Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Die Rechtsverordnung
Fall 2: Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage (Art. 80 GG)
Fall 2: Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage (Art. 80 GG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die bayerische Landesregierung erlässt im Sommer 2021 eine Verordnung zum Corona-Infektionsschutz, wonach sich - trotz stark gesunkener Infektionszahlen - nur zwei Haushalte gleichzeitig treffen dürfen. L zweifelt an, dass die Verordnung aufgrund einer hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung ergangen ist.
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Einordnung des Falls
Fall 2: Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage (Art. 80 GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ls Bedenken betreffen die Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verordnung beruht auf der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG i.V.m. §§ 28, 28a IfSG. Diese müsste rechtmäßig sein.
Ja, in der Tat!
3. Ist die Verordnungsermächtigung formell rechtswidrig?
Nein!
4. Die Verordnungsermächtigung müsste in materieller Hinsicht vor allem den Vorgaben aus Art. 80 Abs. 1 GG genügen.
Genau, so ist das!
5. Die § 32 IfSG i.V.m. §§ 28, 28a Abs. 1 Nr. 4 IfSG genügen den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz und sind auch im Übrigen materiell verfassungskonform. Die Verordnungsermächtigung ist rechtmäßig.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
InDubioProsecco
15.5.2023, 16:14:56
Zu diesem Thema habe ich mich immer gefragt: Liegt hier nicht ein evidenter Verstoß gegen den Wesentlich-/Parlamentsvorbehalt vor? Mag ja sein, dass den formellen Anforderungen und auch den materiellen Anforderungen von Art. 80 GG genügt ist. Trotzdem wird der Exekutive die Regelung von für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen überlassen; darüber hinaus sind überragend wichtige Grundrechte betroffen. M. E sollte die Verordnungsermächtigung daher wegen eines Verstoßes gegen das Demokratieprinzip materiell verfassungswidrig sein.
lennart20
29.5.2023, 18:28:30
Gute Überlegung
CR7
11.8.2024, 16:51:23
Das war ja das, was die FDP, insbesondere Lindner immer in den Regierungserklärungen gemeint haben, nämlich, dass diese Entscheidungen (die aufgrund der Verordnungsermächtigung getroffen wurden) wieder ins Parlament gehören würden.
Johannes Nebe
5.9.2023, 10:19:24
Ihr erwähnt hier das Zitiergebot gem. Art. 19 I 2 GG zur Nennung der Grundrechtseinschränkung. Didaktisch wäre es vielleicht sinnvoll, auch (oder zur Abgrenzung) auf das andere Zitiergebot gem. Art. 80 I 3 GG hinzuweisen.
Sassun
29.10.2024, 11:07:27
Inwiefern sind die Landesverfassungen in die Prüfung einzubauen? Am Beispiel von Art. 107 Hessische Verfassung, wäre ich von einer Zuständigkeitsregelung im Rahmen der formellen RMK ausgegangen.