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Verfassungswidrigkeit von § 217 StGB / Verfassungsmäßigkeit des begleiteten Suizids

Verfassungswidrigkeit von § 217 StGB / Verfassungsmäßigkeit des begleiteten Suizids

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S will Suizidhilfe in Anspruch nehmen. Ärztin A will Suizidhilfe leisten und Rechtsanwältin R ihre Mandanten zu diesbezüglichen Rechtsfragen beraten. Der ehrenamtliche Verein V unterstützt bei der Suche nach Suizidhilfe. Sie alle rügen die Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB.

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Einordnung des Falls

Verfassungswidrigkeit von § 217 StGB / Verfassungsmäßigkeit des begleiteten Suizids

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 18 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In § 217 StGB ist kodifiziert, dass die geschäftsmäßige Sterbehilfe verboten ist.

Ja, in der Tat!

Die gegenwärtige Strafrechtsordnung stellt die Selbsttötung nicht unter Strafe. Deshalb ist auch die Suizidhilfe als nicht tatherrschaftliche Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung grundsätzlich straffrei (RdNr. 23). Diese Grundsätze soll § 217 StGB nicht in Frage stellen, sondern als abstraktes Gefährdungsdelikt einer gesellschaftlichen „Normalisierung“ der organisierten Form des assistieren Suizids entgegenwirken. Sanktioniert wird dabei das geschäftsmäßige Gewähren, Verschaffen oder Vermitteln einer Gelegenheit zur Selbsttötung (vgl. BT-Drs. 18/5373).
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2. Die Verfassungsbeschwerde des S ist unzulässig, da er nicht Normadressat des § 217 StGB ist und damit die Beschwerdebefugnis fehlt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).

Nein!

Beschwerdebefugt ist, wer hinreichend substantiiert die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung behauptet sowie selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). S ist nicht Adressat der Norm. BVerfG: Eine eigene Betroffenheit liege aber auch dann vor, wenn eine an Dritte gerichtete Vorschrift den Beschwerdeführer nicht nur reflexartig, sondern in rechtlich erheblicher Weise berührt. Vor diesem Hintergrund sei S beschwerdebefugt, denn das an Dritte gerichtete Verbot des § 217 StGB wirke für S wie ein unmittelbar an ihn gerichteter Gesetzesbefehl (RdNr. 195f.). Die Verfassungsbeschwerde des S ist damit zulässig.

3. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

Genau, so ist das!

BVerfG: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) umfasse auch das selbstbestimmte Sterben. Die Entscheidung, das eigene Leben zu beenden, sei von existentieller Bedeutung für die Persönlichkeit eines Menschen. Sie betreffe Grundfragen menschlichen Daseins und berühre wie keine andere Entscheidung die Identität und Individualität des Menschen. Insbesondere sei dieses Recht nicht auf bestimmte Ursachen (z.B. unheilbare Krankheit) beschränkt, denn dies liefe auf eine Bewertung der Beweggründe des Sterbewilligen und damit auf eine inhaltliche Vorbestimmung hinaus, die dem Freiheitsgedanken des Grundgesetzes widerspricht (RdNr. 209f.).

4. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und diese Hilfe ggf. in Anspruch zu nehmen.

Ja, in der Tat!

BVerfG: Gerade sterbewillige Personen sehen sich erst durch die fachkundige Hilfe kompetenter und bereitwilliger Dritter in der Lage, über den eigenen Tod zu entscheiden und ggf. einen solchen Entschluss in zumutbarer Weise umzusetzen. Die freie Persönlichkeitsentfaltung sei damit von der Mitwirkung dritter Personen abhängig. Ein Grundrecht müsse auch davor schützen, dass es nicht durch ein Verbot gegenüber Dritten, im Rahmen ihrer Freiheit Unterstützung anzubieten, beschränkt wird (RdNr. 213).

5. § 217 StGB greift in das APR (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des S ein .

Ja!

