(Fall) Erbfähigkeit - Lebende Person
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T setzt seinen Freund N testamentarisch zu seinem Erben ein. Beide verunglücken wenig später bei einer gemeinsamen Spritztour tödlich. Die Todeszeitpunkte sind nicht feststellbar.
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Einordnung des Falls
(Fall) Erbfähigkeit - Lebende Person
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Vermögen geht auf Ns Erben über.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. N überlebt T um Minuten. Über Ts Vermögen freut sich der Erbe des N.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tim
4.7.2023, 21:02:18
Müssten bei der letzen Frage/Aussage - solange auch hier der eigentliche Sachverhalt noch eine Rolle spielen soll - nicht auch die gesetzlichen Erben des N zum Zuge kommen, da der Zeitpunkt des Todes lt. SV ja weiterhin nicht festgestellt werden kann und gem. § 11 VerschG vermuten wird sie seien zum gleichen Zeitpunkt gestorben?
kithorx
31.8.2023, 15:54:14
Naja, die letzte Frage geht davon aus, dass N den T überlebt. Diese Aussage setzt denklogisch voraus, dass der Zeitpunkt von Ns Tod festgestellt werden kann.