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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die seit 1980 monatlich tagende, nicht rechtsfähige Vereinigung "Aktionseinheit gegen den NATO-Nachrüstungsbeschluss" A meldet bei der Stadt S eine Demonstration gegen den Jahrestag des NATO-Nachrüstungsbeschlusses an. S verbietet die Demonstration.

Einordnung des Falls

Versammlungsfreiheit nicht rechtsfähiger Vereinigungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Inländische juristische Personen sowie Personenvereinigungen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Genau, so ist das!

Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Der Begriff "juristische Personen", der in Art. 19 Abs. 3 GG genannt ist, wird untechnisch verstanden. Art. 19 Abs. 3 GG gilt daher auch für Personenvereinigungen des Privatrechts. Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen und Personenvereinigungen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpfen. Maßgeblich ist hierbei, welche Freiheitsräume die Grundrechte schaffen sollen und ob die juristische Person diese Freiheitsräume auch nutzen kann.

2. Bei den inländischen juristischen Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts kommt es auf die Rechtsfähigkeit im Sinne des Zivilrechts an.

Nein, das trifft nicht zu!

Art. 19 Abs. 3 GG knüpft nicht an die Regelungen des einfachen Rechts an. Andernfalls könnte der einfache Gesetzgeber die Schutzwirkungen der Grundrechte für Personenmehrheiten ausschließen und sich damit seiner eigenen Grundrechtsverpflichtung (Art. 1 Abs. 3 GG) entziehen. Deshalb sind von Art. 19 Abs. 3 GG nicht nur juristische Personen im Rechtssinne und (teil-)rechtsfähige Personenvereinigungen (etwa OHG, KG, nicht eingetragener Verein, GbR) erfasst. Art. 19 Abs. 3 GG gilt auch für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die aufgrund fehlenden Eintrags ins Vereinsregister (§ 21 BGB) oder fehlender staatlicher Verleihung (§ 22 BGB) nicht rechtsfähig sind (z.B. Bürgerinitiativen). Auch sie können sich grundsätzlich auf Grundrechte berufen.

3. Bei nicht rechtsfähigen Vereinigungen ist eine gewisse binnenorganisatorische Struktur und eine gewisse Dauer der Vereinigung erforderlich.

Ja!

Nach Wortlaut, Systematik und Historie ermöglicht Art. 19 Abs. 3 GG keine grenzenlose Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf Vereinigungen. Damit nicht jeder lose Zusammenschluss von der Schutzerweiterung des Art. 19 Abs. 3 GG profitiert und damit eine Grenzenlosigkeit des Art. 19 Abs. 3 GG droht, benötigen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen eine gewisse Struktur und Dauerhaftigkeit. Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen weisen eine gewisse Struktur und Dauerhaftigkeit auf, wenn die Vereinigung ihrer Struktur nach fest gefügt und auf eine gewisse Dauer ausgelegt ist. Dies hängt vom Einzelfall ab. Legt man zugrunde, dass die A seit 1980 besteht und monatlich tagt, könnte man auf eine hinreichende binnenorganisatorische Struktur der A schließen. A kann sich auf die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.

4. Die Versammlungsfreiheit kann kollektiv ausgeübt werden.

Genau, so ist das!

Juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts organisieren und unterstützen oft Versammlungen und treten als Veranstalter auf. Auch knüpft die Versammlungsfreiheit nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen an. Daher kann die Versammlungsfreiheit kollektiv ausgeübt werden.

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