BVerfG: Hier handle es sich um einen mittelbaren Grundrechtseingriff. § 217 StGB richte sich zwar nicht unmittelbar gegen S, mache es ihm aber faktisch unmöglich, seinen Selbsttötungsentschluss zu realisieren. Diese Beeinträchtigung sei auch keine reflexartige Folge eines anderen Zielen dienenden Gesetzes, sondern sei von der Zweckrichtung des Gesetzes bewusst umfasst. § 217 StGB begründe aufgrund seiner Zielsetzung und seiner mittelbar-faktischen Auswirkungen somit auch einen Eingriff gegenüber dem sterbewilligen S (RdNr. 214ff.).

6. Eingriffe in das APR (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage.

Genau, so ist das!

BVerfG: Der Einzelne müsse staatliche Eingriffe in das APR hinnehmen, wenn sie im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) sei damit am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen. Ein grundrechtseinschränkendes Gesetz muss geeignet und erforderlich sein, um die von ihm verfolgten legitimen Zwecke zu erreichen, und die Einschränkung des jeweiligen Grundrechts muss hierzu in angemessenem Verhältnis stehen (RdNr. 221, 223).

7. Das Verbot in § 217 StGB dient einem legitimen Zweck, indem es die Selbstbestimmung des Einzelnen über sein Leben und damit das Leben als solches schützt.

Ja, in der Tat!

§ 217 StGB soll nach dem gesetzgeberischen Willen geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe verhindern, um die Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Leben zu schützen. Insbesondere alte und kranke Menschen könnten sich durch geschäftsmäßige, Normalität suggerierende Angebote zur Selbsttötung verleiten lassen (vgl. BT-Drs. 18/5373). BVerfG: Dies sei ein legitimer Zweck, da eine verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Staates besteht, die Autonomie des Einzelnen bei der Entscheidung über die Beendigung des eigenen Lebens und hierdurch das Leben als solches zu schützen (Art. 1 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) (RdNr. 227ff.).

8. Die Regelung des § 217 StGB ist geeignet, diesen legitimen Zweck zu erreichen.

Ja!

BVerfG: Die Strafnorm des § 217 StGB sei grundsätzlich ein geeignetes Instrument, denn ein strafbewehrtes Verbot gefahrträchtiger Handlungsweisen könne den erstrebten Rechtsgüterschutz zumindest fördern. Die Eignung werde insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 217 StGB im Einzelfall durch eine grenzüberschreitende Organisation der Suizidhilfe umgangen werden könnte. Die Straffreiheit geschäftsmäßiger Suizidhilfe im Ausland sei Folge der begrenzten Regelungshoheit des deutschen Gesetzgebers und könne die generelle Eignung des § 217 StGB zum Schutz der Selbstbestimmung und des Lebens nicht entkräften (RdNr. 260, 262).

9. Die Regelung des § 217 StGB ist auch erforderlich und angemessen.

Nein, das ist nicht der Fall!

BVerfG: § 217 StGB sei jedenfalls nicht angemessen. Der legitime Einsatz des Strafrechts zum Schutz des Einzelnen finde seine Grenze dort, wo die freie Entscheidung nicht mehr geschützt, sondern unmöglich gemacht wird. Durch § 217 StGB werde das Recht auf Selbsttötung in weiten Teilen faktisch entleert. Nicht-geschäftsmäßige Suizidhilfe, bestehende Angebote der Palliativmedizin und die Verfügbarkeit ausländischer Suizidangebote können die von § 217 StGB ausgehende Einschränkung des APR nicht kompensieren. Ein Verweis auf diese Alternativen sei mit der existenziellen Bedeutung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben unvereinbar (RdNr. 264ff.).

10. Die Verfassungsbeschwerde des S ist begründet.

Ja, in der Tat!

