Vererblichkeit – Einstiegsfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist Mitglied einer alchemistischen Vereinigung. Bei einem Experiment verunglückt er tödlich. Auf seinem Bankkonto befinden sich zu diesem Zeitpunkt €10.000. A hat aber auch ein Darlehen in Höhe von €20.000. Erbe des A ist E.
Diesen Fall lösen 93,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vererblichkeit – Einstiegsfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit dem Tod des A ist das Bankguthaben (=Auszahlungsanspruch gegen die Bank) des A auf E übergegangen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. E kann die Erbschaft für die Darlehensverbindlichkeit ausschlagen und nur das Bankguthaben annehmen.
Nein!
3. E ist durch den Erbfall nun Mitglied in der exklusiven alchemistischen Vereinigung.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lcm334
12.1.2023, 08:59:32
Das richtet sich dann nach § 38 I Alt 2. BGB, oder?
Nora Mommsen
13.1.2023, 12:19:05
Hall lcm334, genau richtig. Wir haben das in der Aufgabe noch ergänzt :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Jonas22
19.5.2024, 19:58:18
„MAßSTAB Nur die vererblichen Rechtsbeziehungen gehen auf den Erben über. In der Regel sind nur die vermögensbezogenen Rechtsbeziehungen vererblich. Für den Verein ist die Unvererblichkeit der Mitgliedschaft in § 38 Abs. 1 Alt. 2 BGB geregelt.“ § 38 BGB hat keine Absätze, sondern nur zwei Sätze.
Jonas22
19.5.2024, 19:58:18
„MAßSTAB Nur die vererblichen Rechtsbeziehungen gehen auf den Erben über. In der Regel sind nur die vermögensbezogenen Rechtsbeziehungen vererblich. Für den Verein ist die Unvererblichkeit der Mitgliedschaft in § 38 Abs. 1 Alt. 2 BGB geregelt.“ § 38 BGB hat keine Absätze, sondern nur zwei Sätze.
Jonas22
19.5.2024, 19:58:18
„MAßSTAB Nur die vererblichen Rechtsbeziehungen gehen auf den Erben über. In der Regel sind nur die vermögensbezogenen Rechtsbeziehungen vererblich. Für den Verein ist die Unvererblichkeit der Mitgliedschaft in § 38 Abs. 1 Alt. 2 BGB geregelt.“ § 38 BGB hat keine Absätze, sondern nur zwei Sätze.
Jonas22
19.5.2024, 19:58:18
„MAßSTAB Nur die vererblichen Rechtsbeziehungen gehen auf den Erben über. In der Regel sind nur die vermögensbezogenen Rechtsbeziehungen vererblich. Für den Verein ist die Unvererblichkeit der Mitgliedschaft in § 38 Abs. 1 Alt. 2 BGB geregelt.“ § 38 BGB hat keine Absätze, sondern nur zwei Sätze.