(Fall) Erbfähigkeit - Nasciturus und In-Vitro-Fertilisation


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Fs Eizelle wird mit Ms Samenzelle in der Retorte verschmolzen. Auf der Rückreise von der Kinderwunschklinik erleiden M und seine Ehefrau F einen für M tödlichen Verkehrsunfall. M hinterlässt kein Testament.

Einordnung des Falls

(Fall) Erbfähigkeit - Nasciturus und In-Vitro-Fertilisation

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In der Kinderwunschklinik hatte sich F den Embryo einpflanzen lassen. Die einige Monate später geborene Tochter T war bei Erbfall erbfähig.

Ja, in der Tat!

Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren (fingierte Rechtsfähigkeit des nasciturus, § 1923 Abs. 2 BGB). Mit Blick auf das Kindeswohl gewährt der Gesetzgeber den erbrechtlichen Schutz auch dem im Zeitpunkt des Erbfalls gezeugten Kind.

2. In der Klinik war erst die Befruchtung im Glas erfolgt. Nach dem Unfall wurde der Embryo eingepflanzt. T war bei Erbfall nach dem Gesetz erbfähig.

Nein!

Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren (fingierte Rechtsfähigkeit des nasciturus, § 1923 Abs. 2 BGB). Fraglich ist, ob die Befruchtung im Glas (lat. In-vitro-Fertilisation) unter „Zeugung“ im Sinne des § 1923 Abs. 2 BGB fällt. Diese Methode existierte bei Entstehung des BGB noch nicht, der Gesetzgeber konnte sie nicht voraussehen. Er ging davon aus, dass es nach dem Tod des Vaters zu einer Zeugung durch diesen nicht mehr kommen kann. Es besteht eine Gesetzeslücke.

3. Es existieren Argumente für eine Erbfähigkeit der bei Erbfall noch nicht eingepflanzten T.

Genau, so ist das!

Gegen die Erbfähigkeit spricht die Rechtssicherheit. Für die Erbfähigkeit spricht das Kindeswohl. Das aus einer in-vitro-Befruchtung entstandene Kind hat das gleiche Interesse am Nachlass des Vaters (Art. 3 GG). Mit der Nacherbfolge hat der Gesetzgeber außerdem eine Konstruktion erfunden, wo ein bei Erbfall noch nicht Gezeugter in den Genuss der Erbschaft kommen kann (§ 2101 BGB). Die Gesetzeslücke betrifft eine (wohl) mit § 1923 Abs. 2 BGB vergleichbare Interessenlage, sodass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zugunsten der T in Betracht kommt.

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YUK

Yuki

26.5.2021, 17:12:25

Ist das dann ein sog. "nondum conceptus"?

Tigerwitsch

Tigerwitsch

26.5.2021, 18:20:39

Als „nondum conceptus“ bezeichnet man den menschlichen Embryo in der Phase vor der Nidation, also der Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutterschleimhaut. Bereits der nondum conceptus ist partiell rechtsfähig, insbesondere wird er bereits deliktsrechtlich geschützt. Im vorliegenden Fall werden ja zwei Konstellationen geschildert und differenziert: Frage 1 - Nidation ist bereits erfolgt: nasciturus - Erbfähigkeit (+), § 1923 Abs. 2 BGB Frage 2 - Nidation noch nicht erfolgt: nondum conceptus - (Teil-)Erbfähigkeit, vgl. nur §§ 2101, 2106 Abs. 2, 2178 BGB.

IUS

iustus

30.7.2021, 22:47:51

Kann man nicht auch auf die Nidation abstellen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.12.2021, 13:00:25

Hallo iustus, sobald die Nidation (=Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutterschleimhaut) erfolgt ist, kann man unproblematisch die Erbfähigkeit annehmen (Frage 1). Frage 2 stellt dagegen eine Abwandlung dar (keine Nidation, sondern nur in-vitro Befruchtung). Hier fehlt es an einer Regelung, weswegen man hier offen in beide Richtungen argumentieren kann. Beste Grüße, Lukas - für das


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