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Jurafuchs

A ist Mitglied einer alchemistischen Vereinigung. Bei einem Experiment verunglückt er tödlich. Auf seinem Bankkonto befinden sich zu diesem Zeitpunkt €10.000. A hat aber auch ein Darlehen in Höhe von €20.000. Erbe des A ist E.

Einordnung des Falls

Vererblichkeit – Einstiegsfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit dem Tod des A ist das Bankguthaben (=Auszahlungsanspruch gegen die Bank) des A auf E übergegangen.

Ja, in der Tat!

Nach dem Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB) geht das Vermögen des Erblassers mit dessen Tod als Ganzes auf den Erben über. Das Bankguthaben befand sich im Vermögen des A und ist als Teil der Erbschaft auf E übergegangen.

2. E kann die Erbschaft für die Darlehensverbindlichkeit ausschlagen und nur das Bankguthaben annehmen.

Nein!

Mit dem Tod eines Menschen geht das Vermögen als Ganzes und damit sämtliche vererblichen Rechtsbeziehungen auf den Erben über. Inhalt der Erbschaft sind somit auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Die Darlehensverbindlichkeit stellt einen Teil der Erbschaft dar. Da diese nur als Ganzes auf den Erben übergeht, kann A nicht das Darlehen ausschlagen und das Bankguthaben annehmen. Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten ergibt sich auch aus § 1967 Abs. 1 BGB.

3. E ist durch den Erbfall nun Mitglied in der exklusiven alchemistischen Vereinigung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nur die vererblichen Rechtsbeziehungen gehen auf den Erben über. In der Regel sind nur die vermögensbezogenen Rechtsbeziehungen vererblich. Für den Verein ist die Unvererblichkeit der Mitgliedschaft in § 38 S. 1 Alt. 2 BGB geregelt. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung stellt eine persönlichkeitsbezogene und keine vermögensbezogene Rechtsbeziehung dar. Die Mitgliedschaft ist daher nicht vererblich.

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LCM33

lcm334

12.1.2023, 08:59:32

Das richtet sich dann nach § 38 I Alt 2. BGB, oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.1.2023, 12:19:05

Hall lcm334, genau richtig. Wir haben das in der Aufgabe noch ergänzt :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Jonas22

Jonas22

19.5.2024, 19:58:18

„MAßSTAB Nur die vererblichen Rechtsbeziehungen gehen auf den Erben über. In der Regel sind nur die vermögensbezogenen Rechtsbeziehungen vererblich. Für den Verein ist die Unvererblichkeit der Mitgliedschaft in § 38 Abs. 1 Alt. 2 BGB geregelt.“ § 38 BGB hat keine Absätze, sondern nur zwei Sätze.

Jonas22

Jonas22

19.5.2024, 19:58:18

„MAßSTAB Nur die vererblichen Rechtsbeziehungen gehen auf den Erben über. In der Regel sind nur die vermögensbezogenen Rechtsbeziehungen vererblich. Für den Verein ist die Unvererblichkeit der Mitgliedschaft in § 38 Abs. 1 Alt. 2 BGB geregelt.“ § 38 BGB hat keine Absätze, sondern nur zwei Sätze.

Jonas22

Jonas22

19.5.2024, 19:58:18

„MAßSTAB Nur die vererblichen Rechtsbeziehungen gehen auf den Erben über. In der Regel sind nur die vermögensbezogenen Rechtsbeziehungen vererblich. Für den Verein ist die Unvererblichkeit der Mitgliedschaft in § 38 Abs. 1 Alt. 2 BGB geregelt.“ § 38 BGB hat keine Absätze, sondern nur zwei Sätze.

Jonas22

Jonas22

19.5.2024, 19:58:18

„MAßSTAB Nur die vererblichen Rechtsbeziehungen gehen auf den Erben über. In der Regel sind nur die vermögensbezogenen Rechtsbeziehungen vererblich. Für den Verein ist die Unvererblichkeit der Mitgliedschaft in § 38 Abs. 1 Alt. 2 BGB geregelt.“ § 38 BGB hat keine Absätze, sondern nur zwei Sätze.

Jonas22

Jonas22

19.5.2024, 19:58:18

„MAßSTAB Nur die vererblichen Rechtsbeziehungen gehen auf den Erben über. In der Regel sind nur die vermögensbezogenen Rechtsbeziehungen vererblich. Für den Verein ist die Unvererblichkeit der Mitgliedschaft in § 38 Abs. 1 Alt. 2 BGB geregelt.“ § 38 BGB hat keine Absätze, sondern nur zwei Sätze.


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