Keine Luxusverwendung
4. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K kauft von V gutgläubig ein Mountainbike, nicht wissend, dass dieser an einer psychischen Erkrankung leidet. Da er gerne auffällt, lackiert er es um in ein leuchtendes grün. Kurz darauf fordert der gesetzliche Vertreter des V das Mountainbike heraus.
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Einordnung des Falls
Keine Luxusverwendung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Lackierung handelt es sich um eine notwendige Verwendung nach § 994 Abs. 1 S. 1 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Lackierung handelt es sich um eine nützliche Verwendung nach § 996 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Da es sich um eine Luxusverwendung handelt, hat K gegen V keinen Anspruch auf Ersatz der Verwendungen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fuchsfrauchen
19.1.2023, 08:47:41
Hätte V denn gegen K einen Anspruch, dass er das Fahrrad wieder in der Ausgangsfarbe zurückliefert?

A-MUC
6.7.2023, 21:13:59
Das würde mich auch interessieren! Hat da jemand eine Antwort drauf? :)

Eichhörnchen I
7.7.2023, 14:21:57
Farbänderung könnte ein
Schadeni.S.d. § 249 Abs. 1 BGB darstellen (= Abweichung vom ursprünglichen Zustand). SE-Ansprüche aus dem EBV sind grds. möglich, wenn der B
esitzer zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses (= Umlackierung) verklagt (=> Anspruch aus
§ 989 BGB) oder bösgläubig (=> Anspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB) war. Hier war K redlich, SE-Ansprüche aus dem EBV (-) und sonst. SE-Ansprüche wegen § 993 Abs. 1 2. Hs. BGB auch ausgeschlossen.

A-MUC
7.7.2023, 14:32:43
Perfekt, das ergibt Sinn :) Vielen Dank, @[Eichhörnchen I](136823)!