Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Nicht mehr berechtigte Besitzer - Werkunternehmer bei bestellerfremder Sache
Nicht mehr berechtigte Besitzer - Werkunternehmer bei bestellerfremder Sache
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V einen Kleinbus unter Eigentumsvorbehalt. Noch vor vollständiger Zahlung lässt sie einen Motorschaden bei dem Werkunternehmer W reparieren. Während der Reparatur tritt V vom Kaufvertrag zurück und verlangt den Bus von W heraus.
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Einordnung des Falls
Nicht mehr berechtigte Besitzer - Werkunternehmer bei bestellerfremder Sache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. W hat gegen V einen Anspruch auf Verwendungsersatz, wenn die Voraussetzungen des § 994 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Lag zum Zeitpunkt der Verwendungsvornahme eine Vindikationslage vor?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Nach der Rechtsprechung scheidet ein Verwendungsersatzanspruch des Werkunternehmers aufgrund der fehlenden Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendung von vorneherein aus.
Nein!
4. Nach einem Teil der Literatur scheidet ein Verwendungsersatzanspruch bereits deshalb aus, da dem Unternehmer ein Werklohnanspruch gegen den Besteller zustehe.
Genau, so ist das!
5. Nach einem Teil der Literatur scheitert ein Verwendungsersatzanspruch zudem daran, dass der Werkunternehmer kein „Verwender“ sei.
Ja, in der Tat!
6. Auch nach der Rspr. ist W kein Verwender, weswegen ihm kein Verwendungsersatzanspruch zusteht.
Nein!
7. Nach der Rechtsprechung kann W Verwendungsersatz von V verlangen (§ 994 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
yangbo
27.4.2023, 17:23:36
Kann man anknüpfend an diesen Fall verallgemeinernd sagen, dass die
Vindikationslagemit dem Beginn der entsprechenden ersatzpflichtigen EBV-Handlung des Besitzers vorliegen muss? Hier lag ja noch keine VL vor, aber später ja schon. Funktioniert das umgekehrt auch, dass die VL anfänglich vorlag aber später nicht zum Beispiel im Zuge einer Genehmigung gem. § 185 II? Dann würde ja im Ergebnis nie eine VL vorliegen…
Quarklo
19.7.2024, 10:18:41
Ja genau. Die
Vindikationslagemuss zum Zeitpunkt der relevanten Handlung vorliegen. Wenn die
Vindikationslagespäter wegfällt (zB aufgrund eines später geschlossenen Mietvertrags über die Sache) scheiden auch Ansprüche aus EBV ab diesem Zeitpunkt aus
ajboby90
17.1.2024, 21:44:31
Hat der Werkvertrag nicht sowieso Vorrang vor EBv-Ansprüchen? Warum ist W nicht gehalten sich an seinen Vertragspartner zu wenden?
CR7
22.1.2024, 13:57:46
Dachte ich mir auch
honeyhoneyhoney
13.2.2024, 13:24:24
Frage ich mich auch :)
Dogu
5.4.2024, 16:27:01
Wenn eine Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, steht der Kaufpreis noch aus. Wenn dann ein Rücktritt durch den Verkäufer regelmäßig wegen nicht erbrachter Zahlung erfolgt, ist die Werklohnforderung des Unternehmers gegen den Käufer (Personenidentität Besteller/Käufer wie hier) regelmäßig ebenfalls wertlos und bringt dem Werkunternehmer wirtschaftlich nichts. Außerdem gelten die
Zurückbehaltungsrechte des Besitzers relativ gegenüber dem Eigentümer. Wieso sollte sich daher W auf einen Dritten verweisen lassen, wenn er qua Gesetz ein
Zurückbehaltungsrechthat?
Quarklo
19.7.2024, 10:15:39
Genau um diese Frage dreht sich ja der Fall: Wie ist es zu bewerten, dass zum Zeitpunkt der Verwendung ein Vertrag und damit ein
abgeleitetes Besitzrechtbestand (und damit keine
Vindikationslage)? -e.A.: "
nicht mehr berechtigter Besitzer" nicht schutzwürdig. Er soll das Insolvenzrisiko nicht auf den Eigentümer abwälzen kommen. Damit bleibt es beim Wortlaut. Analoge Anwendung scheidet aus. -a.A.: Verwendungsersatz ausgeschlossen, da Werkunternehmer schon gar nicht Verwender iSd §§ 994 ff., da er nicht das wirtschaftliche Risiko trage (Argumentation vergleichbar mit Herstellerklausel). Zudem keine Leistung auf die Sache, die aber erforderlich sei, sondern lediglich aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung. Keine analoge Anwendung -Rspr.: Werkunternehmer trage das wirtschaftliche Risiko (insb. scheidet
Werkunternehmerpfandrechtaus) und damit schutzwürdig. Zudem leiste er auch auf die Sache. Analoge Anwendung wird bejaht