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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T setzt seinen Freund N testamentarisch zu seinem Erben ein. Beide verunglücken wenig später bei einer gemeinsamen Spritztour tödlich. Die Todeszeitpunkte sind nicht feststellbar.

Einordnung des Falls

(Fall) Erbfähigkeit - Lebende Person

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ts Vermögen geht auf Ns Erben über.

Nein, das trifft nicht zu!

Erbfähigkeit ist die Fähigkeit, Erbe zu sein. Da im Zeitpunkt des Todes des Erblassers dessen Rechte und Pflichten auf den Erben übergehen sollen, muss dieser zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtsfähig sein. Kann nicht festgestellt werden, wer wen überlebt hat, wird der gleichzeitige Tod vermutet (§ 11 VerschG).N lebte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr und konnte daher nicht Erbe werden (§ 1923 Abs. 1 BGB). Ts Vermögen geht im Wege der gesetzlichen Erbfolge auf Ts gesetzlichen Erben über.

2. N überlebt T um Minuten. Über Ts Vermögen freut sich der Erbe des N.

Ja!

Erbfähigkeit ist die Fähigkeit, Erbe zu sein. Da im Zeitpunkt des Todes des Erblassers dessen Rechte und Pflichten auf den Erben übergehen sollen, muss dieser zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtsfähig sein. N ist rechtsfähig (§ 1 BGB) und lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1 BGB). Daher ist N (gerade noch) erbfähig. Das Vermögen des T geht zu dessen Todeszeitpunkt ipso iure auf seinen Erben N über, zum Todeszeitpunkt des N wiederum auf dessen Erben (Universalsukzession, § 1922 Abs. 1 BGB).

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Tim

Tim

4.7.2023, 21:02:18

Müssten bei der letzen Frage/Aussage - solange auch hier der eigentliche Sachverhalt noch eine Rolle spielen soll - nicht auch die gesetzlichen Erben des N zum Zuge kommen, da der Zeitpunkt des Todes lt. SV ja weiterhin nicht festgestellt werden kann und gem. § 11 VerschG vermuten wird sie seien zum gleichen Zeitpunkt gestorben?

KI

kithorx

31.8.2023, 15:54:14

Naja, die letzte Frage geht davon aus, dass N den T überlebt. Diese Aussage setzt denklogisch voraus, dass der Zeitpunkt von Ns Tod festgestellt werden kann.


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