Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Statthaftigkeit Feststellungsklage: Rechtsverhältnis aufgrund untergesetzlicher Normen

Statthaftigkeit Feststellungsklage: Rechtsverhältnis aufgrund untergesetzlicher Normen

4. April 2025

16 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Satzung der von Gemeinde G betriebenen Bibliothek wird dahingehend geändert, dass Zugang zum Lesesaal überwiegend nur noch für gegen COVID Geimpfte möglich ist. Die ungeimpfte I meint, dass für sie die Ausnahmeregelungen der Satzung gelten. Sie will gerichtlich feststellen lassen, dass sie den Lesesaal weiterhin nutzen darf.

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Einordnung des Falls

Statthaftigkeit Feststellungsklage: Rechtsverhältnis aufgrund untergesetzlicher Normen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. I begehrt die Feststellung, dass sie als Ungeimpfte weiterhin den Lesesaal benutzen kann. Statthaft ist die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO), wenn es sich hierbei um ein Rechtsverhältnis handelt.

Ja!

Die allgemeine Feststellungsklage ist statthaft, wenn das Klagebegehren auf die Feststellung des Bestehens (positive Feststellungsklage) oder Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 43 Abs. 1 Var. 1, Var. 2 VwGO) oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts festgestellt werden soll (Nichtigkeitsfeststellungsklage, § 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO). Ein Rechtsverhältnis ist die öffentlich-rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache, die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergeben.
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2. Rechtsverhältnisse können nur aufgrund formeller Gesetze entstehen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Subjektiv öffentliche Rechte und damit öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse können unter anderem unmittelbar durch Gesetz entstehen begründet, verändert oder aufgehoben werden. Das Gesetz muss nicht durch ein Parlament erlassen sein (= formelles Gesetz), ein Rechtsverhältnis kann auch aufgrund von Normen entstehen, die die Exekutive erlassen hat (= materielle Gesetze). Hier könnte ein Rechtsverhältnis durch die Satzung der Gemeinde G (= materielles Gesetz) entstanden bzw. verändert worden sein.

3. Aus der Satzung ergibt sich ein subjektives Recht für gegen Corona Geimpfte. Sie schränkt gleichzeitig die Rechte der Umgeimpften ein.

Ja, in der Tat!

Öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse werden nach einhelliger Ansicht durch subjektive öffentliche Rechte des Bürgers begründet. Solche Rechte sind z.B. Ansprüche, Beherrschungs- und Gestaltungsrechte des Bürgers. Ein Rechtsverhältnis entsteht auch dann, wenn die Norm ein bestehendes Recht aufhebt oder einschränkt. Die Satzung der G begründet einen Anspruch auf Benutzung des Lesesaals unter der Bedingung der Impfung. Umgeimpfte können den Saal nur benutzen, wenn eine Ausnahmeregelung einschlägig ist.

4. I möchte feststellen lassen, dass sie nach der Satzung ebenfalls den Lesesaal nutzen darf. Statthaft ist die allgemeine Feststellungsklage.

Ja!

Die allgemeine Feststellungsklage ist statthaft, wenn das Klagebegehren auf die Feststellung des Bestehens (positive Feststellungsklage) eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO). I möchte feststellen lassen, dass sich aus den Ausnahmeregelungen der Satzung für sie als Ungeimpfte ein Benutzungsrecht des Lesesaals ergibt. Sie begehrt die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen ihr und G. Im Rahmen einer Klage nach § 43 VwGO kann das Gericht die Rechtmäßigkeit der einschlägigen Normen inzident überprüfen und diese ggf. unangewendet lassen (= Verwerfungskompetenz).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

7.11.2021, 18:31:19

Kann sie auch

Verpflichtungsklage

erheben? Oder ist die Zulassung in den Raum kein VA?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.11.2021, 09:54:33

Hallo Mariam, in der Tat stellt die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung auch einen Verwaltungsakt dar. Somit käme hier vorliegend auch eine

Verpflichtungsklage

in Betracht, in der I beantragt, G dazu verpflichten, sie wieder zuzulassen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LEO

Leo

1.12.2021, 16:02:38

Daran anknüpfend: Warum ist die Feststellungsklage hier nicht gem. §43 II 1 VwGO subsidiär gegenüber der

Verpflichtungsklage

?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.12.2021, 10:20:06

Hallo Leo, sehr gute Frage. Grundsätzlich hast Du völlig recht, dass die

Feststellungsklage subsidiär

zur

Verpflichtungsklage

ist. Dahinter stehen zwei Überlegungen, nämlich einmal die Prozessökonomie und zum anderen die Rechtschutzintensität. Soweit der Kläger sein Klageziel mittels Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen kann, soll er auch diese sachnäheren und effektiveren Klagearten wählen und nicht auf die weniger rechtsschutzintensive Feststellungsklage ausweichen, die keine Gestaltungswirkung entfaltet und auch keinen Vollstreckungstitel vermittelt. Zudem sollen die besonderen Voraussetzungen der Anfechtungs- und