Richtig – das Verbot des § 217 StGB stellt einen Eingriff in das Recht des S auf selbstbestimmtes Sterben (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) dar. Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt, denn die Regelung in § 217 StGB ist nicht angemessen und genügt somit nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Diese Bewertung entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des EGMR zur EMRK, die bei der konventionskonformen Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes heranzuziehen sind (RdNr. 302ff.).

11. Eine als Teil der beruflichen Tätigkeit erbrachte Suizidhilfe ist vom Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ausgenommen, da nur erlaubte Tätigkeiten geschützt werden.

Nein!

Ein „Beruf“ (Art. 12 Abs. 1 GG) ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient. BVerfG: Dies umfasse auch die berufliche Suizidhilfe, denn der Gewährleistungsgehalt der verfassungsrechtlichen Berufsfreiheit könne nicht durch das einfachgesetzliche Verbot in § 217 StGB bestimmt werden. Eine Schutzbereichsbegrenzung komme allenfalls dann in Betracht, wenn eine Tätigkeit aufgrund ihrer Sozialschädlichkeit schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen ist und daher schlechthin nicht am Schutz der Berufsfreiheit teilhaben kann. Dies treffe auf die Suizidhilfe nicht zu (RdNr. 311f.).

12. Die Regelung des § 217 StGB greift in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) von A und R ein.

Genau, so ist das!

BVerfG: Durch das Verbot in § 217 StGB werde A und R unter Strafandrohung untersagt, im Rahmen ihrer ärztlichen bzw. anwaltlichen Berufsausübung geschäftsmäßig Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren, zu verschaffen oder zu vermitteln (RdNr. 310). A und R werden von dem Verbot des § 217 StGB unmittelbar adressiert, sodass ein Eingriff in deren Berufsfreiheit hier zu bejahen ist.

13. Der Eingriff in die Berufsfreiheit von A und R (Art. 12 Abs. 1 GG) ist gerechtfertigt.

Nein, das trifft nicht zu!

BVerfG: § 217 StGB verstoße aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit dem APR von Sterbewilligen gegen objektives Verfassungsrecht und sei deshalb auch gegenüber unmittelbaren Normadressaten nichtig. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben sei tatsächlich sowie rechtlich davon abhängig, dass Dritte Gelegenheit zur Selbsttötung gewähren dürfen. In Fällen derartiger rechtlicher Abhängigkeit bestehe ein „funktionaler Zusammenhang“ zwischen den Grundrechtspositionen der Beteiligten. Dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben korrespondiere daher ein entsprechend weitreichender grundrechtlicher Schutz des Handelns von Suizidassistenten (RdNr. 331).

14. A und R sind darüber hinaus auch in ihrer Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 Var. 2 GG) betroffen, da sie die Suizidhilfe für moralisch richtig und zweckmäßig halten.

Nein!

Die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 Var. 2 GG) schützt nicht jede relative Entscheidung über die Zweckmäßigkeit menschlichen Verhaltens, sondern nur die ernste sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Die bloße Gewissensentscheidung von A und R zur Gewährung von Suizidhilfe, die als solche auch nicht von einer Wiederholungsabsicht getragen ist, sei aber keine geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung und daher nicht von § 217 Abs. 1 StGB erfasst (RdNr. 309).

15. Der ehrenamtliche Sterbehilfeverein V kann sich vorliegend auf den Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berufen.

Nein, das ist nicht der Fall!

BVerfG: Der Schutz der Berufsfreiheit sei seinem Wesen nach (Art. 19 Abs. 3 GG) grundsätzlich auch auf juristische Personen des Privatrechts und damit auf Vereine anwendbar. Die Berufsfreiheit schütze Vereine jedoch nur insoweit, als sie eine eigenunternehmerische Tätigkeit ausüben, die Erwerbszwecken dient und über den vereinsinternen Bereich hinausgeht. Dies treffe auf V nicht zu, denn die angebotene Suizidbegleitung sei von den gemeinsamen Überzeugungen der Vereinsmitglieder und dem Vereinszweck getragen (RdNr. 319ff.). Die von V angebotene Suizidhilfe sei damit keine berufliche Tätigkeit im Sinne der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

16. V ist durch das Verbot in § 217 StGB in seinem kollektiven Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) verletzt.

