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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von dem unerkannt geisteskranken V gutgläubig ein Mountainbike. Da er gerne auffällt, lackiert er es um in ein leuchtendes grün. Kurz darauf fordert der gesetzliche Vertreter des V das Mountainbike heraus.

Einordnung des Falls

Keine Luxusverwendung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Lackierung handelt es sich um eine notwendige Verwendung nach § 994 Abs. 1 S. 1 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Notwendige Verwendungen sind solche, die objektiv erforderlich sind, um die Sache in ihrer Substanz oder ihrer Nutzbarkeit zu erhalten. Die Farbe des Mountainbikes ist weder für den Erhalt der Substanz noch der Nutzbarkeit notwendig. Das Mountainbike lässt sich auch in anderer Farbe genauso verwenden. Es handelt sich daher nicht um eine notwendige Verwendung.

2. Bei der Lackierung handelt es sich um eine nützliche Verwendung nach § 996 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Nützliche Verwendungen sind solche, die nicht notwendig, aber wertsteigernd sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Wert des Mountainbikes durch die Lackierung gesteigert ist. Daher handelt es sich auch nicht um eine nützliche Verwendung.

3. Da es sich um eine Luxusverwendung handelt, hat K gegen V keinen Anspruch auf Ersatz der Verwendungen.

Ja!

Es besteht ein erhöhtes Schutzbedürfnis des Eigentümers vor unwirtschaftlichen Verwendungen. Daher hat der Besitzer bei sogenannten Luxusverwendungen, die weder notwendig noch nützlich sind keinen Ersatzanspruch.Bei der Umlackierung handelt es sich weder um eine notwendige, noch eine nützliche Verwendung. Denkbar ist in solchen Fällen ein Wegnahmerecht nach § 997 BGB, das im vorliegenden Fall jedoch wohl ausgeschlossen ist, weil das Abkratzen des Lacks für K keinen Nutzen hat (§ 997 Abs. 2 BGB).

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FUCH

Fuchsfrauchen

19.1.2023, 08:47:41

Hätte V denn gegen K einen Anspruch, dass er das Fahrrad wieder in der Ausgangsfarbe zurückliefert?

A-MUC

A-MUC

6.7.2023, 21:13:59

Das würde mich auch interessieren! Hat da jemand eine Antwort drauf? :)

Eichhörnchen I

Eichhörnchen I

7.7.2023, 14:21:57

Farbänderung könnte ein Schaden i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB darstellen (= Abweichung vom ursprünglichen Zustand). SE-Ansprüche aus dem EBV sind grds. möglich, wenn der Besitzer zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses (= Umlackierung) verklagt (=> Anspruch aus § 989 BGB) oder bösgläubig (=> Anspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB) war. Hier war K redlich, SE-Ansprüche aus dem EBV (-) und sonst. SE-Ansprüche wegen § 993 Abs. 1 2. Hs. BGB auch ausgeschlossen.

A-MUC

A-MUC

7.7.2023, 14:32:43

Perfekt, das ergibt Sinn :) Vielen Dank, @[Eichhörnchen I](136823)!


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