Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Die Rechtsverordnung
Fall 4: Verstoß gegen Wesentlichkeitstheorie (Kampfhundeverordnung)
Fall 4: Verstoß gegen Wesentlichkeitstheorie (Kampfhundeverordnung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Berliner Landesregierung erlässt eine Verordnung, wonach Hunde, die als „Kampfhunde“ eingestuft werden, nicht gezüchtet werden dürfen. Die Regierung stützt den Erlass der Kampfhundeverordnung auf § 55 ASOG Bln. Hundehalterin H hält das für rechtswidrig.
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Einordnung des Falls
Fall 4: Verstoß gegen Wesentlichkeitstheorie (Kampfhundeverordnung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kampfhundeverordnung kann nur rechtmäßig sein, wenn die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zu Erlass der Rechtsverordnung rechtmäßig ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist der Erlass der Kampfhundeverordnung vom Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage § 55 ASOG Bln gedeckt?
Ja, in der Tat!
3. Hält die Ermächtigungsgrundlage im vorliegenden Fall auch alle sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben ein?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Reus04
2.5.2023, 11:16:03
Warum wird hier das Zitiergebot oder der Bestimmtheitsgrundsatz nicht erwähnt?
Nora Mommsen
3.5.2023, 11:42:15
Hallo Reus04, danke für deine Frage. Das Zitiergebot wird nur in den wenigsten Fällen erwähnt, da die überwiegende Ansicht in den letzten Jahrzehnten zu der Ansicht gekommen ist, dass wenn immer jedes nur möglicherweise verletzte Grundrecht genannt wird, das jede Funktion verliert. Das Zitiergebot soll dem Gesetzgeber vor Augen führen, wie schwerwiegend die geplante Regelung ist. Wenn immer automatisch alle möglichen Normen gedankenlos zitiert werden, verliert es seinen Zweck. Der Bestimmtheitsgrundsatz steht hier hinter dem Wesentlichkeitsgebot zurück. Zudem ist der Begriff des "Kampfhundes" nicht unbestimmt, sondern vielmehr bestimmtbar danach, dass es solche Rassen sind die zum Kampf gegen andere Tiere wie Bullen oder Löwen gezüchtet und eingesetzt wurden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Patrick4219
3.2.2024, 16:10:47
Kann mir jemand kurz sagen worin der Unterschied zum Fall mit der Corona-Verordnung liegt? Ich hätte jetzt auch primär an den Bestimmtheitsgrundsatz gedacht und mich dann darauf berufen, dass vorliegend die Art der RVO nicht hinreichend bestimmt ist aber in Bezug auf die Wesentlichkeotstheprie sehe ich keinen Unterschied 🤔
CR7
11.8.2024, 17:09:11
Bei der Corona-VO hast du eine Grundrechtseinschränkung der Art. 12, Art. 14, Art 8. etc, aber zeitlich befristet. Hier wird de facto das Handeln einer ganzen Berufsgruppe dauerhaft faktisch verboten. Das ist so schwer, da muss ein formelles Gesetz her. Die materielle Rechtsnorm trägt diese Einschränkung nicht, so bestimmt sie auch sein mag.
Magnum
10.9.2024, 15:24:21
Würde die
Wesentlichkeitstheorienicht in der materiellen
Rechtmäßigkeitder erlassenen Verordnung geprüft? Insofern erfüllt die
Ermächtigungsgrundlagean sich alle Verfassungsmäßigen vorgaben, nur eben nicht in Bezug auf die spezielle Verordnung, oder? Das fand ich in der letzten Frage etwas missverständlich.
benjaminmeister
11.9.2024, 12:43:03