Nein, das trifft nicht zu!

BVerfG: Der persönliche Schutzbereich sei eröffnet, da Art. 9 Abs. 1 GG auch die kollektive Vereinigungsfreiheit – ohne Rückgriff auf Art. 19 Abs. 3 GG – schütze. In sachlicher Hinsicht schütze die Vereinigungsfreiheit Gründung und Bestand eines Vereins sowie ein Recht auf Betätigung im Sinne eines Kernbereichs der Vereinstätigkeit. Dies sei aber nur im Sinne einer spezifischen Organisationsgarantie zu verstehen und nicht im Sinne einer allgemeinen Handlungs- oder Zweckverfolgungsfreiheit. § 217 StGB beeinträchtige V nicht in dessen Bestand oder Organisationsautonomie (RdNr. 324ff.).

17. V ist allerdings in ungerechtfertigter Weise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen.

Ja!

BVerfG: Dadurch, dass der Sterbehilfeverein V gezwungen wird, seine auf Erbringung bzw. Vermittlung vom Suizidhilfe gerichteten Aktivitäten einzustellen, um nicht mit den Maßgaben des § 217 StGB in Konflikt zu treten, sei V in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) betroffen. Dieser Grundrechtseingriff sei – ebenso wie bei A und R – aufgrund des Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht nicht gerechtfertigt (RdNr. 330f.).

18. Die Verfassungsbeschwerden von S, A, R und V sind begründet. § 217 StGB ist damit verfassungswidrig.

Genau, so ist das!

Richtig! Da § 217 StGB einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich ist, hat das BVerfG die Norm wegen der festgestellten Verfassungsverstöße für nichtig erklärt (§ 95 Abs. 1 S. 1 BVerfGG). Das BVerfG betont schließlich, dass daraus nicht folge, dass der Gesetzgeber sich einer Regulierung der Suizidhilfe vollständig zu enthalten habe. Ihm stehe vielmehr ein „breites Spektrum an Möglichkeiten offen“, z.B. gesetzliche Aufklärungs- und Wartepflichten, Erlaubnisvorbehalte oder Verbote für besonders gefahrträchtige Erscheinungsformen der Suizidhilfe (RdNr. 337ff.).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

29.5.2020, 18:08:21

Frage 1: (...) Sterbehilfe (2

17 StGB

) "IST" verboten, muss geändert werden. Denn seit das BVerfG die Norm für nichtig erkannt hat, müsste die Frage mit Nein beantwortet werden.

TR

Tr(u)mpeltier

29.5.2020, 19:55:33

Dem würde ich zustimmen. Da dies aber natürlich die darauffolgenden Fragen etwas sinnlos erscheinen lässt, wäre vielleicht folgende Krücke denkbar: "In §217 ist kodifiziert, dass die geschaftsmäßige Sterbehilfe verboten ist". Dann würde man sich die Frage nach der Nichtigkeit noch offen lassen.

Marilena

Marilena

1.7.2020, 14:19:29

Danke für Eure Hinweise! Habe entsprechend Deinem Vorschlag eine Korrektur vorgenommen, Tr(u)mpeltier. ;)

RAP

Raphaeljura

12.11.2023, 22:53:32

Wenn man den Ausfuehrungen folgt, ist zwar eine Regulierung moeglich aber kein Verbot. Wird es dann ersatzlos gestrichen oder nur modifiziert?

DerChristoph

DerChristoph

1.8.2024, 18:50:45

Die unmittelbare Folge ist die Nichtigkeit der Norm, d.h., dass sie für die Gerichte unanwendbar ist. Eine etwaige Nachfolgeregelung müsste durch den Gesetzgeber erlassen werden, was bislang nicht geschehen ist.


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