Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Versammlungsfreiheit nicht rechtsfähiger Vereinigungen
Versammlungsfreiheit nicht rechtsfähiger Vereinigungen
12. April 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (47.043 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die seit 1980 monatlich tagende, nicht rechtsfähige Vereinigung „Aktionseinheit gegen den NATO-Nachrüstungsbeschluss“ (A) meldet bei der Stadt S eine Demonstration gegen den Jahrestag des NATO-Nachrüstungsbeschlusses an. S verbietet die Demonstration.
Diesen Fall lösen 88,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Versammlungsfreiheit nicht rechtsfähiger Vereinigungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Inländische juristische Personen sowie Personenvereinigungen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei den inländischen juristischen Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts kommt es auf die Rechtsfähigkeit im Sinne des Zivilrechts an.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Bei nicht rechtsfähigen Vereinigungen ist eine gewisse binnenorganisatorische Struktur und eine gewisse Dauer der Vereinigung erforderlich.
Ja!
4. Die Versammlungsfreiheit kann kollektiv ausgeübt werden.
Genau, so ist das!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Luka R.
19.10.2019, 09:28:24
Was ist mit " natürlichen Eigenschaften der menschen " Gemeint ?
JFM
6.11.2019, 08:11:14
Damit ist beispielsweise das Geschlecht gemeint. Eben jene Eigenschaften, die nur natürlichen Personen zugerechnet werden können.

Wendelin Neubert
15.11.2019, 21:42:52
Ganz genau! Es geht um Eigenschaften, die nur Menschen qua ihres Mensch-Seins innehaben können. Neben Geschlecht zählen dazu etwa die physische Existenz (also die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit), Würde oder Persönlichkeit. Entsprechend sind auch bestimmte Rechte, die an die natürlichen Eigenschaften des Menschen anknüpfen, von Art. 19 Abs. 3 GG nicht erfasst (etwa Freiheit der Person, das Recht auf Ehe und Familie, das Elternrecht oder das Asylrecht).

NatürlichBlond
22.1.2025, 12:19:22
Hi zusammen, ich finde die Definition hier sehr wenig aussagekräftig. Im Prinzip steht da "Die Vereinigung ist auf eine gewisse Dauer angelegt, wenn sie auf eine gewisse Dauer angelegt ist". Ließe sich das vielleicht anders im Kurs anlegen? Viele Grüße

Cosmonaut
16.2.2025, 14:28:01
@[NatürlichBlond](272836) Da triffst du den Nagel natürlich auf den Kopf; versuche dich trotzdem einmal der Definition von ihrem Telos her zu nähern: Warum will die Rspr. also Vereinigungen, die nicht einmal rechtsfähig sind, gewissermaßen erleichtert staatlichem Zugriff aussetzen? Eine Bejahung der Grundrechtsberechtigung würde dem Subjekt umfassenden Schutz gegen staatliches Handeln eröffnen. Aufgrund der Privatautonomie und Vereinigungsfreiheit steht es zudem jedem Interessenverbund frei, sich vereinsrechtlich (eV) zu organisieren und so (bei entsprechenden Art. 8 Vorhaben) schon „kraft Rechtsform“ in den SB der GR zu fallen. Dieser Mittel würden sich einzig solche Akteure nicht bedienen, die nicht langfristig organisiert und interessenorientiert, sondern spontan, einzelfallbezogen und ergebnisorientiert (etwa aus unredlichen „Verhinderungs-“ oder „Störungsmotiven“) agieren würden. Das Element der Dauerhaftigkeit bedingt also eine gewisse materielle Aufrichtigkeit der verfolgten Motive von (Interessen-)Vereinigungen. Zurück also zu der Definition des Elements „auf gewisse Dauer angelegt“: Im Lichte des oben Gesagten bietet sich also eine negative Definition zur weiteren Eingrenzung bei Bedarf an: "Die Vereinigung ist auf eine gewisse Dauer angelegt, wenn ihr Bestand nicht nur vorübergehender, spontaner oder einzelfallbezogener Natur ist.“ LG

NatürlichBlond
17.2.2025, 13:50:24
Hi @[Cosmonaut](188718), genau das ließe sich ja dann in den Kurs einpflegen :-) Viele Grüße!