Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Statthaftigkeit Feststellungsklage: Rechtsverhältnis aufgrund untergesetzlicher Normen (Abwandlung)

Statthaftigkeit Feststellungsklage: Rechtsverhältnis aufgrund untergesetzlicher Normen (Abwandlung)

4. April 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Satzung der von der Gemeinde G betriebenen Bibliothek wird dahingehend geändert, dass Zugang zum Lesesaal grundsätzlich nur noch für Geimpfte möglich ist. Die ungeimpfte I meint, dass sie auch weiterhin das Recht hat, den Lesesaal zu benutzen. Sie will dies verbindlich feststellen lassen.

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Einordnung des Falls

Statthaftigkeit Feststellungsklage: Rechtsverhältnis aufgrund untergesetzlicher Normen (Abwandlung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Satzung schränkt das Recht der Nutzung des Lesesaals für Ungeimpfte ein.

Genau, so ist das!

Ein Rechtsverhältnis aufgrund einer Norm kann auch dadurch entstehen, dass die Norm ein bestehendes Recht aufhebt, verändert oder einschränkt. Die Satzung der G schränkt das Recht ungeimpfter Bürger, den Lesesaal zu benutzen, ein. Diese Einschränkung ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO.
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2. I begehrt die Feststellung, dass sie als Ungeimpfte weiterhin den Lesesaal benutzen kann. Statthaft ist die Feststellungsklage

Ja, in der Tat!

Die Feststellungsklage ist unter anderem dann statthaft, wenn das Klagebegehren auf die Feststellung des Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO) gerichtet ist. I begehrt die Feststellung, dass die Einschränkungen der Satzung ihr gegenüber nicht wirken, die neue Satzung also kein Rechtsverhältnis zwischen I und G begründet. Bei der Feststellungsklage kommen häufig ganz unterschiedliche Klagebegehren in Betracht. Mit Argumenten und sauberer Arbeit mit dem Sachverhalt bist Du auf einem guten Weg!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

4.11.2021, 10:33:39

Scheint eine unabsichtliche Wiederholung zum Fall davor zu sein :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.11.2021, 10:55:40

Hallo TeamRahad, auf den ersten Blick kann einem das wie eine Wiederholung vorkommen. Es handelt sich aber tatsächlich um eine Abwandlung. Im vorangegangenen Fall will I geklärt wissen, dass für sie Ausnahmeregelungen nach der Satzung bestehen. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der Satzung hinterfragt sie dagegen nicht. In diesem Fall geht es dagegen um die Frage, ob die neue Satzung überhaupt ihr gegenüber gilt. Insoweit handelt es sich hier um ein anderes Klagebegehren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PR

Prokurist

26.10.2022, 23:36:50

Also müsste man in der Klausur hier die

Rechtmäßigkeit

der Satzung inzident prüfen? (Stichwort: heimliche Normenkontrolle?)

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

27.10.2023, 17:43:14

Die App ist goldwert und man merkt, wie viel Mühe ihr in die Aufbereitung der Fälle und die stets ausführlichen Antworten in den Kommentaren steckt. Einfach mal ein großes Lob und herzliches Danke an euch.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.10.2023, 17:56:38

Wow, vielen lieben Dank für diese schöne Feedback! Das gebe ich sehr gerne an unser Team weiter! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

HADE

HaDe

16.7.2024, 13:13:52

Wäre ivF. auch ein

Normenkontrollantrag

gem. § 47 I VwGO statthaft? (Soweit nach Bundesland zulässig). Für welches müsste man sich dann entscheiden?

Foxxy

Foxxy

23.8.2024, 18:02:01

Hallo HaDe, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

21.1.2025, 16:18:35

Ja, wenn es sich bei der Satzung der Gemeinde G um eine von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt. Im Rahmen der FK wird man aber die RMK der Satzung inzident prüfen müssen.


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