Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Versammlungsfreiheit nicht rechtsfähiger Vereinigungen
Versammlungsfreiheit nicht rechtsfähiger Vereinigungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die seit 1980 monatlich tagende, nicht rechtsfähige Vereinigung "Aktionseinheit gegen den NATO-Nachrüstungsbeschluss" A meldet bei der Stadt S eine Demonstration gegen den Jahrestag des NATO-Nachrüstungsbeschlusses an. S verbietet die Demonstration.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Versammlungsfreiheit nicht rechtsfähiger Vereinigungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Inländische juristische Personen sowie Personenvereinigungen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei den inländischen juristischen Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts kommt es auf die Rechtsfähigkeit im Sinne des Zivilrechts an.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Bei nicht rechtsfähigen Vereinigungen ist eine gewisse binnenorganisatorische Struktur und eine gewisse Dauer der Vereinigung erforderlich.
Ja!
4. Die Versammlungsfreiheit kann kollektiv ausgeübt werden.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Luka R.
19.10.2019, 09:28:24
Was ist mit " natürlichen Eigenschaften der menschen " Gemeint ?
JFM
6.11.2019, 08:11:14
Damit ist beispielsweise das Geschlecht gemeint. Eben jene Eigenschaften, die nur natürlichen Personen zugerechnet werden können.
Wendelin Neubert
15.11.2019, 21:42:52
Ganz genau! Es geht um Eigenschaften, die nur Menschen qua ihres Mensch-Seins innehaben können. Neben Geschlecht zählen dazu etwa die physische Existenz (also die
RechtsgüterLeben und körperliche Unversehrtheit), Würde oder Persönlichkeit. Entsprechend sind auch bestimmte Rechte, die an die natürlichen Eigenschaften des Menschen anknüpfen, von Art. 19 Abs. 3 GG nicht erfasst (etwa Freiheit der Person, das Recht auf Ehe und Familie, das Elternrecht oder das Asylrecht).