Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Die Rechtsverordnung
Fall 2: Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage (Art. 80 GG) nicht erfüllt
Fall 2: Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage (Art. 80 GG) nicht erfüllt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bundestag beschließt ein Gesetz zur Energiewende, wonach Deutschland aus der Kohleförderung aussteigen soll. Das Gesetz ermächtigt den Bundeswirtschaftsminister, eine Verordnung zum Ausstieg zu einem von ihm für richtig gehaltenen Zeitpunkt zu erlassen. Das Gesetz regelt, dass durch die Verordnung Rechte aus Art. 12 und 14 GG eingeschränkt werden dürfen.
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Einordnung des Falls
Fall 2: Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage (Art. 80 GG) nicht erfüllt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Bundeswirtschaftsminister kann aufgrund des Gesetzes nur eine rechtmäßige Verordnung erlassen, wenn das Ermächtigungsgesetz selbst rechtmäßig ist.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist ein formeller Fehler des Ermächtigungsgesetzes erkennbar?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Verordnungsermächtigung müsste in materieller Hinsicht vor allem den Vorgaben aus Art. 80 Abs. 1 GG genügen.
Ja, in der Tat!
4. Der Bundesminister erhält hier die Entscheidungsmacht darüber, ob und wann ein Braunkohleausstieg erfolgt. Ist das Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
17.6.2023, 09:51:20
Hi, ihr schreibt dass das Ermessen zulässig ist, wenn es sich darauf bezieht, ob der Verordnungsgeber von der Ermächtigung Gebrauch macht. Ermessen sei unzulässig, wenn es so weit geht, dass der Verordnungsgeber darüber entscheidet, ob das Gesetz überhaupt zur Anwendung kommt. Ich frage mich, wo der Unterschied liegt? Wenn der VO-Geber die Möglichkeit des Gebrauchmachens entscheiden darf, dann folgt daraus doch automatisch, dass er auch bestimmt, ob die VO überhaupt zur Anwendung kommt? Oder hab ich gerade einen Denkfehler... Danke und BG