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Grundfall: Verhängung eines Zwangsgeldes
G betreibt in ihrer Tankstelle Glücksspiel, wofür sie nicht die erforderliche Genehmigung besitzt. Behörde B erlässt einen Bescheid, in dem das Einstellen des Spielens innerhalb von einer Woche angeordnet wird, ansonsten werde ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro festgesetzt. B ordnet zudem die sofortige Vollziehung des Bescheids an.
Subsidiär: Zwangshaft
G kommt der bestandskräftigen Unterlassungsverfügung nicht fristgerecht nach. Bei Androhung des Zwangsgeldes weist B die G darauf hin, dass eine Zwangshaft angeordnet werden kann, wenn das Geld uneinbringlich ist. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes bleibt fruchtlos, da G vermögenslos ist.