbei letztlich um einen Grenzfall. Mit entsprechender Argumentation kann im Ergebnis auch angenommen werden, dass es sich um Kunst handele.

Jurafuchs kostenlos testen


JO

Jose

12.8.2021, 11:15:36

Wonach wird denn beurteilt, ob es sich um eine klassische Kunstform handelt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.12.2021, 13:42:18

Hallo Jose, sehr gute Frage! Unter den formalen Kunstbegriff fallen "traditionelle" Kunstformen, der Blick ist insoweit in die Vergangenheit gerichtet. Dazu zählen zum Beispiel bestimmte Tätigkeiten (Mal-/Dichtkunst, Bildhauerei) oder besteimmte Werkkategorien (Roman, Plastik, Theaterstück..). Würde man den Kunstbegriff derart eng fassen, würden sämtliche neuartigen Schöpfungen (Happening, Videoinstallation, Flashmob...) rausfallen und damit den Schutzbereich deutlich verengen. Jede neue Kunstform unterfiele dann nicht mehr dem Schutzbereichd es Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. Wittreck, in: Dreier-GG, 3.A. 2013, Art. 5 Abs. 3, RdNr. 38). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TAY

Taylaw

8.2.2022, 20:02:11

Ich wollte anmerken, dass die Entscheidung des VGH bei uns in der Uni aufgegriffen und explizit als "Grenzfall" bezeichnet wurde, bei dem man genauso gut auch Kunst hätte annehmen können. Insoweit wurde insbesondere damit argumentiert, dass den Leuten ja klar sei, dass Tarotkartenlegen keinen ernsthaften Aufschluss über die Zukunft geben kann und daher auch nicht als "psychologische Dienstleistung" gewertet werden müsse. Insbesondere käme es gerade beim Tarotkartenlegen auf die Schauspielatmosphäre, das "Geheimnisvolle" und die Wechselbeziehung zwischen dem Werkbereich und dem Wirkbereich auf das Medium der Öffentlichkeit an, die auch sonst künstlerischen Tätigkeiten zu eigen ist. Im Ergebnis wurde daher bei uns entgegen des VGH Kunst angenommen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.2.2022, 12:26:24

Vielen Dank für den Hinweis, Taylaw. Wir haben nun einen Vertiefungshinweis dazu aufgenommen, dass mit entsprechender Argumentation auch ein anderes Ergebnis vertretbar ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QP

qprgx

29.4.2024, 21:42:33

Kam heute im ÖR I Examen in NRW dran :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.4.2024, 08:33:12

Super, vielen Dank für die Meldung!


© Jurafuchs 2024