Keine Luxusverwendung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von dem unerkannt geisteskranken V gutgläubig ein Mountainbike. Da er gerne auffällt, lackiert er es um in ein leuchtendes grün. Kurz darauf fordert der gesetzliche Vertreter des V das Mountainbike heraus.
Einordnung des Falls
Keine Luxusverwendung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Lackierung handelt es sich um eine notwendige Verwendung nach § 994 Abs. 1 S. 1 BGB.
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. Bei der Lackierung handelt es sich um eine nützliche Verwendung nach § 996 BGB.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. Da es sich um eine Luxusverwendung handelt, hat K gegen V keinen Anspruch auf Ersatz der Verwendungen.
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Ja!
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Fuchsfrauchen
19.1.2023, 08:47:41
Hätte V denn gegen K einen Anspruch, dass er das Fahrrad wieder in der Ausgangsfarbe zurückliefert?

Anna-MUC
6.7.2023, 21:13:59
Das würde mich auch interessieren! Hat da jemand eine Antwort drauf? :)

Eichhörnchen I
7.7.2023, 14:21:57
Farbänderung könnte ein Schaden i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB darstellen (= Abweichung vom ursprünglichen Zustand). SE-Ansprüche aus dem EBV sind grds. möglich, wenn der Besitzer zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses (= Umlackierung) verklagt (=> Anspruch aus § 989 BGB) oder bösgläubig (=> Anspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB) war. Hier war K redlich, SE-Ansprüche aus dem EBV (-) und sonst. SE-Ansprüche wegen § 993 Abs. 1 2. Hs. BGB auch ausgeschlossen.

Anna-MUC
7.7.2023, 14:32:43
Perfekt, das ergibt Sinn :) Vielen Dank, @[Eichhörnchen I](136823)!