Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Folge der Ersatzvornahme: Kostenerstattungsanspruch
Folge der Ersatzvornahme: Kostenerstattungsanspruch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Behörde B hat gegenüber Momo (M) einen inzwischen bestandskräftigen Bescheid erlassen, wonach M einen Baum auf ihrem Grundstück zurückschneiden muss, von dem Äste auf den Bürgersteig fallen. B leitet rechtmäßigerweise die Zwangsvollstreckung ein und beauftragt Unternehmerin U mit den Arbeiten.
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Einordnung des Falls
Folge der Ersatzvornahme: Kostenerstattungsanspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat B den Verwaltungsakt gegen M durch Ersatzvornahme vollstreckt?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hätte B die Arbeiten selbst ausführen müssen?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Hat U einen Zahlungsanspruch gegen M?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Kann B sich die Kosten der Ersatzvornahme von M erstatten lassen?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Alex1892
26.9.2023, 16:21:30
Die Formulierung vollstreckt bei der glaube ich zweiten Frage ist missverständlich, da wie in der Lösung auch geschrieben, die Vollstreckung nur „eingeleitet“ wurde durch die Beauftragung jedoch nicht vollständig „vollstreckt“