Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Einreden des Sicherungsgebers
Bei Sicherungsübereignung Sicherungsvertrag maßgeblich
Bei Sicherungsübereignung Sicherungsvertrag maßgeblich
4. April 2025
5 Kommentare
4,5 ★ (2.405 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei B ein Pferd. Zur Absicherung der Kaufpreisforderung übereignet ihr Freund F an B seinen Rasenmäher. Die Forderung wird gestundet bis Ende 2023. Trotzdem will B den Rasenmäher des F bereits 2022 verwerten. Der Sicherungsvertrag regelt hierzu nichts.
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Einordnung des Falls
Bei Sicherungsübereignung Sicherungsvertrag maßgeblich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von B wegen der Stundung aktuell nicht in Anspruch genommen werden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Sicherungsvertrag eröffnet dem F ausdrücklich die Möglichkeit, dem B die Stundung des K entgegenzuhalten.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Über § 1211 BGB analog kann F dem B die Stundung entgegenhalten.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
19.9.2023, 21:36:39
Könnte man dann sagen, dass die für Grundschulden gesperrten Hypotheken-§§ quasi lex specialis sind und es eine vergleichbare Sperre im Bereich Mobiliarsicherheiten (insbesondere Pfandrecht ggü.
Sicherungseigentum) nicht gibt?
Leo Lee
23.9.2023, 18:45:48
Hallo evanici, ich verstehe zwar was du meinst, jedoch ist deine Argumentation insofern problematisch, als die Hypothekenvorschriften die für die Grundschuld gesperrt sind in der Reihenfolge vor den Grundschuldnormen kommen. Dies macht es schwierig, für den Spezialitätscharakter zu argumentieren. Denn die Sperre wird gerade durch den § 1192 I bewirkt, weshalb diese Norm eher als lex Specials ggü. den Hypothekenvorschriften anzusehen wäre :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam – Leo

FalkTG
20.12.2024, 18:42:35
Gilt der Einwand des § 1211 BGB analog für das
Sicherungseigentumnur schuldrechtlich oder wegen § 137 BGB auch dinglich?

G0d0fMischief
20.1.2025, 15:11:22
@[FalkTG](241044) ich würde sagen hier gilt der Einwand des § 1211 BGB sowohl schuldrechtlich als auch dinglich. Es wäre nicht einmal möglich lastenfrei nach §
936 III BGBEigentum zu erwerben, solange der Rasenmäher noch im B
esitz des F ist.
benjaminmeister
19.3.2025, 12:38:58
Diese Einrede hat keinesfalls dingliche Wirkung. Der Sicherungsnehmer ist Volleigentümer und ist im Außenverhältnis auch unbeschränkt
verfügungsbefugt. Das wird in anderen JF-Aufgaben auch erläutert.