Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Verwaltungsvollstreckung

Folge der Ersatzvornahme: Kostenerstattungsanspruch

Folge der Ersatzvornahme: Kostenerstattungsanspruch

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Behörde B hat gegenüber Momo (M) einen inzwischen bestandskräftigen Bescheid erlassen, wonach M einen Baum auf ihrem Grundstück zurückschneiden muss, von dem Äste auf den Bürgersteig fallen. B leitet rechtmäßigerweise die Zwangsvollstreckung ein und beauftragt Unternehmerin U mit den Arbeiten.

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Einordnung des Falls

Folge der Ersatzvornahme: Kostenerstattungsanspruch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat B den Verwaltungsakt gegen M durch Ersatzvornahme vollstreckt?

Ja!

Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt, der ein Tun, Dulden oder Unterlassen vom Pflichtigen fordert, kann mit den Zwangsmitteln des § 9 VwVG vollstreckt werden (§ 6 Abs. 1 VwVG). Eine Ersatzvornahme (§ 10 VwVG) kommt vorrangig bei vertretbaren Handlungen in Betracht. Der Baum kann nicht nur durch M persönlich zurückgeschnitten werden. Dies kann auch durch Dritte geschehen. Es handelt sich um eine vertretbare Handlung. B hat durch Beauftragung von U eine Ersatzvornahme gem. § 10 VwVG eingeleitet.
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2. Hätte B die Arbeiten selbst ausführen müssen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Rahmen der Ersatzvornahme kann man die sog. Eigenvornahme durch die Behörde von der Fremdvornahme durch einen Dritten unterscheiden. Im Rahmen der Fremdvornahme beauftragt die Behörde den Dritten mit der Durchführung der Handlung, meist durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags. Eine Ersatzvornahme muss nicht zwangsläufig durch die Behörde selbst vorgenommen werden, was sich schon daraus ergibt, dass die Behörde gar nicht über die Mittel oder Fähigkeiten verfügt, sämtliche Handlungen selbst durchzuführen. B durfte U mit der Ausführung der Arbeiten am Baum beauftragen. In manchen Bundesländern liegt eine Ersatzvornahme nur dann vor, wenn die Behörde nicht selbst tätig wird.

3. Hat U einen Zahlungsanspruch gegen M?

Nein, das trifft nicht zu!

Beauftragt die Behörde einen Dritten mit der Ausführung von Arbeiten, so hat dieser nur Ansprüche gegen die Behörde. Das (privatrechtliche) Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und der Behörde begründet gerade keine Pflichten des Pflichtigen gegenüber dem Dritten (Relativität der Schuldverhältnisse!). Auch die Beziehung zwischen der Behörde und dem Pflichtigen wird durch das Vertragsverhältnis der Behörde mit dem Dritten in keiner Weise berührt. U hat nur einen Zahlungsanspruch gegen B, nicht gegen M.

4. Kann B sich die Kosten der Ersatzvornahme von M erstatten lassen?

Ja!

Zwar ist die Behörde verpflichtet, den Vertragspflichten gegenüber dem Dritten nachzukommen, der die Ersatzvornahme für die Behörde durchgeführt hat. Dies umfasst insbesondere die Vergütung. Allerdings darf die Behörde nicht auf den Kosten „sitzenbleiben“. Denn diese sind nur deswegen entstanden, weil der Pflichtige den Verwaltungsakt nicht befolgt hat. Würde der Pflichtige nicht die Kosten der Verwaltungsvollstreckung tragen müssen, so könnten sich Adressaten von Verwaltungsakten ohne Konsequenzen in die Ersatzvornahme „flüchten“. Deswegen hat die Behörde einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen den Pflichtigen (vgl. § 10 VwVG: „auf Kosten des Pflichtigen“). Dieser Anspruch wird mit einem weiteren Verwaltungsakt festgestellt und kann ebenfalls nach §§ 1-5 VwVG vollstreckt werden. B kann die Kosten der Ersatzvornahme in einem weiteren Verwaltungsakt gegenüber M geltend machen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ALE

Alex1892

26.9.2023, 16:21:30

Die Formulierung vollstreckt bei der glaube ich zweiten Frage ist missverständlich, da wie in der Lösung auch geschrieben, die Vollstreckung nur „eingeleitet“ wurde durch die Beauftragung jedoch nicht vollständig „vollstreckt“


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