Verpflichtungsklage

nicht durch den Rückgriff auf die Feststellungsklage unterlaufen werden (vgl. Möstl, in: BeckOK-VwGO, 59.Ed. 1.10.2021, VwGO § 43 RdNr. 21). Das gilt allerdings dann nicht, wenn die Feststellungsklage ausnahmesweise im Vergleich zu Gestaltungs- und Leistungsklagen den effektiveren Rechtsschutz bietet, insbesondere wenn eine Vielzahl von Gestaltungs- oder Leistungsklagen zu erheben wäre (BVwerwG, NVwZ 2004, 1229; NVwZ-RR 1998, 302)BVerwGE 121, 152 (156); Möstl, in: BeckOK-VwGO, 59.Ed. 1.10.2021, VwGO § 43 RdNr. 21). Mit der Feststellungsklage wird hier abschließend geklärt, ob die Ausnahmeregelung für I gilt - oder eben nicht. Die

Verpflichtungsklage

ist dagegen auf die jeweilige Zulassung gerichtet, also auf den Erlass des Zulassungsbescheides. Das bedeutet, dass I bei mehrfacher Benutzung der Bibliothek ggfs. gezwungen wäre, wiederholt Klage zu erheben. Insoweit bietet die Feststellungsklage ausnahmsweise den effektiveren Rechtsschutz, da sie die Vorfrage des Bestehens der Ausnahmetatbestände abschließend klärt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LEO

Leo

2.12.2021, 15:21:13

Das leuchtet ein, vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort! 👍

FL

Flohm

17.8.2023, 17:51:22

Ich verstehe noch nicht warum hier ein Rechtsverhältnis vorliegt?

in persona

in persona

17.8.2024, 11:00:39

+1-Push :)

AS

as.mzkw

18.9.2024, 13:40:34

Ein Rechtverhältnis besteht, wenn sich aus der Anwendung öffentlich-rechtlicher Normen auf einen konkreten Sachverhalt eine rechtliche Beziehung zwischen zwei Personen oder einer Person und einer Sache ergibt. Die Satzung der Gemeinde ist öffentlich-rechtlicher Natur. Angewendet auf den Sachverhalt - die Nutzung der Bibliothek - ergibt sich daraus das (Nicht-)Bestehen einer rechtlichen Beziehung zwischen G und I, nämlich dass I entweder ein Recht auf

Zugang

zur Bibliothek hat oder eben nicht. So in etwa hätte ich es zumindest in einer Klausur formuliert.

FABY

Faby

28.9.2024, 20:58:05

Bei dem einen Fall (ich glaube Kneipenbetreiber, der nach § 35 GewO unzuverlässig sein soll) wurde erklärt, dass die Feststellungsklage nicht statthaft ist, wenn es darum geht zu klären, ob der Tatbestand einer Norm erfüllt ist. Anknüpfend an die Frage von Flohm: Inwiefern unterscheidet sich der Fall hier? Es geht hier ja um die Frage, ob für die Klägerin der Ausnahmetatbestand für Ungeimpfte greift?

CR7

CR7

21.1.2025, 16:11:03

Der VA hat konkret-individuelle Rechtswirkung und die FK wäre hier gem. § 43 II VwGO subsidiär. Die Satzung hat als materielle Rechtsnorm eine abstrakt-generelle Wirkung im Wirkungskreis der Bibliothek (alle Nutzerinnen und Nutzer dieser). Hier ist die FK rechtsschutzintensiver, so dass die Subsidiarität nicht greift, da man mit der FK das Rechtsverhältnis in Gänze zur Überprüfung stellt, als nur den einzelnen Anspruch (also mehrere Besuche statt nur ein Besuch).

AL

Alicia99

18.8.2023, 14:39:21

Ich glaube ihr habt einen Fehler in der ersten Frage dieser Aufgabe …

L.G

L.Goldstyn

26.8.2024, 16:14:52

Was ist denn aus Deiner Sicht falsch? Viele Grüße!

HAN

hannabuma

7.2.2025, 13:02:25

Warum ist hier die Frage, ob die Klägerin eine Tatbestandsvoraussetzung (den AusnahmeTB) der Norm erfüllt oder nicht, ein Rechtsverhältnis? In einem anderen Fall war die Rede davon, dass solche

Tatsachen

fragen kein Rechtsverhältnis begründen, weil diese allein noch keine selbstständigen Rechte & Pflichten begründen? Was ist hier anders? Ich kann den Punkt nachvollziehen, dass die Feststellungsklage hier rechtsschutzintensiver ist als eine

Verpflichtungsklage

. Aber allein deswegen kann man doch nicht den Begriff des Rechtsverhältnisses anders auslegen, oder?

K.Attalla

K.Attalla

22.3.2025, 18:07:23

Schließe mich der Frage an. Finde die Antwort hier auch widersprüchlich.


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