Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Einführung

(Fall) Erbfähigkeit - Nasciturus und In-Vitro-Fertilisation

(Fall) Erbfähigkeit - Nasciturus und In-Vitro-Fertilisation

7. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Fs Eizelle wird mit Ms Samenzelle in der Retorte verschmolzen. Auf der Rückreise von der Kinderwunschklinik erleiden M und seine Ehefrau F einen für M tödlichen Verkehrsunfall. M hinterlässt kein Testament.

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Einordnung des Falls

(Fall) Erbfähigkeit - Nasciturus und In-Vitro-Fertilisation

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In der Kinderwunschklinik hatte sich F den Embryo einpflanzen lassen. Die einige Monate später geborene Tochter T war bei Erbfall erbfähig.

Ja, in der Tat!

Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren (fingierte Rechtsfähigkeit des nasciturus, § 1923 Abs. 2 BGB). Mit Blick auf das Kindeswohl gewährt der Gesetzgeber den erbrechtlichen Schutz auch dem im Zeitpunkt des Erbfalls gezeugten Kind.
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2. In der Klinik war erst die Befruchtung im Glas erfolgt. Nach dem Unfall wurde der Embryo eingepflanzt. T war bei Erbfall nach dem Gesetz erbfähig.

Nein!

Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren (fingierte Rechtsfähigkeit des nasciturus, § 1923 Abs. 2 BGB). Fraglich ist, ob die Befruchtung im Glas (lat. In-vitro-Fertilisation) unter „Zeugung“ im Sinne des § 1923 Abs. 2 BGB fällt. Diese Methode existierte bei Entstehung des BGB noch nicht, der Gesetzgeber konnte sie nicht voraussehen. Er ging davon aus, dass es nach dem Tod des Vaters zu einer Zeugung durch diesen nicht mehr kommen kann. Es besteht eine Gesetzeslücke.

3. Es existieren Argumente für eine Erbfähigkeit der bei Erbfall noch nicht eingepflanzten T.

Genau, so ist das!

Gegen die Erbfähigkeit spricht die Rechtssicherheit. Für die Erbfähigkeit spricht das Kindeswohl. Das aus einer in-vitro-Befruchtung entstandene Kind hat das gleiche Interesse am Nachlass des Vaters (Art. 3 GG). Mit der Nacherbfolge hat der Gesetzgeber außerdem eine Konstruktion erfunden, wo ein bei Erbfall noch nicht Gezeugter in den Genuss der Erbschaft kommen kann (§ 2101 BGB). Die Gesetzeslücke betrifft eine (wohl) mit § 1923 Abs. 2 BGB vergleichbare Interessenlage, sodass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zugunsten der T in Betracht kommt.
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