Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Einreden des Sicherungsgebers

Bei Sicherungsübereignung Sicherungsvertrag maßgeblich

Bei Sicherungsübereignung Sicherungsvertrag maßgeblich

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft bei B ein Pferd. Zur Absicherung der Kaufpreisforderung übereignet ihr Freund F an B seinen Rasenmäher. Die Forderung wird gestundet bis Ende 2023. Trotzdem will B den Rasenmäher des F bereits 2022 verwerten. Der Sicherungsvertrag regelt hierzu nichts.

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Einordnung des Falls

Bei Sicherungsübereignung Sicherungsvertrag maßgeblich

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann von B wegen der Stundung aktuell nicht in Anspruch genommen werden.

Genau, so ist das!

Eine Stundung führt dazu, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit aufgeschoben wird. Solange die Forderung noch nicht fällig ist, steht dem Schuldner eine Einrede zu. Die Forderung wird gestundet. B steht eine Einrede bis Ende 2023 zu.
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2. Der Sicherungsvertrag eröffnet dem F ausdrücklich die Möglichkeit, dem B die Stundung des K entgegenzuhalten.

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich dient der Sicherungsvertrag dazu, die Sicherungsübereignung mit der Forderung dergestalt zu verbinden, dass der Gläubiger auf das Sicherungsgut zugreifen kann, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Vorliegend fehlt eine ausdrückliche Bestimmung im Sicherungsvertrag. Ein anderes Ergebnis kann sich im Wege der Auslegung oder dem Gesetz ergeben.

3. Über § 1211 BGB analog kann F dem B die Stundung entgegenhalten.

Ja!

Für die Sicherungsübereignung fehlt es an einer gesetzlichen Regelung im HInblick auf forderungsbezogene Einreden (=planwidrige Regelungslücke). Die Sicherungsübereignung stellt ein sogenanntes verdecktes Pfandrecht dar (=vergleichbare Interessenlage). Aus diesem Grund können die Schutzvorschriften im Bereich des Pfandrechts auch parallel für die Sicherungsübereignung herangezogen werden. Auch wenn der Sicherungsvertrag keine ausdrückliche Regelung vorsieht, kann F sich zumindest über § 1211 BGB analog auf die Stundung berufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

19.9.2023, 21:36:39

Könnte man dann sagen, dass die für Grundschulden gesperrten Hypotheken-§§ quasi lex specialis sind und es eine vergleichbare Sperre im Bereich Mobiliarsicherheiten (insbesondere Pfandrecht ggü. Sicherungseigentum) nicht gibt?

LELEE

Leo Lee

23.9.2023, 18:45:48

Hallo evanici, ich verstehe zwar was du meinst, jedoch ist deine Argumentation insofern problematisch, als die Hypothekenvorschriften die für die Grundschuld gesperrt sind in der Reihenfolge vor den Grundschuldnormen kommen. Dies macht es schwierig, für den Spezialitätscharakter zu argumentieren. Denn die Sperre wird gerade durch den § 1192 I bewirkt, weshalb diese Norm eher als lex Specials ggü. den Hypothekenvorschriften anzusehen wäre :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam – Leo


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