Verwertbarkeit von Dashcam–Aufzeichnungen im Zivilprozess


mittel

Diesen Fall lösen 66,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B kollidieren mit ihren Kraftfahrzeugen. Die Beweislage ist unklar. A hat an seiner Windschutzscheibe eine Dashcam installiert, die ununterbrochen Aufzeichnungen macht. Diese Aufnahmen verstoßen gegen Datenschutzrecht. A möchte die Aufzeichnungen als Beweis in den Prozess gegen B einführen.

Einordnung des Falls

Verwertbarkeit von Dashcam–Aufzeichnungen im Zivilprozess

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Sondervorschriften des StVG (§§ 7, 18 StVG) verdrängen die allgemeine deliktische Haftung (§§ 823ff. BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Ansprüche aus dem StVG und die allgemeinen deliktischen Haftungstatbestände stehen gleichrangig nebeneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus (vgl. § 16 StVG). Allerdings bietet es sich an, in der Klausur (und Praxis) zunächst die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Bei der Halterhaftung (§ 7 StVG) handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Bei der Fahrerhaftung (§ 18 StVG) gilt zumindest eine Umkehr der Beweislast, sodass es dem Schädiger (=Fahrer) obliegt, darzulegen und zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Beide Ansprüche sind für den Verletzten damit leichter geltend zu machen, als die allgemeinen deliktischen Ansprüche (§§ 823 ff. StGB). Denn bei diesen muss der Verletzte beweisen, dass der Schädiger schuldhaft gehandelt hat.Lies Dir den Bearbeitervermerk sorgfältig durch. Wenn ein vollständiges Gutachten gefordert wird, musst Du die deliktischen Haftungstatbestände also selbst dann prüfen, wenn bereits ein Haftungstatbestand aus dem StVG einschlägig ist.

2. Anders als im Strafprozess gilt im Zivilprozess der Freibeweis.

Nein, das trifft nicht zu!

Auch im Zivilprozess gilt der Strengbeweis. Das bedeutet, dass nur die gesetzlich vorgesehenen Beweismittel zugelassen sind.Im Zivilprozess gilt der Merksatz S-A-P-U-Z. Zugelassen sind: Sachverständige (§§ 402 ff. ZPO), Augenschein (§§ 371 ff. ZPO), Partei (§§ 445 ff. ZPO), Urkunde (§§ 371 ff. ZPO) und Zeuge (§§ 373 ff. ZPO). Video-Aufzeichnungen können als Augenschein in den Zivilprozess eingeführt werden.

3. Die Dashcam-Aufnahmen des A sind im Zivilprozess verwertbar.

Ja!

Allein die rechtswidrige Erhebung von Beweismitteln führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Vielmehr ist die Verwertbarkeit im Wege einer Abwägung zu bestimmen. Die Beeinträchtigungen, die der Betroffene durch die Verwertung erleidet, sind mit den verfassungsrechtlich geschützten Positionen des Beweisführers abzuwägen.Gegen die Verwertbarkeit sprechen der Verstoß gegen das Datenschutzrecht und der mit der Verwertung einhergehende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, GG) in Form der informationellen Selbstbestimmung. Für die Verwertbarkeit spricht aber, dass B hier nur in seiner Sozialsphäre betroffen ist. B wurde bei einem für jedermann erkennbaren Verhalten gefilmt. Der Eingriff ist somit nicht schwerwiegend. Durch die Verwertung wird zudem einer sonst gegebenen Beweisnot des A entgegenwirkt. A hat ein aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitetes Interesse an einer wirksamen Rechtspflege und einer materiell richtigen Entscheidung sowie einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Auch sind gesetzliche Wertungen zu berücksichtigen, aus denen ein hohes Beweisinteresse des Geschädigten folgt (§ 142 StGB). Damit überwiegen in der Abwägung die Argumente für eine Verwertung.

Jurafuchs kostenlos testen


PPAA

Philipp Paasch

1.8.2022, 23:58:40

Kurz und knackig dieses Mal, auch gut. 😊👍

Isabell

Isabell

16.5.2023, 15:43:38

Ich mag hier den sehr knackigen Satz des BAG aus 2018: "Datenschutz ist nicht Tatenschutz".


© Jurafuchs 2024